BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung des § 213 StGB (Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/84
- Datum
- 17.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme der ersten Alternative des § 213 StGB kommt es nicht allein auf unmittelbare Vorgänge an; mehrere vorherige Kränkungen können zusammen eine entschuldigende oder mindernde Provokation begründen.
Bei der Prüfung, ob eine Äußerung eine schwere Beleidigung darstellt, ist eine objektive Betrachtung vorzunehmen; das Vorliegen einer solchen Beleidigung kann entscheidungserheblich für § 213 StGB sein.
Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (zweite Alternative des § 213 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher tat- und täterbezogener Umstände; das Vorliegen einer Entschuldigungs- oder Erschwernisregelung nach § 21 StGB kann für sich genommen zur Annahme eines minder schweren Falles führen.
Bei der Strafzumessung dürfen regelmäßig auftretende Folgen der Tat für Angehörige nicht zusätzlich zu Lasten des Angeklagten gewichtet werden, da der Gesetzgeber solche Folgen bei der Strafrahmenbestimmung bereits berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 StGB).
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Werner █ aus █ geboren am █ 1939 in █ wegen Totschlags
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1984 zutreffend ausgeführt hat – unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, da die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
a) Das Landgericht verneint die 1. Alternative des § 213 StGB mit der Begründung, die Provokation des Arno ██ sei nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt (UA 44). Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte möglicherweise nicht erst zum Zorn gereizt wurde, weil er von dem später von ihm getöteten Arno St. an der Brust ergriffen und auf eine Couch gedrückt, sondern bereits dadurch, dass er zuvor von diesem gekränkt worden ist. Auf die berechtigte Frage, wo die (damals erst 17-jährige Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten) Heidrun sei, wurde ihm nämlich möglicherweise von dem später getöteten Arno S. ██ erwidert: "Das geht Dich einen Dreck an." Fest steht jedenfalls, dass Arno S. ██ äußerte: "Die Heidrun bleibt hier. Hau ab, sonst gibt es Tote" (UA 12).
Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Äußerungen bereits (nach objektiver Betrachtungsweise – vgl. BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) eine schwere Beleidigung bedeuteten, sondern geht stattdessen "zu Gunsten des Angeklagten" davon aus, dass dieser sich nur mit einem Messer bewaffnete, um dem ihm körperlich überlegenen Arno S. ██ und dessen gleichfalls anwesenden, ihm ebenso überlegenen Bruder Jürgen S. ██ sowie deren Freund Andreas K. ██ zu "imponieren" (UA 13). Es hätte jedoch nahegelegen zu prüfen, ob durch diese erste Beleidigung allein oder im Zusammenhang mit der weiteren, durch das Werfen auf die Couch erfolgten Kränkung der Angeklagte zur Tat hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 – 1 StR 834/80, bei Holtz MDR 1981, 631). Denn für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB kommt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben; vielmehr können mehrere Kränkungen schließlich "das Fass zum Überlaufen" bringen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78, bei Holtz MDR 1979, 456 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1983, 365, 366).
b) Vor allem lässt das Urteil aber eine umfassende Prüfung der Frage, ob nicht sonst ein minder schwerer Fall (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, vermissen. Hierzu war abzuwägen, ob der Gesamteindruck von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens unangemessen erscheinen lässt (vgl. Eser NStZ 1984, 54 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH in Fußn. 264). Dabei kann auch das – vom Landgericht bejahte (UA 40) – Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für sich allein schon zur Annahme eines minder schweren Falles führen (BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w. Nachw.); die Ausführungen des Landgerichts (UA 44 f.) lassen besorgen, dass es dieses möglicherweise nicht erkannt hat. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 10 ff.) wird insoweit ergänzend hingewiesen.
Abgesehen von der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten mussten bei der vorzunehmenden Würdigung der gesamten Situation zunächst wiederum die durch das Opfer erfolgten Kränkungen des Angeklagten berücksichtigt werden. Es trifft nicht zu, dass es "völlig unangemessen und durch nichts zu entschuldigen" (UA 45) sei, dass der Angeklagte sich ein Messer besorgte. Der Angeklagte war von der Mutter der minderjährigen Heidrun R. beauftragt worden, diese um 2 Uhr morgens von der Silvesterparty abzuholen und nach Hause zu bringen. Der von dem Angeklagten später Getötete hatte sich dem widersetzt und den Angeklagten mit dem Tode bedroht. Wenn der Angeklagte sich nun mit einem Messer bewaffnete, um sein berechtigtes Vorhaben gegenüber den nach Körperkräften und Zahl ihm weit überlegenen Jugendlichen durchzuführen – wobei er nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst nicht vorhatte, das Messer einzusetzen (UA 12, 49) –, so kann dies jedenfalls nicht als "völlig unangemessen" bezeichnet werden.
Im Übrigen hätte das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch die von ihm an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 47 ff.) aufgeführten erheblichen Milderungsgründe (nicht vorbestrafter, gut beleumundeter Angeklagter, alkoholbedingte Kurzschlusshandlung, Geständnis und Reue, Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz) berücksichtigen müssen. Es durfte demgegenüber nicht ohne Weiteres zu Lasten des Angeklagten werten, "dass der Angeklagte durch seine Tat auch den Angehörigen des getöteten Arno S. ██ großes Leid zugefügt hat, und dass die Zeugen der Tat dieses für sie schreckliche Ereignis wohl niemals werden vergessen können" (UA 46). Denn dies sind regelmäßige Folgen der Tat, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Strafrahmens mitbedacht hat (§ 46 Abs. 3 StGB).
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