Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag; Prüfung § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 319/84
- Datum
- 20.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob eine Äußerung als schwere Beleidigung i.S.v. § 213 StGB anzusehen ist, ist objektiv nach den Gesamtumständen zu beurteilen; in diese Gesamtbetrachtung gehört auch die durch die Vorgeschichte mitgeprägte subjektive Situation des Täters.
Für die Annahme eines sonst minder schweren Falls des Totschlags ist maßgeblich, in welcher psychischen Verfassung sich der Täter tatsächlich befand, als die Kränkung ihn traf; hypothetische Beurteilungen aus Sicht Dritter genügen nicht.
Ergibt die Würdigung des Tatrichters Widersprüche zu den getroffenen Feststellungen über Empfindungen und Motive des Täters, sind diese Rechtsfehler und können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie das Strafmaß beeinflusst haben.
Bei der Abgrenzung eines sonst minder schweren Falls sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die typischerweise bei der Strafzumessung Bedeutung haben (z. B. Tatfolgen); diese sind in der Gesamtwürdigung angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Schmied Gerd █ aus Z, geboren am █████ in H, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Es führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau, die – nach jahrelangen beiderseits verschuldeten Auseinandersetzungen sowie wegen ihres in letzter Zeit mit einem anderen Mann unterhaltenen Ver-
hältnisses – seit einem Monat von ihm getrennt lebte, in ihrer Wohnung aufgesucht. Beide Eheleute führten ein etwa einstündiges Gespräch über den (bei endgültiger Trennung erforderlich werdenden) Verkauf des gemeinsamen Hauses und die Aufteilung der Möbel. Später kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Anschließend unterhielten sich die Eheleute weiter. Dabei kam die Ehefrau auf ihren Liebhaber ███ zu sprechen, von dem sie dem Angeklagten bereits 14 Tage vorher erzählt und Bilder gezeigt hatte. Nunmehr sagte die Ehefrau, *„daß ███ den Geschlechtsverkehr anders und besser als der Angeklagte ausübe, er zu ihr zärtlicher sei. …“* Diese Äußerung empfand der Angeklagte als schwere Verletzung seines Selbstgefühls. Unter dem Eindruck der jahrelang empfundenen Kränkungen, der Abkehr der trotz allem noch geliebten Frau zu einem anderen Mann, des Scheiterns der Ehe und des Verlustes des für ihn wichtigen Hausbesitzes, der endgültigen Niederlage nach allen Versöhnungsversuchen und intensivem Hoffen gewannen in dieser Situation die mehr oder weniger in ihm bereits latent vorhanden gewesenen Tötungsgedanken die Oberhand. *„Aus Verzweiflung, Wut, Ärger und Eifersucht“* tötete er sie nunmehr (UA Bl. 14, 15).
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Die dafür gegebene Begründung trägt jedoch die Ablehnung nicht.
1. Allerdings sieht der Senat den Rechtsfehler entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Provokationsfall ausgeschlossen hat. Sie hat hierzu ausgeführt:
*„Sicher war die Bemerkung seiner Ehefrau, ihr Liebhaber ███ mache es anders und besser, ihm sehr unangenehm und letztlich der Anlaß dafür, daß er sich aus dem dargestellten Motivbündel zur Tat hinreißen ließ. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß dem Angeklagten bereits seit einiger Zeit die Beziehung seiner Ehefrau zu ███ bekannt war. Offenbar war die Ehefrau diese Beziehung zu ███ auch eingegangen, weil diese ihr im gefühlsmäßigen und sexuellen Bereich eine Befriedigung gab, die sie im Verhältnis zum Angeklagten nicht empfand. Dies hatte der Angeklagte sich auch unschwer selbst vorstellen können. Wenn sie nun dem Angeklagten gegenüber dies zum Ausdruck brachte, ohne ihn in besonderer Weise hämisch bloßzustellen, so kann darin auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Bemerkung im Anschluß an den soeben vollzogenen Geschlechtsverkehr sicher unpassend war, keine schwere Beleidigung gesehen werden. Im übrigen hat der Angeklagte durch sein früheres Verhalten gegenüber seiner Ehefrau dieser auch Anlaß zu für ihn ungünstigen Vergleichen mit ihrem letzten Liebhaber gegeben“* (UA Bl. 22, 23).
Es ist zwar richtig, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, daß der Tatrichter die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden hat (BGH NStZ 1981, 300 mit Nachweisen). Das bedeutet aber nur, daß es nicht auf die – möglicherweise durch besondere Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit geprägte – Meinung des Täters ankommt, sondern darauf, *„ob eine Kränkung …, sachlich beurteilt, als eine schwere zu gelten hat“* (RG HRR 1936 Nr. 1390; BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76). Diese sachliche Beurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen; zu ihnen gehört auch die – gegebenenfalls durch die vorangegangene Entwicklung mitgeschaffene – subjektive Situation, in der sich der Täter befand, als ihn die Kränkung traf (BGH NStZ 1983, 364; BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78; Beschluß vom 17. Mai 1984 – 4 StR 257/84; Eser, NStZ 1984, 49, 52 – jeweils mit Nachweisen).
Nichts anderes besagen die Urteilsausführungen, nach denen die Ehefrau in zwar unpassender, aber nicht hämisch-bloßstellender Weise zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte (was er sich auf Grund seines eigenen Vorverhaltens und seiner Kenntnis von ihrem Liebesverhältnis ohnedies hätte vorstellen können) ihr im gefühlsmäßigen und sexuellen Bereich nicht das geben konne, was sie bei dem anderen Mann empfand. Die Erwähnung, daß der Angeklagte *„sich aus dem dargestellten Motivbündel zur Tat hinreißen ließ“*, läßt im übrigen erkennen, daß die Strafkammer auch das die Spannung mitbegründende schuldhafte Verhalten der Ehefrau in die Erwägungen einbezogen hat. Die auf dieser Grund-
lage getroffene Beurteilung des Tatrichters, die tatauslösende Bemerkung der Ehefrau sei nicht als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB anzusehen, ist rechtsfehlerfrei und vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Damit kommt es auf die Frage, ob der oben angeführte letzte Absatz (auch) bedeuten soll, der Angeklagte habe die Bemerkung der Ehefrau schuldhaft herbeigeführt, nicht mehr an (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 300).
2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags verneint hat. Es hat in diesem Zusammenhang die Belastung angesprochen, der der Angeklagte in den letzten Wochen durch die drohende endgültige Trennung von seiner Ehefrau ausgesetzt war. Zur psychischen Verfassung des Angeklagten hat es ausgeführt, ihm sei auf Grund der Bemerkung der Ehefrau die Endgültigkeit der Trennung nur besonders deutlich geworden; *„– unter Berücksichtigung dessen, wie wenig harmonisch die Ehe zwischen beiden verlaufen war, mußte dem Angeklagten die Entscheidung seiner Ehefrau verständlich sein“* (UA Bl. 23, 24).
Diese letzten Ausführungen sind, worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist, rechtsfehlerhaft. Wenn sie bedeuten sollten, dem Angeklagten sei die Entscheidung tatsächlich verständlich gewesen, so ließe sich dies nicht in Einklang bringen mit den Feststellungen über seine Empfindungen, in denen ihm ein solches Verständnis abging. Wollte die Strafkammer dagegen, was wahrscheinlicher ist, sagen, der Angeklagte hätte Verständnis aufbringen können und müssen, so hätte sie auch hier „sachlich“, aus der Sicht eines vernünftig denkenden Dritten, geurteilt. In diesem Zusammenhang kam es aber darauf an, in welcher psychischen Verfassung sich der Angeklagte auf Grund der Bemerkung seiner Ehefrau, der in ihm hochgekommenen Erinnerungen und Zukunftsvorstellungen usw. – tatsächlich befand, als er die Tat beging. Den dazu getroffenen Feststellungen (UA Bl. 15 oben, 16) werden die von der Strafkammer hier angestellten Erwägungen nicht gerecht. Außerdem hätten bereits in diesem Zusammenhang die erst bei der Strafzumessung im einzelnen erwähnten sonstigen Umstände wie z. B. die den Angeklagten treffenden Tatfolgen berücksichtigt werden müssen.
Die vorgenannten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.
| Mezger | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |