Treffer
BGH Urteil

Berichtigung des Strafausspruchs bei unterbliebener Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/51
Datum
03.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Abtreibungen zu zwei Einzelstrafen verurteilt; das Landgericht hatte in den Urteilsgründen jedoch bereits eine angemessene Gesamtstrafe angegeben. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 74 StGB; das BGH stellte fest, dass der bedingte Straferlass für die frühere Tat durch die spätere Tat verwirkt ist. Da die Gesamtstrafe in den Gründen genannt war, berichtigt der Senat den Strafausspruch nach § 354 StPO auf die genannte Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus mehreren erkannten Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen; eine Zurückstellung der Entscheidung ist unzulässig, sofern die Feststellungen dies bereits erlauben.

2

Ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit ist verwirkt, wenn der Verurteilte innerhalb der dort genannten Frist eine weitere vorsätzliche Straftat begeht.

3

Nennt das Tatgericht in den Urteilsgründen eine konkrete Gesamtstrafe, obwohl es irrtümlich Einzelstrafen ausgesprochen hat, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch von sich aus gemäß § 354 StPO entsprechend berichtigen.

4

Die Berichtigung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht darf die in den Urteilsgründen dargelegte Rechtsauffassung nicht überschreiten und darf nicht zu einer eigenständigen Neufestsetzung außerhalb der beschriebenen Erwägungen führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneidermeister Oskar I██ █████ in ████ wegen Abtreibung in zwei Fällen

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. ████████ Bundesrichter Rummel Bundesrichter Dr. Förchner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████

Leitsatz

Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der Urteilsformel rechtsirrig zu 2 Einzelstrafen verurteilt hat, ohne eine Gesamtstrafe gebildet zu haben, aber in den Urteilsgründen klarstellt, welche Gesamtstrafe er für angemessen hält, so erkennt das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 StPO von sich aus im Wege der Berichtigung des Strafausspruchs auf diese Gesamtstrafe.

Aktenzeichen: 4 StR 249/51

Vorinstanz: LG Bielefeld, Urt. v. 21. Dezember 1950

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Dezember 1950 im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Abtreibung in 2 Fällen unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Einziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 5 Monaten Gefängnis verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils wegen einer im Juli 1948 begangenen Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten und wegen einer im Juli 1950 begangenen weiteren Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, und zwar unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie unter Einziehung der zu den Abtreibungen benutzten Instrumente.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt: An sich sei nach § 74 StGB aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen; hiervon sei jedoch abgesehen worden, da auf die im Juli 1948 begangene, mit einer Gefängnisstrafe von weniger als einem Jahr geahndete Abtreibung § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 Anwendung finde; falls sich die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe als notwendig erweisen sollte, würde auf ein Jahr 5 Monate Gefängnis erkannt werden.

Die staatsanwaltschaftliche Revision rügt zutreffend die Nichtanwendung des § 74 StGB.

Für die wegen der Abtreibung vom Juli 1948 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Monaten kam gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ein bedingter Straferlass nur in Betracht, wenn der Angeklagte nicht binnen 2 Jahren seit dem 15. September 1949 ein weiteres Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübte. Tatsächlich hat er aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Juli 1950 eine weitere Abtreibung begangen, wegen deren auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt worden ist. Durch die Begehung dieser weiteren Straftat hat er bezüglich der für die frühere Tat ausgesprochenen Einzelstrafe von 10 Monaten Gefängnis den bedingten Straferlass verwirkt.

Da nach den Ergebnissen der tatrichterlichen Hauptverhandlung bereits feststand, dass er sich nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 a. a. O. bewährt hatte, hatte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. besonders 3 StR 65/51 v. 5. April 1951) aus den beiden erkannten Einzelstrafen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Es bestand keine Veranlassung, die Entscheidung hierüber vorzubehalten.

Da das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils bereits die Gesamtstrafe, auf die es erkannt haben würde, bezeichnet hat, konnte der Senat ohne Ausübung eigenen Ermessens von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 StPO das angefochtene Urteil dahin berichtigen, dass der Angeklagte zu einem Jahr 5 Monaten Gefängnis verurteilt ist. Dieses Verfahren entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt (RG 3 D 628/36 v. 1. Juli 1937; vgl. Löwe-Rosenberg StPO 2. Nachtrag zur 19. Aufl. § 354 2. Abs. sowie KGSt 54, 55, 205 oben und 290 f.).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GroßDr. Peetz
RummelDr. Förchner

Zitiert (1)

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