Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang: Hehlerei bleibt trotz Tateinheit mit UnedlMetG selbständig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 963/51
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen einen Freispruch wegen angeblichen Strafklageverbrauchs. Das Landgericht hatte den Ankauf einer bronzenen Grabplatte als Hehlerei in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das UnedlMetG dem früher abgeurteilten fortgesetzten UnedlMetG-Vergehen zugerechnet. Der BGH verneinte einen Fortsetzungszusammenhang, weil die schwerere Hehlerei nicht in einer minderschweren fortgesetzten Tat aufgehen kann. Der Freispruch wurde aufgehoben, der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit verurteilt und zur Straffestsetzung zurückverwiesen; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere an sich selbständige Straftaten können nicht dadurch zu einer Einheit zusammengefasst werden, dass eine schwerere Tat tateinheitlich mit einer minderschweren fortgesetzten Tat zusammentrifft.

2

Der Grundsatz, dass eine minderschwere fortgesetzte Tat schwerere Delikte nicht „aufsaugt“, gilt auch dann, wenn neben der schwereren Tat weitere gleichschwere Delikte mit der fortgesetzten Tat zusammentreffen.

3

Ob Fortsetzungszusammenhang anzunehmen ist, richtet sich nach dem strafrechtlichen Schwergewicht; bei Tateinheit ist das Gesetz anzuwenden, das die schwerste Strafe androht (§ 73 StGB a.F.).

4

Ist ein weiterer Lebensvorgang von der früher abgeurteilten fortgesetzten Tat nicht umfasst, ist die Strafklage insoweit nicht verbraucht; ein Freispruch wegen § 260 Abs. 3 StPO ist dann rechtsfehlerhaft.

5

Sind die Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei und erschöpfend, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst fassen und lediglich zur Straffestsetzung zurückverweisen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 20. Juli 1951

Rubrum

Rechtssatz: Der Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu einer Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 1, 67), gilt auch für den Fall, dass nur eine der an sich selbständigen Handlungen schwerer, die andere dagegen gleichschwer ist.

=== TENOR === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Juli 1951 aufgehoben, soweit auf Freisprechung des Angeklagten Willi ██ erkannt worden ist. Dieser Angeklagte ist der Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1, 16 Ziffer 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen schuldig.

Die Sache wird insoweit zur Straffestsetzung sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird das gegen den Angeklagten ██ gerichtete Verfahren eingestellt. Insoweit bleibt es bei der ergangenen Entscheidung über die Verfahrenskosten.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte ist in einem früheren Verfahren durch Urteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 28. Mai 1951 wegen eines längere Zeit fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG in Tateinheit mit einem kurze Zeit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 4 desselben Gesetzes zu 200 DM Geldstrafe, hilfsweise 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er in den Jahren 1949 und 1950 ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig, in der ersten Zeit auch von Minderjährigen, unedle Metalle erworben hat.

Im vorliegenden Verfahren ist ihm in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich im Oktober und November 1950 der Hehlerei (§ 259 StGB) an einer 66 kg schweren bronzenen Grabplatte in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG schuldig gemacht zu haben. Durch das angefochtene Urteil vom 20. Juni 1951 hat die Strafkammer seine Schuld im Sinne der Anklage festgestellt, jedoch auf Freisprechung erkannt, weil die Tat mit der am 28. Mai 1951 abgeurteilten unter dem Gesichtspunkt der §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG und im Fortsetzungszusammenhang stehe und weil demgemäß die Strafklage, auch wegen der Hehlerei, durch das Urteil des Schöffengerichts Arnsberg verbraucht sei.

Gegen diese Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts (§ 73 StGB) sowie ein Verfahrensverstoß (§ 260 Abs. 3 StPO) geltend gemacht wird.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Annahme des Landgerichts, dass die Strafklage verbraucht sei, kann nicht beigetreten werden.

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Reihe Einzelhandlungen von einem rechtlichen Gesichtspunkt aus betrachtet als eine fortgesetzte Tat oder Dauerstraftat, von einem anderen rechtlichen Blickpunkt aus gesehen dagegen als eine Mehrheit selbständiger Straftaten darstellen kann. Diese Erkenntnis erschloss den Weg zur Aufstellung des Grundsatzes, dass mehrere selbständige strafbare Handlungen im Ergebnis nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. In derartigen Fällen ist vielmehr sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) der Tatbestände anzunehmen, bei denen das strafrechtliche Schwergewicht liegt, und es ist trotz der Verbindung, die an sich zwischen den einzelnen Ausführungshandlungen durch die minderschwere fortgesetzte Tat hergestellt wird, auf Einzelstrafen zu erkennen, aus denen alsdann eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dieses Ergebnis hat die Rechtsprechung aus der Vorschrift des § 73 StGB hergeleitet, nach der bei Tateinheit nur das Gesetz anzuwenden ist, das die schwerste Strafe oder Strafart androht (RGSt 44, 223; 57, 189; RG DR 1939 Nr. 462 und Nr. 535; BGHSt 1, 67; BGH NJW 1952, 631, 213; 795, 22; vgl. OLG Bremen JZ 1951, 20).

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

Die Erwägungen, die den angeführten Entscheidungen zugrunde liegen, haben für den vorliegenden Fall entsprechend zu gelten. Die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Hehlerei ist im Verhältnis zu dem Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG die schwerere Straftat im Sinne des § 73 StGB. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den gesetzlichen Strafdrohungen. In § 259 StGB sind für die Hehlerei neben der Gefängnisstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht als Nebenstrafen vorgesehen, die in § 16 UnedlMetG nicht angedroht sind; außerdem ist in § 259 StGB zwingend als Hauptstrafe Gefängnis vorgeschrieben, während es in § 16 UnedlMetG auch zugelassen ist, ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen (vgl. RGSt 69, 385, 387; 54, 293; 76, 59, 61).

Auch abgesehen von diesen gesetzlichen Strafdrohungen stellt sich die Hehlerei ihrem Wesen nach im Hinblick auf ihren Unrechtsgehalt als eine schwerere Verletzung der Rechtsordnung dar als das Gewerbevergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG. Bei dem Ankauf der Grabplatte ruht das strafrechtliche Schwergewicht der Verfehlung in der Aufrechterhaltung des vom Dieb geschaffenen rechtswidrigen Zustands und nicht in der Ausübung des Metallhandels ohne behördliche Erlaubnis.

Die Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Falls liegt lediglich darin, dass nur die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Hehlerei im Verhältnis zu dem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG eine schwerere Straftat darstellt, während der im früheren Verfahren vom Schöffengericht Arnsberg unter Annahme von Tateinheit abgeurteilte Erwerb von Minderjährigen nur mit gleicher Strafe wie der unerlaubte Gewerbebetrieb bedroht ist und sich von diesem im Unrechtsgehalt nicht wesentlich unterscheidet. Die Tatsache indessen, dass nur einem der beiden mit dem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG zusammentreffenden Tatbestände schwereres Gewicht zukommt, begründet keinen wesentlichen Unterschied im Verhältnis zu den oben angeführten, von Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen. Die folgerichtige Entwicklung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung aufgestellt worden sind, nötigt vielmehr auch zur Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs in derartigen Fällen. Die Hehlerei als die schwerere Straftat kann ihre rechtliche Selbständigkeit nicht deshalb verlieren, weil sie mit einer Einzelhandlung des minderschweren fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Gewerbebetriebs tateinheitlich zusammentrifft. Es würde auch hier eine Umkehrung der sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen, wenn man die Hehlerei lediglich als einen unselbständigen Bestandteil des fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG und andererseits dieses minderschwere Vergehen als den beherrschenden, für die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Erwerbsvorgänge zueinander maßgebenden Tatbestand ansehen wollte. Ein solches Ergebnis kann, wie der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben hat, vor dem Recht nicht bestehen (vgl. BGHSt 1, 70).

Unbedeutend fällt gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im vorliegenden Fall auch folgende Erwägung ins Gewicht: Der Begriff der fortgesetzten Tat ist nicht im geltenden Gesetz geregelt, sondern – abgesehen von gewissen Vorbildern im älteren Landesstrafrecht – von der Rechtsprechung und vom Schrifttum geschaffen und weiterentwickelt worden. Hierbei war einerseits das Bestreben maßgebend, durch natürliche Betrachtung miteinander zusammenhängender Vorgänge und durch die Gewährleistung gerechter Ergebnisse den Lebenserfordernissen entgegenzukommen, und zum anderen die Zweckmäßigkeitserwägung, dass die Aufgabe des Strafrichters bei Feststellung einer Vielzahl gleichartiger Einzelverfehlungen auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden muss. Es ist nach wie vor Sache der Strafrechtspflege, den Begriff der fortgesetzten Tat rechtsschöpferisch fortzuentwickeln; daran ist sie durch keine gesetzliche Bestimmung gehindert. Diese Weiterentwicklung braucht auch keineswegs in einer Ausweitung des Begriffs der fortgesetzten Tat zu bestehen. Die Erfahrungen der Revisionsgerichte gehen seit Jahren dahin, dass die Tatrichter dazu neigen, das Anwendungsgebiet des Fortsetzungszusammenhangs zu weit abzugrenzen. Darauf ist wiederholt hingewiesen worden (vgl. z. B. RGSt 70, 51; 75, 207, 209; BGHSt 2, 163, 167).

Der entgegengesetzten Ansicht der Verteidigung, die sich namentlich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (HESt 2, 103) beruft, vermag der Senat nicht beizutreten. Dieses Urteil betrifft einen Fall des Zusammentreffens mit einer fortgesetzten Tat, sondern einen einheitlichen Lebensvorgang, der auf Grund einer Strafbestimmung abgeurteilt worden war und dessen erneute Ahndung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit Recht für unzulässig erachtet wurde. Gegenstand der Entscheidung war lediglich die verfahrensrechtliche Frage des Verbrauchs der Strafklage, während der sachlich-rechtliche Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs überhaupt nicht zu erörtern war.

Die Ansicht des Senats, dass Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Ankauf der Grabplatte und den früher abgeurteilten Einzelhandlungen des Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG zu verneinen ist, steht nach alledem im Einklang mit den Grundsätzen, die in der neueren Rechtsprechung entwickelt worden sind.

Aus der dargelegten sachlich-rechtlichen Beurteilung des Falls ergibt sich, dass die Strafklage nicht verbraucht ist, da die fortgesetzte Tat, die zum Gegenstand der früheren Aburteilung gemacht war, den Ankauf der Bronzeplatte nicht umfasste. Dieses Ergebnis entspricht auch der Gerechtigkeit. Der Angeklagte, der sich des hehlerischen Erwerbs der schweren bronzenen Grabplatte, also einer besonders verwerflichen Straftat, schuldig gemacht hat, tritt der staatsanwaltschaftlichen Revision entgegen in dem Bestreben, sich der gerechten Ahndung dieser Tat zu entziehen, indem er sich auf die geringfügige Geldstrafe von 200 DM beruft, die ihn das Schöffengericht Arnsberg wegen des fortgesetzten Gewerbevergehens auferlegt hatte.

Da der Verurteilung des Angeklagten kein Verfahrenshindernis im Wege steht, ist die auch im Hinblick auf § 260 Abs. 3 StPO fehlerhafte Freisprechung aufzuheben.

Dass sich der Angeklagte ██████ der Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG schuldig gemacht hat, ist in dem angefochtenen Urteil erschöpfend und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Senat ist deshalb in der Lage, den Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus schuldig zu sprechen (RG 3 D 628/36 vom 11. Mai 1937; Löwe-Rosenberg StPO 2. Nachtr. zur 19. Aufl. § 354, 2. Abs.; vgl. BGH 4 StR 249/51 vom 3. August 1951). Dabei ist auch die mit der Hehlerei tateinheitlich zusammentreffende Einzelhandlung des Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und bezüglich deren die Strafklage ebenfalls nicht verbraucht ist, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Ankauf der Grabplatte war unter einem rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der früheren Aburteilung; dieser Vorgang war dem Schöffengericht Arnsberg bei Erlass des Urteils vom 28. Mai 1951 überhaupt nicht bekannt; das ergibt sich einmal aus den Entscheidungsgründen jenes Urteils; auch das Landgericht stellt im angefochtenen Urteil lediglich Erwägungen für den gedachten Fall an, dass dem Schöffengericht Arnsberg dieser weitere Erwerbsvorgang bei der damaligen Entscheidung bekannt gewesen wäre. Hiernach scheidet auch die Möglichkeit völlig aus, dass der Ankauf der Grabplatte etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG bereits im Urteil des Schöffengerichts Arnsberg bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen ist.

Im Umfang der Schuldspruchberichtigung ist die Sache zur Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dagegen ist bezüglich der weiteren Einzelhandlungen des Vergehens gegen §§ 1, 16 Ziffer 1 UnedlMetG, die dem Angeklagten ███████ in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss des jetzigen Verfahrens zur Last gelegt worden sind, wegen Verbrauchs der Strafklage unter entsprechender Aufrechterhaltung der ergangenen Kostenentscheidung auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, soweit der Angeklagte ██ freigesprochen worden ist.

[Unterschriften] Dr. Hoerner Bundesrichter Lantel Krumme ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.

Dr. Augustin
Glanzmann

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