Einziehung des Motorrollers bei Verwendung zum Opfertransport für Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/55
- Datum
- 30.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 40 StGB ist zulässig, wenn der Täter eine Sache zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Versuchs gebraucht hat oder sie dafür bestimmt war und die Sache dem Täter gehört.
Für die Einziehung genügt nicht jede bloße Vorbereitungshandlung; liegt dagegen eine Verwendung vor, die bereits den Beginn der Ausführung der Tat darstellt (z.B. gegen den Willen des Opfers gerichteter Transport zum Tatort), rechtfertigt dies die Einziehung.
Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und unterliegt dem Ermessen des Tatrichters; eine besondere Rechtfertigung der Ermessensausübung ist nicht erforderlich, wenn die Gründe der Maßnahme offenkundig sind.
Die im Urteil gewählte Bezeichnung des einziehbaren Gegenstands muss so bestimmt sein, dass eine uferlose Vollstreckung ausgeschlossen ist; eine knappe, aber hinreichende Beschreibung genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser ███████ ██ █████ zur ████ ███ Augsburg, dort geboren am ██████████, wegen Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ███ der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,
Leitsatz
Ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn der Täter es dazu verwendet hat, sein Opfer gegen dessen Willen an den Ort der von ihm geplanten Gewalttat (Notzucht) zu bringen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2. Februar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht zu Zuchthaus verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine fünfjährige Sperrfrist gesetzt. Außerdem wurde die Einziehung des ihm gehörenden Motorrollers, Marke „Goggo“, angeordnet.
Der zur Rücknahme und Beschränkung des Rechtsmittels ermächtigte Verteidiger hat das Urteil nur wegen der Einziehung mit der Sachrüge angefochten. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Grundlage der Einziehungsanordnung waren die Fälle ████ und ███████████.
a) Fall ████: Anfang April 1954 gegen Mitternacht war der Angeklagte mit seinem Motorroller unterwegs. Er sprach die 19 Jahre alte Buchhalterin Ursula ███████████████, die aus dem Kino kam, auf der Straße an und erbot sich, sie mit seinem Fahrzeug zu ihrer Wohnung zu bringen. Ursula ███████████████ lehnte zunächst ab, setzte sich aber schließlich auf den Rücksitz des Rollers. Der Angeklagte fuhr jedoch nicht zu der Wohnung seiner Begleiterin, sondern in eine dieser unbekannte Gegend. Obwohl Ursula ███████ nun Bedenken bekam und ihn bat, anzuhalten und sie absteigen zu lassen, fuhr er mit ihr zu einer Kleingartenkolonie. Dort vergewaltigte er das Mädchen, das dabei defloriert wurde.
b) Fall ███████████: Während einer anderen Nacht desselben Monats überholte der Angeklagte mit seinem Motorroller die 18 Jahre alte Verkaufsgehilfin Lydia ██████, die nach Hause unterwegs war. Er erbot sich, sie heimzufahren, und fuhr zunächst mit ihr in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung. Als das Mädchen dort abspringen wollte, fuhr der Angeklagte mit erhöhter Geschwindigkeit weiter bis zu der schon erwähnten Laubenkolonie. Dort vergewaltigte er die Jugendliche. Dann verließ er das Mädchen, dem er bei dem Handgemenge eine Zahnkrone abgeschlagen und das Kleid zerrissen hatte.
Die Strafkammer hat die Einziehung des Motorrollers in erster Linie damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte dieses Fahrzeugs zur Begehung der Straftat in den vorstehend geschilderten beiden Fällen bedient habe. Die Verwendung des Rollers habe nach natürlicher Auffassung im Dienst der Durchführung des jeweiligen Verbrechensentschlusses gestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit der Änderung der ursprünglich angegebenen Fahrtrichtung auf die freie Willensentschließung der Opfer eingewirkt und damit begonnen, sie in eine Lage zu versetzen, in der sie ihm ausgeliefert waren. Unter Begehung der Straftat im Sinne des § 40 StGB sei der ganze Geschehensablauf zu verstehen. Im Übrigen habe der Motorroller das Mittel zu der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung dargestellt, die ihrerseits Mittel und Bestandteil der Sondernorm des § 177 StGB gewesen sei.
Der Auffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten.
Der Hinweis des Landgerichts auf die mindestens im Fall ██ vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung greift allerdings nicht durch. Wegen der in dem Weiterfahren gegen den Willen der Betroffenen liegenden Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) hätte der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht bestraft werden können. Insoweit ist der Beschwerdeführer aber nicht verurteilt. Der § 40 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter (oder Teilnehmer) wegen der Tat, für die der betreffende Gegenstand verwendet wurde, auch verurteilt worden ist (RGSt 59, 251).
Als Grundtatbestand kommt hier nur das Verbrechen der Notzucht in Betracht. Schon die im Fall ████ getroffenen Feststellungen sind geeignet, die Anordnung der Einziehung zu rechtfertigen.
Der § 40 StGB gestattet unter anderem die gerichtliche Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht wurden oder bestimmt waren, falls sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Nach der Rechtsprechung ist allerdings Voraussetzung, dass die betreffende Straftat vollendet oder wenigstens versucht und die Sache dabei irgendwie verwendet worden ist. Denn anderenfalls könnte von einer Verwendung oder Bestimmung zur Begehung der Tat und von einem Täter oder Teilnehmer nicht gesprochen werden. Ein Gebrauch des Gegenstandes zu reinen Vorbereitungshandlungen, z. B. die bloße Fahrt des Täters zum Tatort, allein oder in freiwilliger Begleitung des späteren Opfers, würde also die Einziehung des benutzten Fahrzeugs auf Grund des § 40 StGB nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch RGSt 16, 269; 49, 210, 211; 69, 194; weitergehend Schönke-Schröder, 7. Aufl., Anm. III 3 b zu § 40). Ob an dieser einschränkenden Auffassung mit Rücksicht auf die Möglichkeit strafbarer Teilnahme durch Förderung bloßer Vorbereitungshandlungen (RGSt 58, 114) festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach den rechtlich nicht angreifbaren Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte seinen Motorroller mindestens im Fall ████ bereits zur Tatausführung selbst verwendet. Er hat, von vornherein seinem Gesamtplan entsprechend, sein Fahrzeug dazu gebraucht, das Opfer, mit dessen Widerstand er rechnete, gegen dessen Willen unter Ausnutzung der erhöhten Fahrgeschwindigkeit in eine abhängige Lage und zu dem einsamen Tatort zu bringen. Dort hat er dann das Notzuchtverbrechen unmittelbar anschließend vollendet. Er hat also das Beförderungsmittel für eine Handlung verwendet, die im Hinblick auf den Tatbestand der Notzucht und das Tatbestandsmerkmal der Gewalt den Beginn der Ausführung darstellte. Dies rechtfertigt die angeordnete Einziehung. Dass der Motorroller bei der anschließenden Vollendung des Verbrechens am Tatort keine Verwendung mehr fand, hier naturgemäß auch nicht finden konnte, ist ohne Bedeutung. Es trifft nicht zu, dass der Tatrichter, wie die Revision behauptet, die Fahrt selbst nur als Vorbereitungshandlung gewertet habe. Die betreffende Wendung der Urteilsgründe betrifft die Rechtfertigung der nach § 42 m StGB getroffenen Maßregel. An jener Stelle des Urteils führt die Strafkammer aus, der erforderliche Zusammenhang (BGHSt 5, 179 f.) sei auch gegeben, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs „der Vorbereitung oder Durchführung der Straftat“ diene. Mit der Einziehungsanordnung haben diese Ausführungen nichts zu tun, stehen aber auch zu der für die Einziehung gegebenen Begründung nicht in Widerspruch.
Die in § 40 StGB vorgesehene und im vorliegenden Fall rechtlich mögliche Einziehung ist eine Nebenstrafe, eine Verschärfung des Strafübels, die nach Ermessen des Tatrichters den Schuldigen als Tatfolge treffen soll. Zu einer besonderen Rechtfertigung dieser Ermessensentscheidung, deren Gründe auf der Hand lagen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
Die im Urteil erfolgte Kennzeichnung des eingezogenen Fahrzeugs als „dem Angeklagten gehörender Motorroller Marke Goggo“ ist zwar etwas farblos (vgl. RGSt 70, 341). Sie ist aber bei der gegebenen Sachlage doch noch hinreichend, um die Gefahr einer uferlosen Vollstreckung auszuschließen und die Vollziehung zu gewährleisten.
Danach war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter Zink | Krumme | Seibert | |||
| Güde | Engels | Dr. Augustin |