Aufhebung wegen fehlender Einziehungsentscheidung des Kraftwagens bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/57
- Datum
- 05.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Urteil jede Auseinandersetzung darüber, ob die Einziehung nach § 40 StGB anzuwenden ist, muss das Revisionsgericht den Entscheidungsrückstand durch Aufhebung und Zurückverweisung heilen, da es die Prüfung nicht ersetzen kann.
Angriffe der Staatsanwaltschaft auf tatsächliche Feststellungen und die Beweiswürdigung können in der Revision nicht zur Erfolgsprüfung geführt werden, soweit kein unauflösbarer Widerspruch oder Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegt.
Die Vereinbarkeit einer tatsächlichen Feststellung mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen kann durch ein Sachverständigengutachten erklärt werden; das Vorliegen eines solchen Gutachtens schließt eine Revisionsbeanstandung wegen bloßer äußerer Widersprüchlichkeit aus.
Die Strafzumessung und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind nur bei Vorliegen durchgreifender Rechtsfehler zu beanstanden; ohne solche Fehler bleibt die Entscheidung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Treher Bernhard ███ aus C., geboren am ███████ 1929 in K. wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht über die Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden; deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fuhr mit seinem Wagen am frühen Morgen des 1. April 1956 von Frankfurt am Main nach Höchst in der Richtung Griesheim, angeblich um Fräulein ██████ nach Hause zu bringen. Diese saß bei der Fahrt als nunmehr noch alleiniger Fahrgast in seinem Wagen auf dem rechten Vordersitz neben ihm.
Entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Wunsch brachte sie der Angeklagte aber nicht zu ihrer Wohnung, sondern fuhr mit ihr weiter in den Wald. Erst dort hielt er mit seinem Wagen an.
Den wiederholten eindringlichen Bitten von Fräulein ███, sie doch nach Hause zu bringen, kam er nicht nach. Als sie aus seinen Bemerkungen entnahm, dass er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle, weinte sie. Vergeblich hatte sie schon versucht, die Wagentür zu öffnen. Der Angeklagte wurde hierauf gegen sie tätlich, so dass sie laut um Hilfe schrie. Er drohte ihr, wenn sie nicht ruhig sei, werde er sie ermorden. Fräulein ██████ schrie weiter, weinte und bat den Angeklagten, sie doch in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass der Widerstand des Mädchens ernst gemeint war, beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er hob ihr das Kleid hoch und drückte ihr mit einer oder beiden Händen gegen die Seite des Halses, um sie am Schreien zu hindern. Alsdann versuchte er, den Geschlechtsverkehr auszuüben, was dazu führte, dass das Mädchen *„in einen seelischen Zustand geriet, in dem sie die dann folgenden Vorgänge im einzelnen nicht wahrzunehmen vermochte“*. Als Fräulein ██████ auf Wahrnehmung der Vorgänge wieder in der Lage war, musste sie feststellen, dass
ihr Kleid hochgehoben und nach ihrer Wahrnehmung ihr heruntergedrückter Schlüpfer immer noch ihre Geschlechtsorgane bedeckte, dass an diesen aber ebenfalls Nässe und auch Schmerzen verspürt wurden. Später stellte sie weiter fest, dass ihr Kleid teilweise an den Nähten aufgerissen war.
Ob es bei dem Vorgehen des Angeklagten zur Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen war, konnte nach dem Urteil nicht festgestellt werden. Fräulein ██████, die weder vor noch nach diesem Erlebnis Geschlechtsverkehr hatte, wie das Urteil ausführt, brachte am 1. Januar 1957 ein Kind zur Welt.
Die Tatsache, dass Fräulein ██████ am 1. Januar 1957 ein Kind geboren hat, dessen Vater nach ihrer für die Strafkammer glaubhaften Aussage der Angeklagte sein muss, beweist nach dem Urteil nicht, dass es zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen hält es die Strafkammer vielmehr für möglich, dass die Empfängnis bei Richtigkeit der Aussage der Hedwig ██████, „sie habe nach dem Vorfall Nässe verspürt“, ohnehin eingetreten sein kann.
Das Gericht hält den Angeklagten daher nur der versuchten Notzucht schuldig.
Gegen das Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechts.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Urteil 1.) nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 40 StGB für eine Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten geprüft und entschieden hat. Da jegliche Ausführungen zu der schon in der Hauptverhandlung aufgeworfenen Frage im Urteil fehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den § 40 StGB überhaupt übersehen hat oder ob sie die Anwendung dieser Bestimmung aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen verneint hat.
Dieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit in ihm über die Frage der Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten nicht entschieden worden ist.
Zur Anwendbarkeit des § 40 StGB in einem Fall der hier zur Aburteilung stehenden Art wird auf das BGH-Urteil 4 StR 245/55 vom 30. Juni 1955 in NJW 1955, 1327 hingewiesen.
2.) Nach der Auffassung der Revision leidet das Urteil ferner daran, dass es einen nicht geklärten Verstoß gegen die Gesetze der Natur enthalte; denn der Eintritt der Schwangerschaft bei Fräulein ██████ ohne vollendeten Geschlechtsverkehr erscheine mit den Naturgesetzen unvereinbar.
Insofern richtet sich jedoch die Revision im Ergebnis nur gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und deren Beweiswürdigung. Damit kann sie nicht gehört werden. Ein unauflösbarer Widerspruch sowie ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor, denn das Urteil beruft sich insoweit ausdrücklich auf das Gutachten eines Sachverständigen.
3.) Die Strafzumessung des Urteils lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch für die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Baldus | Schalscha | Seibert | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |