Berichtigung des Aktenzeichens im Urteil (4 StR 135/57 statt 4 StR 139/57)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 244/57
- Datum
- 27.05.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann bereits ergangene Urteile durch eine formelle Berichtigung von Schreibfehlern, namentlich falschen Aktenzeichen, berichtigen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur des fehlerhaften Wortlauts und ändert nicht den materiellen Inhalt oder die Rechtsfolgen des Urteils.
Für die Wirksamkeit einer Berichtigung genügt die eindeutige Feststellung des zu berichtigenden Wortlauts durch den erkennenden Senat; es bedarf keiner neuen materiellen Entscheidung.
Die Berichtigung ist zu dokumentieren und soll Datum sowie die Angabe des berichtenden Richters bzw. Senats enthalten.
Rubrum
4 StR 244/57 Strafsache gegen ████
Berichtigung.
Die im Urteil vom 11. Juli 1957 auf Seite 5, 6. Zeile von oben, aufgeführte Entscheidung des Senats muss statt 4 StR 139/57 richtig 4 StR 135/57 heißen.
Karlsruhe, den 27. Mai 1958
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Der Berichterstatter Dr. Hinrichsen, Bundesrichter.