Treffer
BGH Berichtigung

Berichtigung des Aktenzeichens im Urteil (4 StR 135/57 statt 4 StR 139/57)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/57
Datum
27.05.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat eine Berichtigung zu seinem Urteil vom 11. Juli 1957 erlassen und das im Rubrum irrtümlich genannte Aktenzeichen 4 StR 139/57 durch 4 StR 135/57 ersetzt. Es handelt sich um die Korrektur eines formellen Schreibfehlers, die den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändert. Die Berichtigung ist datiert und vom Berichterstatter unterzeichnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann bereits ergangene Urteile durch eine formelle Berichtigung von Schreibfehlern, namentlich falschen Aktenzeichen, berichtigen.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur des fehlerhaften Wortlauts und ändert nicht den materiellen Inhalt oder die Rechtsfolgen des Urteils.

3

Für die Wirksamkeit einer Berichtigung genügt die eindeutige Feststellung des zu berichtigen­den Wortlauts durch den erkennenden Senat; es bedarf keiner neuen materiellen Entscheidung.

4

Die Berichtigung ist zu dokumentieren und soll Datum sowie die Angabe des berichtenden Richters bzw. Senats enthalten.

Rubrum

4 StR 244/57 Strafsache gegen ████

Berichtigung.

Die im Urteil vom 11. Juli 1957 auf Seite 5, 6. Zeile von oben, aufgeführte Entscheidung des Senats muss statt 4 StR 139/57 richtig 4 StR 135/57 heißen.

Karlsruhe, den 27. Mai 1958

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Der Berichterstatter Dr. Hinrichsen, Bundesrichter.

Zitiert (2)