Revision verworfen – einheitlicher Diebstahl bei vorbereitender Kabelentnahme (4 StR 244/57)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 244/57
- Datum
- 11.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ist ein Gutachten nicht stets erforderlich; das Gericht kann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung beurteilen, ob Alkoholkonsum nur zu leichter Enthemmung führte und die Zurechnungsfähigkeit erhalten blieb, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für stärkere Beeinträchtigung vorliegen.
Verminderte Fahrtüchtigkeit und leichte Enthemmung durch Alkohol schließen nicht automatisch verminderte Zurechnungsfähigkeit aus; unterschiedliche Schwellenwerte für Fahrtüchtigkeit und Zurechnungsfähigkeit sind zu berücksichtigen.
Dient eine Wegnahme von vornherein unmittelbar als eng mit der Haupttat verbundene Vorbereitungshandlung, sind die einzelnen Vorgänge als einheitlicher Diebstahl zu werten; die Betroffenheit verschiedener Vermögensrechte steht dem nicht entgegen.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung von Taten nach § 354 Abs. 1 StPO ändern; bei mehreren Straftaten ist nach § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe zu bilden, sodass eine geänderte rechtliche Würdigung nicht zwingend die Strafhöhe beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ █████, 1937 in B[REDACTED] geboren, zur Zeit aus D[REDACTED], wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ ████████, in der Verhandlung, ████████████████ ██████, Staatsanwalt ████ bei ███ ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Januar 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Falle 1 des Urteils (Diebstahl eines Kabels und versuchter Diebstahl eines dem Rechtsanwalt von ██ gehörigen Personenkraftwagens) eines einheitlichen Diebstahls schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 30. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, und wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit wendet, ist die Rüge unbegründet.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in allen Fällen vor Begehung der Straftaten etwa 8 bis 9 Glas Bier zu sich genommen hat. Es hat ferner als erwiesen angesehen, dass diese Alkoholmengen nicht in einem längeren Zeitraum genossen worden sind. Hieraus konnte es auch ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung schließen, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten durch den Alkohol nur leicht enthemmt war. Allerdings ist es zutreffend, dass bei Menschen von schwacher körperlicher Verfassung der Genuss von Alkohol unter Umständen stärker auf das Willensvermögen einwirkt als bei Personen von einer durchschnittlichen körperlichen Konstitution. Es liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Tatrichter bei Prüfung des Alkoholeinflusses auf die Zurechnungsfähigkeit die an anderer Stelle des Urteils hierüber getroffene Feststellung nicht beachtet haben könnte. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ergibt sich nicht, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten fehlerhaft festgestellt hat.
Entgegen den Ausführungen der Revision liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Gericht in dem unter Nummer 3 zuerst behandelten Fall angenommen hat, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses „nicht mehr ganz fahrtüchtig“ gewesen, er habe im Zustand „leichter Enthemmung“ gehandelt. Es ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durchaus miteinander vereinbar, dass ein durch Alkoholgenuss leicht enthemmter und nicht mehr ganz fahrtüchtiger Mensch noch voll zurechnungsfähig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass volle Fahrtüchtigkeit, die nach den Feststellungen des Urteils hier nicht einmal in Frage kommt, bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ vorliegt, während die verminderte Zurechnungsfähigkeit erfahrungsgemäß erst bei einem über 2 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt beginnt. Auch die Annahme des Landgerichts, der Alkohol sei bei den Straftaten „zum Teil schon absorbiert gewesen“, steht hiernach nicht im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte „nicht ganz fahrtüchtig“ war.
2.) Dagegen gibt das Urteil insofern zu durchgreifenden Bedenken Anlass, als das Landgericht im Falle 1 zwei selbständige Handlungen angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen bereits rechtskräftig verurteilten Tatgenossen den Plan gefasst, sich ein Kraftfahrzeug für eine Spritztour zu beschaffen und dieses dann irgendwo stehen zu lassen. Er riss von einem Fahrrad ein Stück Kabel ab, um damit die Zündung des zu stehlenden Wagens kurz zu schließen. Er versuchte auch, sein Vorhaben an einem dem Rechtsanwalt von ██ gehörigen Wagen auszuführen, was ihm jedoch nicht gelang. Der Tatrichter hat den Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls des Kabels und versuchten Diebstahls hinsichtlich des Kraftwagens verurteilt.
Die tatsächlichen Feststellungen ergeben jedoch, dass die Wegnahme des Kabels von vornherein zur unmittelbar anschließenden Ausführung des ins Auge gefassten Diebstahls des Kraftwagens diente, also eine mit dieser eng verbundene Vorbereitungshandlung war. Danach handelte es sich um einen einheitlichen Diebstahl (vgl. BGH 4 StR 139/57 vom 12. Mai 1957). Dass die beiden Einzelvorgänge in die Vermögensrechte verschiedener Personen eingriffen, steht dem nicht entgegen (vgl. RGSt 70, [REDACTED]).
Der Schuldspruch des Landgerichts konnte durch das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert werden. Der Strafausspruch wird hierdurch jedoch nicht berührt. Nach § 31 JGG wird im Fall der Begehung mehrerer Straftaten eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, für deren Bemessung der Erziehungsgedanke von maßgebender Bedeutung ist. Bei der besonderen Sachlage ist hier kein Grund für die Annahme gegeben, dass ihre Höhe durch die andere rechtliche Bewertung des gleichen Verhaltens beeinflusst sein könnte.
Im Übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Hoepner |