Revision verworfen: Keine Unzurechnungsfähigkeit trotz Alkohol; Gutachter nicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 767/67
- Datum
- 20.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann die Auswirkungen von Alkoholkonsums auf die Zurechnungsfähigkeit ohne sachverständiges Gutachten beurteilen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für krankhafte Geistesstörungen oder eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration vorliegen.
Die Beiordnung eines Sachverständigen ist nicht geboten, wenn die Verteidigung keine substantiierten tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt, die das Erfordernis eines Gutachtens begründen.
Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums tritt erfahrungsgemäß erst bei Blutalkoholwerten von über etwa 2 g‰ in Betracht.
Das Urteil sollte die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht ohne Prüfung und Begründung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB aussprechen; liegt jedoch kein berechtigter Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit vor, kann eine knappe Feststellung ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 18. Juli 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen Notzucht u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Juli 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, dass der Tatrichter nicht von Amts wegen einen Sachverständigen herbeigezogen hat.
Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür (auch die Revision behauptet es nicht), dass der Angeklagte zur Zeit der Tat oder früher schon an Bewusstseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gelitten hätte. Auch ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, er sei stets Alkohol gegenüber besonders empfindlich. Die Folgen des Alkoholgenusses unter Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen allgemeinen Umstände durfte der Tatrichter aber ohne Gutachter aus eigener Sachkunde beurteilen, zumal der festgestellte Alkoholgehalt des Blutes zur Tatzeit nicht ungewöhnlich hoch war.
2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe nach der Notzucht und dem Rückfalldiebstahl noch „zwei oder drei Glas Rum“ getrunken, „so dass der Blutalkoholwert des Angeklagten bei diesen beiden Taten erheblich geringer gewesen ist als er in dem Blutalkoholgutachten festgestellt worden ist“ (mit mindestens 1,05 g ‰, höchstens 1,80 g ‰). Da neben dem Alkohol keine krankhaften Umstände – wie erwähnt – auf den Angeklagten eingewirkt haben, ergibt sich von selbst, dass der damals 36-jährige Angeklagte in vollem Umfange die Fähigkeit besaß, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hierfür bedurfte es keiner näheren Begründung im Urteil, auch nicht im Hinblick auf die von der Revision erwähnte Umstände.
„Die verminderte Zurechnungsfähigkeit beginnt erfahrungsgemäß erst bei einem über 2 g ‰ liegenden Blutalkoholgehalt“ (BGH in 4 StR 244/57 vom 11. Juli 1957).
Das war erkennbar auch die Meinung der Strafkammer, die in den Entscheidungsgründen hervorhebt, sie habe „keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“ (UA S. 11). Gemeint ist hiermit die volle Zurechnungsfähigkeit, wie sich deutlich aus der unmittelbar anschließenden Wendung des Urteils ergibt, „insbesondere“ hätten „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen“.
Einzuräumen ist der Revision allerdings, dass es ungewöhnlich und nicht empfehlenswert ist, sich in einem Urteil über die Nichtanwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB näher zu äußern, ohne die Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu begründen. Ein solches Vorgehen mag häufig besorgen lassen, dass die Frage der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit übergangen worden ist. Im vorliegenden Falle besteht aber, wie dargelegt, diese Besorgnis nicht. Das umso weniger, als auch die auf Seite 12 UA für die Frage der Unzurechnungsfähigkeit angeführten Gründe zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit in erheblichem Umfange vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch sonst keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt Sarstedt Schmitt Borker Kersting