Revision verworfen: Bei geänderten Mindest- und Höchststrafen gilt das mildere Recht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 23/75
- Datum
- 13.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat bei Gesetzesänderungen die nach § 354a StPO relevanten neuen gesetzlichen Regelungen zu beachten.
Für die Anwendung des milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB nF ist die gesamte frühere und die gesamte neue Gesetzesregelung zu vergleichen; eine Kombination jeweils günstiger Elemente ist unzulässig.
Ist der neue Strafrahmen in Bezug auf Höchst- und Mindeststrafe auseinanderfallend (z.B. verringerte Höchst-, erhöhte Mindeststrafe), entscheidet, welche Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessung dem Angeklagten insgesamt günstiger ist.
Bei einer im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzten Strafe kann eine geringere Mindeststrafe der früheren Regelung den Ausschlag zugunsten des alten Rechts geben und damit dessen Anwendung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 25. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 23/75 A530 FF
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Norbert Heinrich Alfred Ernst ██ aus █████████████████, geboren ████████ 1948 in █████, Kreis ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████ als Verteidiger, █████████████████████████ in der Verhandlung, Amtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, **zur
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. Juli 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB aF zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
II. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1975 dargelegten Gründen erfolglos. Auf diese Antragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Der Strafausspruch kann jedoch ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO zu beachten hat, halten die Strafzumessungserwägungen der Nachprüfung stand.
Zwar gilt seit dem 1. Januar 1975 für die zu beurteilende Tat ein anderer Strafrahmen als zuvor. Zur Zeit der Urteilsverkündung hatte das Landgericht, das mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 i. V. m. § 44 StGB aF Gebrauch gemacht hat, von einer Höchststrafe von 15 Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB aF) und einer Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten (§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF) auszugehen. Nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden Recht beträgt bei der nunmehr nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nF zwingend vorgeschriebenen Milderung die Höchststrafe nur noch 11 Jahre und drei Monate (§§ 250, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), die Mindeststrafe dagegen zwei Jahre (§§ 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF). Der Strafrahmen des alten Rechts bleibt jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 StGB nF für die vorliegende Sache maßgebend, weil er die mildere Verurteilung ermöglicht.
Bei der Prüfung der Frage, welches Gesetz im Sinne von § 2 StGB nF milder ist, sind jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung als Ganzes zu vergleichen. Es ist unzulässig, dem Täter günstige Elemente der beiden Regelungen zu kombinieren (BGHSt 24, 94, 97 mit weiteren Nachweisen).
In einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Höchststrafe zwar gemildert, die Mindeststrafe aber verschärft worden ist, kommt es darauf an, welche Regelung nach den besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (BGHSt 20, 22, 25, 29; 20, 74, 75).
Wenn, wie hier, der neue Strafrahmen eine erhebliche Milderung im Höchstmaß, aber eine ebenso gewichtige Verschärfung im Mindestmaß (zwei Jahre statt bisher ein Jahr und drei Monate) aufweist, die im angefochtenen Urteil festgesetzte Strafe (vier Jahre Freiheitsstrafe) aber im unteren Bereich der zu vergleichenden Strafrahmen liegt, so kann in diesem konkreten Falle nur die Regelung mit der geringeren Mindeststrafe, also das angewandte alte Recht, als „milder“ im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB nF angesehen werden. Denn bei einer Festsetzung der – nach Sachlage und landgerichtlicher Bewertung im unteren Bereich des Strafrahmens zu bildenden – Strafe auf der Grundlage des Strafrahmens des neuen Rechts hätte die erhöhte Mindeststrafe einen wesentlich stärkeren, dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Strafhöhe haben können als die verminderte Höchststrafe (vgl. Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl., § 2 Rdn. 51a).
Spiegel Börtzler Schmidt Ri am BGH Hürxthal ist beurlaubt und Knoblich daher an der Unterschrift verhindert
Schmidt Bo[REDACTED]
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 820/82 · 22.03.1983BtMG: Mildestes Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) bei Anwendung der Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)
- BGH · 2 StR 599/82 · 14.01.1983Revision: Lex-mitior bei BtMG – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 334/83 · 06.07.1983Fortsetzungszusammenhang bei Drogenfahrten, Anwendung milderen BtMG und Unterbringung (§64 StGB)