Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kokain-Einfuhr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/97
- Datum
- 23.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte mit Taterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet und durch Teilnahme an der Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft das Handeln der anderen ergänzt.
Fehlt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln der Wille zur Tatherrschaft, ist statt Mittäterschaft Beihilfe anzunehmen; die rechtliche Würdigung kann bedeutsam zwischen diesen Tatbeständen unterscheiden.
Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist eine tatrichterliche Wertung, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft; bloße andere Würdigungserwägungen der Staatsanwaltschaft genügen nicht für einen Rechtsfehler.
Vorbringen, dass die Vorinstanz unzureichend aufgeklärt habe, ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn die Staatsanwaltschaft keine der Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Aufklärungsrüge erhoben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 226/97 vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus Frankfurt am Main Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1996 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin hat zwar (nur) beantragt, das Urteil „im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe“ aufzuheben, sie rügt aber „insbesondere“ auch, dass der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht wegen (Mit-)Täterschaft verurteilt worden ist. Das Revisionsvorbringen ist daher in sich widersprüchlich. Es ist mit Rücksicht auf das von der Beschwerdeführerin ersichtlich erstrebte Ziel dahin auszulegen, dass über den gestellten Antrag hinaus auch der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe angegriffen wird (vgl. Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).
Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte im internationalen illegalen Kokainhandel, wobei er allerdings „lediglich als Hilfsperson ... tätig geworden ist“. Das Rauschgift wurde jeweils in Brasilien für den Transport bereitgestellt. Von dort aus nach Amsterdam sollte es die Kurierin T. bringen. Der Angeklagte händigte ihr hierzu den Flugschein aus, gab ihr eine Hoteladresse in Sao Paulo, die Telefonnummer der „Kontaktperson“ und 400 US-Dollar als Spesengeld. Während sich T. noch in Brasilien aufhielt, wurde ihr ursprünglich geplanter Rückflug von Rio de Janeiro nach Amsterdam umgebucht und der Angeklagte davon unterrichtet, dass sie in Frankfurt am Main landen werde. Er sagte zu, T. am Flughafen abzuholen und sie im Zug bis nach Oberhausen zu begleiten, wo das Rauschgift an den niederländischen Auftraggeber übergeben werden sollte. So geschah es. Im Boden des von der Kurierin getragenen Rucksacks war mindestens ein Kilogramm Kokain „eingenäht“.
In den (hinsichtlich der Schuldsprüche rechtskräftigen) Fällen II 2 bis II 4 der Urteilsgründe wurden ein Kilogramm (Fall II 2), zwei Kilogramm (Fall II 3) und 8,793 Kilogramm (Fall II 4) Kokain nach Frankfurt am Main verbracht, wo der Angeklagte wie von vornherein abgesprochen – die Kuriere empfing und für den Weitertransport des Rauschgifts zu sorgen hatte. Im Fall II 4 wurden der Angeklagte und die beiden Kuriere noch am Flughafen festgenommen und das Rauschgift sichergestellt.
Insgesamt erhielt der Angeklagte als „Entlohnung“ 8.500 DM.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 1, dessen rechtliche Würdigung die Revision beanstandet, wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB) schuldig gesprochen. Es hat die Verurteilung „(nur) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr damit begründet, dass das Kokain (anders als in den übrigen Fällen) nach dem ursprünglichen Tatplan von Brasilien nicht nach Deutschland, sondern nach Amsterdam hätte verbracht werden sollen, der Angeklagte somit „zunächst nicht mit Einfuhrvorsatz tätig wurde“ und die später vorgenommenen Tathandlungen des Angeklagten „nach Umfang und Gewicht noch kein (mit-)täterschaftliches Verhalten, sondern lediglich eine Gehilfentätigkeit zur Einfuhr (darstellte)“.
Diese Wertung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Voraussetzung der mittäterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, dass der Beteiligte nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern dass er mit Taterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26 m. w. N.). Ob der Tatbeteiligte nicht nur fremdes Tun fördern, sondern die Tat (Einfuhr) als eigene will, ist in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Senatsbeschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 133/97), wobei die tatrichterliche Wertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 753/96).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Insbesondere bedingte die festgestellte Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht notwendig auch die Behandlung des Angeklagten als Täter hinsichtlich des Einfuhrtatbestandes, wenn wie hier nach der den Urteilsgründen noch zu entnehmenden Auffassung der Strafkammer insoweit Täterwille und Tatherrschaft nicht nachweisbar waren (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 1; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 211/97).
Aus diesem Grunde kommt auch eine Verurteilung als (Mit-)Täter nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 32) nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1984, 548; Lackner StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 12; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 558).
Der Versuch der Beschwerdeführerin, die „Rolle des Angeklagten“ anders zu gewichten als die Strafkammer, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; denn das Landgericht hat gerade nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte „Mittäter auf einer mittleren Führungsebene“ war (UA 12, 17).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine „weitere Aufklärung“ durch die Strafkammer vermisst, ist ihr Vorbringen ebenfalls revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Aufklarungsrüge nicht erhoben hat.
3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Falle (§§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG) verneint, Einzelfreiheitsstrafen von zwei, drei, vier und fünf Jahren verhängt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Die Beschwerdeführerin greift insoweit ausdrücklich lediglich die Gesamtstrafenbildung an; sie meint, in der geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe „könne ein Ermessensmissbrauch zum Ausdruck kommen“. Damit ist ein Rechtsfehler aber weder dargelegt noch ist ein solcher erkennbar.
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafe unter zulässiger Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen bei den Einzelstrafen (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH NStZ 1987, 183) – ebenso wie bei den Einzelstrafen – die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt und wie hier geboten (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 11) – den „engen persönlichen, zeitlichen, psychologischen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten“ strafmildernd berücksichtigt. Im Hinblick auf die vom Landgericht erörterten strafmildernden Gesichtspunkte, insbesondere das Geständnis des Angeklagten, seine Aufklärungshilfe, das Gewicht seiner Tatbeteiligung, seine relativ geringe Entlohnung und die Tatsache, dass die größte Menge des eingeführten Kokains sichergestellt werden konnte, ist gegen den Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 211/97 · 11.06.1997Revision: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- BGH · 1 StR 753/96 · 17.07.1997Beihilfe zum BtM-Handeltreiben durch Zahlungsförderung; Tatbeendigung erst bei Geldfluss „zur Ruhe“
- BGH · 4 StR 133/97 · 22.04.1997Revision: Aufhebung wegen unzureichender Täterschaftsfeststellungen bei Drogeneinfuhr
- BGH · 4 StR 226/97 · 16.10.1997Wiedereinsetzung und Antrag auf Revisionsentscheidung wegen verspäteter Begründung verworfen