Revision verworfen: Täterqualifikation bei Einfuhr und Handeltreiben von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/98
- Datum
- 27.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Überprüfung ist in der Beweiswürdigung eingeschränkt; das Revisionsgericht kann eine nachvollziehbare, nicht rechtsfehlerhafte Würdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen.
Wer Betäubungsmittel einführt, ist hinsichtlich nachfolgenden Handeltreibens nur dann als Gehilfe anzusehen, wenn seine Rolle für das Handeltreiben ganz untergeordnet bleibt.
Liegt ein eindeutiges, konkretes Mitwirken an der Weitergabe (z. B. Informieren des Abnehmers, Vereinbarung einer Nachübergabe, Umladen von Rauschgift) vor, begründet dies Täterschaft am Handeltreiben und nicht nur Teilnahme als Gehilfe.
Ist der Generalbundesanwalt trotz Antrags auf Änderung des Schuldspruchs nicht auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet, steht dem Revisionssenat eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/98 vom 27. August 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Mai 1998 wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ein ihm gehörendes Handy eingezogen sowie seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.
Die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht der Senat ab.
Der Angeklagte war nicht nur Täter der Einfuhr, da er das von seiner Mittäterin in einer Tasche verwahrte Rauschgift vor dem Grenzübergang in der Türinnenverkleidung des Pkws versteckte, sondern auch Täter des Handeltreibens.
a) Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus (wie hier) eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, dass seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 1 StR 280/98).
b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nachdem der Abnehmerin nach erfolgter Einfuhr 13 Päckchen mit Rauschgift übergeben worden waren, bemerkten der Angeklagte und seine Mittäterin, dass versehentlich drei weitere Päckchen im Pkw verblieben waren. Daraufhin wurde die Abnehmerin hiervon mit dem Handy des Angeklagten informiert, und es wurde ein sofortiges erneutes Treffen zur Übergabe des restlichen Rauschgifts vereinbart. Bevor es dazu kam, wurde der Angeklagte festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits einen Teil des restlichen Rauschgifts von der Türinnenverkleidung in seine Jacke umgeladen.
c) Unter diesen Umständen begegnet die nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 – 1 StR 753/96) hier liegende Bewertung der Strafkammer, dass auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vorliege, keinen rechtlichen Bedenken.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des gegen die Strafzumessung gerichteten Revisionsvorbringens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 – 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97).
| Briining | Granderath | Wahl | |||
| Winkler | Boetticher |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 231/97 · 11.06.1997Revision verworfen: Tateinheit zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Folgeverletzung
- BGH · 1 StR 280/98 · 02.07.1998Revision: Umqualifizierung von Täterschaft zu Beihilfe bei Kuriertätigkeit (BtMG)
- BGH · 4 StR 226/97 · 23.10.1997Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kokain-Einfuhr verworfen
- BGH · 1 StR 753/96 · 17.07.1997Beihilfe zum BtM-Handeltreiben durch Zahlungsförderung; Tatbeendigung erst bei Geldfluss „zur Ruhe“