Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tateinheit zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Folgeverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Raubes sowie vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung. Streitpunkt war, ob Tateinheit zwischen vorsätzlichen Schlägen und den durch einen Angstsprung entstandenen Fußbrüchen vorliegt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: Die Fußbrüche folgten nicht unmittelbar einer Täterhandlung, sodass die Annahme fahrlässiger Verursachung und tateinheitlicher Verwirklichung rechtsfehlerfrei war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung ist bei einer durch dieselbe Handlung des Täters bewirkten Verletzung ausgeschlossen.

2

Ergeben sich Verletzungen nicht unmittelbar aus einer Handlung des Täters, sondern aus einer vom Täter verursachten Reaktion des Opfers, kann die Verantwortlichkeit für diese Folgen als fahrlässig bejaht und tateinheitlich verwertet werden.

3

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Beantragt der Generalbundesanwalt eine Änderung einzelner Schuldsprüche, ohne Aufhebung des Strafausspruchs zu verlangen, kann der Senat hierüber durch Beschluss entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 2. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 231/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Wsam Mohammed aus ████████, geboren am ███ 1962 in KC (Äthiopien), wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilsspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt, weist der Senat auf folgendes hin:

Richtig ist, dass Tateinheit zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung bei einer gegen ein und dieselbe Person durch eine Handlung verübten Tat ausgeschlossen ist (vgl. RGSt 16, 129; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 230 Rdn. 8; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 230 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 230 Rdn. 4).

Im vorliegenden Fall sind die Verletzungen aber nicht durch eine Handlung des Täters entstanden. Das Opfer hatte vom Angeklagten mehrere Schläge, unter anderem mit einem Bügeleisen, erhalten und war aus Angst vor weiteren Schlägen aus dem Fenster gesprungen, wodurch es sich beide Füße brach.

Der doppelte Fußbruch war nicht Folge eines Schlages, sondern des Sprunges. Insoweit ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei von Fahrlässigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat zutreffend eine tateinheitliche Verwirklichung bejaht.

Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97 – m. w. N.).

BodeDetterOtten
JahnkeRothfuß
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