Revision: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat die Tatlage Merkmale, die sowohl Mittäterschaft als auch Beihilfe zulassen, hat das Tatgericht die Abgrenzung der Beteiligungsform ausdrücklich und nachvollziehbar zu erörtern; unterlässt es dies, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Nicht jede eigenützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte begründet Mittäterschaft; für die Abgrenzung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses und die Relation des versprochenen Vorteils zum durch die Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn maßgeblich.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte führt die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Tatbestands zur Aufhebung der damit verbundenen Verurteilungen und des Gesamtstrafenausspruchs, soweit sachliche Einheit besteht.
Ein Revisionssenat darf einen Schuldspruch nicht von sich aus in Beihilfe umqualifizieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht neue Feststellungen treffen kann, die Mittäterschaft rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen ████, geborene ███ aus ██, Sandra ██, geboren am ██████████ 1963 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Juni 1997
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 1996 mit den Feststellungen a) im Fall 1 (Tat vom 26. Juli 1996) b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweizehn Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte (Fall 1) am 26. Juli 1996 Kokain und Heroin für einen Bekannten, der das Rauschgift zuvor in Amsterdam erworben hatte und in Deutschland gewinnbringend weiterveräußern wollte, über die Grenze bringen und diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aushändigen sollen. Als Entlohnung für ihre Kuriertätigkeit sollte sie weiterhin kostenlos Kokain zum Eigenkonsum erhalten. Bereits seit Anfang des Jahres 1996 hatte die Angeklagte etwa zwei- bis dreimal die Woche von ihrem Bekannten kostenlos Kokain zum gemeinsamen Verbrauch erhalten.
Bei dieser Sachlage hätte der Erörterung bedurft, ob die Angeklagte, deren Verhalten zwar rechtlich zutreffend als täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet worden ist, soweit Handeltreiben in Betracht kommt, an der Tat als Mittäterin oder als Gehilfin teilgenommen hat. Die Frage, ob ihr Tatbeitrag als Mittaterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, musste unabhängig von der Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen sonst gelten (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25, 36). Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht jede eigenützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte täterschaftliches Handeltreiben ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1988 – 2 StR 539/88). Im vorliegenden Fall könnten gegen täterschaftliches Handeln sprechen der geringe Grad des eigenen Interesses der Angeklagten am Erfolg der Tat und die Tatsache, dass der erhoffte Vorteil in keiner Relation zu dem aus der Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn stand. Sie sollte als Entlohnung nur wie bisher von ihrem Bekannten kostenlos Heroin zum Eigenverbrauch erhalten. Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, die Verurteilung in Fall 1 der Urteilsgründe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus auf Beihilfe umzustellen. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass das neu mit der Sache befasste Gericht Feststellungen zu treffen vermag, welche die Annahme von Mittäterschaft bezüglich des Handeltreibens doch rechtfertigen könnten.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens bedingt die Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da Tateinheit gegeben ist, und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2) richtet.
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Detter | Otten |