Treffer
BGH Urteil

Vereidigung belasteter Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/55
Datum
17.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Landfriedensbruchs freigesprochen; die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe Zeugen entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt. Der BGH hält die Vereidigung der Zeugen Me. und Lo. für rechtsfehlerhaft, da ihre Beteiligung an der Tat im Sinne der Vorschrift gegeben war oder nicht hinreichend geprüft wurde. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, liegt im Ermessen des Tatrichters und ist in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsirrtum zu prüfen.

2

Der in § 60 Nr. 3 StPO verwendete Begriff der ‚Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat‘ ist weiter zu verstehen als Mittäterschaft oder Teilnahme; jede Mitwirkung an der Tat des Angeklagten kann die Vereidigung ausschließen.

3

Eine frühere Verurteilung eines Zeugen wegen derselben Tat oder einer zu ihr gehörenden organisierten Zusammenrottung spricht für einen Tatverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO und schließt dessen Vereidigung aus.

4

Eine frühere Freisprechung des Zeugen beseitigt nicht automatisch einen Tatverdacht; das Gericht muss selbständig prüfen, ob der Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist, und eine fehlerhafte Vereidigung kann das angefochtene Urteil aufheben und zur neuen Entscheidung führen, wenn eine Beeinflussung der Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 13. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Ewald █ dort geboren am 30. September 1904, wegen Landfriedensbruchs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Münster beim Amtsgericht in Bocholt vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 kam es in Bocholt zu Ausschreitungen gegen jüdische Bürger. Hierbei soll sich der Angeklagte als Rädelsführer an den Vorgängen, die sich in den Häusern ████ und █████ abgespielt haben, beteiligt haben. Das Landgericht hat ihn mangels ausreichenden Nachweises seiner Teilnahme freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Das Landgericht hat die Zeugen Me., Lo. und Dr. Ro. vereidigt. Die Revision macht geltend, hierdurch sei § 60 Nr. 3 StPO verletzt worden.

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, steht im Ermessen des Tatrichters. Sie ist in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachprüfbar, ob sich der Tatrichter von Rechtsirrtum hat leiten lassen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

a) Offenbar hat sich in der Hauptverhandlung kein Anzeichen dafür feststellen lassen, dass Dr. Ro. an der Tat des Angeklagten beteiligt war. In einem früheren Verfahren des Landgerichts Münster (6 Ks 18/48) war zwar der Verdacht geäußert worden, auch Dr. Ro. sei damals „dabei gewesen". Näheres ist aber hierzu nicht ermittelt worden. Es wurde keine Anklage gegen Dr. ██████ erhoben, er ist nicht einmal als Beschuldigter vernehmungsmäßig vernommen worden. Unter diesen Umständen ergibt die Sachlage insoweit keinen Anhalt für einen Rechtsirrtum des Tatrichters bei Auslegung des § 60 Nr. 3 StPO.

b) Ersichtlich hat aber das Landgericht den Rechtsbegriff der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne der genannten Bestimmung verkannt, indem es den Zeugen Me. vereidigt hat. Dieser Zeuge ist in dem erwähnten Strafverfahren (Ks 18/48) durch Urteil vom 30. September 1948 wegen Landfriedensbruchs zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er hatte sich, wie die Gründe jenes Strafurteils erkennen lassen, einen Trupp angeschlossen, dem von höherer Stelle die Aufgabe zugeteilt worden war, in jener Nacht in bestimmten jüdischen Hausern in Bocholt Zerstörungen durchzuführen; er war also an den organisierten Landfriedensbruch beteiligt, an dem – nach dem Eröffnungsbeschluss – auch der Angeklagte teilgenommen haben soll. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Trupp, dem sich Me. ███████ angeschlossen hatte, an den Ausschreitungen in den Häusern ████████ und █████████ nicht mitgewirkt hatte. Die verschiedenen Abteilungen, die nach einem bestimmten Plane vorgehen sollten, bildeten nämlich in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB, wenn sie in einem engeren räumlichen Zusammenhang blieben (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 364; BGH 2 StR 15/50 vom 22. Februar 1951 und 2 StR 614/52 vom 28. April 1953); gerade das hat das gegen ██████████ ergangene Strafurteil vom 30. September 1948 festgestellt.

Im Übrigen ist der in § 60 Nr. 3 StPO verwendete Begriff der Beteiligung weiter als der der Mittäterschaft oder Teilnahme. Es genügt hierzu jede Mitwirkung an der Tat des Angeklagten. Dass eine Beteiligung in diesem Sinne bei ███████████ bejaht war, konnte nicht zweifelhaft sein. Dieser Zeuge durfte mithin nicht vereidigt werden.

c) Auch der Zeuge ████████████ soll sich an den Ausschreitungen in jener Nacht beteiligt haben. Er ist in dem erwähnten Vorverfahren mangels Beweises freigesprochen worden. Seine Vereidigung in dem jetzigen Strafverfahren ist möglicherweise auf die oben dargelegte Verkennung des Begriffes Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zurückzuführen.

Das Landgericht kann aber auch angenommen haben, ein Tatverdacht sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Zeuge damals freigesprochen wurde. Diese Auffassung wäre ebenfalls rechtsirrig. Das Landgericht musste selbst prüfen und entscheiden, ob der Zeuge der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig sei. Da sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen ergibt, aus welchen Gründen das Landgericht die Vereidigung angeordnet hat, lässt sich auch insoweit eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht ausschließen.

Auf der gerügten Gesetzesverletzung kann das angefochtene Urteil beruhen. Den Umstand, dass Lo. vereidigt wurde, hebt das Landgericht hervor. Daraus kann geschlossen werden, dass auch diese Vereidigung bei der Beweiswürdigung von Bedeutung war. Gegen den Angeklagten sprachen nach den Urteilsdarlegungen erhebliche Verdachtsgründe. Das Landgericht führt sodann die Umstände an, die den Angeklagten entlasten: hierzu zählt es die Bekundungen der Zeugen Me. und Lo. Es kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass sich unter Abwägung aller Umstände der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf mit Sicherheit nicht habe nachweisen lassen. Waren aber die Zeugen Me. und Lo. nicht unter Eid vernommen worden, so hätte das Landgericht möglicherweise ihren Angaben keinen Beweiswert beigemessen. Es hätte dann vielleicht auch seine Bedenken gegen die Überzeugungskraft der Belastungspunkte überwunden können.

Auf die weiteren Rügen kommt es nicht an, sie sind vorerst unbegündet. Erwähnt sei nur, dass die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift über die Aussagen der Frau Sch. – █████████████ beantragt hatte; sie kann daher etwaige Verstöße gegen § 254 StPO nicht geltend machen (BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21).

Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache einem benachbarten Landgericht zu übertragen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KrummeEngelsLang-Hinrichsen
MantelDr. Augustin

Zitiert (2)