Aufhebung und Zurückverweisung im Wiederaufnahmeverfahren wegen Landfriedensbruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 614/52
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wiederaufnahme nach §359 Nr.5 StPO ist die Strafkammer zur erneuten, umfassenden Würdigung der Beweise verpflichtet; sie darf sich nicht auf die für die Zulassung maßgeblichen ‚neuen‘ Tatsachen beschränken.
Ergebnisse anderweitig geführter Verfahren (z. B. Meineidsverfahren) können im Wiederaufnahmeverfahren zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen herangezogen werden.
Wenn ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen bei erneuter Würdigung nicht nachweisbar ist, hat der Angeklagte Anspruch auf Freispruch auch dann, wenn tateinheitlich ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen vorliegt und ein Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann.
Zur Annahme einer ‚Menschenmenge‘ i.S.v. §125 StGB kommt es nicht allein auf die Zahl der unmittelbar anwesenden Personen an; mehrere einheitlich geleitete, räumlich‑zeitlich verbundene Trupps können zusammen eine Menschenmenge bilden, maßgeblich ist der räumliche/zeitliche Zusammenhang und das Bewusstsein des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Reichsbahnobersekretär Emil ██████, ███ avs ████, geboren am ███ 1895 in ██, wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. März 1946 wegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 und 2 zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Nach Verbüßung eines erheblichen Teiles der Strafe auf freien Fuß gesetzt, ließ er durch seinen Verteidiger einen auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme stellen; das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19. April 1950 zu seinen Gunsten zugelassen. Die Strafkammer hat durch einen beauftragten Richter Beweiserhebungen vornehmen lassen; außerdem wurde ein Meineidsverfahren gegen den früheren Zeugen KY und Verfahren wegen fahrlässigen Falscheids gegen die früheren Zeugen ████ und Frau █████ durchgeführt; im Strafverfahren gegen KY wurde festgestellt, dass sich dieser zum Nachteil des Angeklagten eines Meineids nach § 154 StGB schuldig gemacht, jedoch aus politischer Gegnerschaft gehandelt habe, und das Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Durch das gemäß § 371 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. April 1952 wurde der Verurteilte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 26. März 1946 freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt Verstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
Die ausgeführten Revisionsrügen sind unbegründet, jedoch hat die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
Eine Verletzung der §§ 359 Nr. 2 und 5, 364, 371 Abs. 1 und 2, 260 Abs. 3 StPO, wie die Revision meint, liegt nicht vor. Zu Unrecht vermisst die Revision eine „klare Feststellung“ bezüglich des Diebstahls des Pakets. Die Beweisausführungen Blatt 9 UA ergeben als Auffassung der Strafkammer, dass nach den neuerdings weitgehend eingeschränkten Aussagen der Zeugin UC auch der Verdacht des Diebstahls nicht mehr begründet ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dies als „völlig klargestellt“ (Blatt 15/16 UA) ansieht.
Abwegig ist die Meinung der Revision, ein Meineid der Zeugin Unger sei nicht erweislich und ihre eingeschränkte Aussage sei kein „neues Beweismittel“; es hätte also im Wiederaufnahmeverfahren von der Feststellung ausgegangen werden müssen, dass der Verurteilte sich des Diebstahls schuldig gemacht habe; deshalb hätte Einstellung des Verfahrens (wegen Verjährung des Diebstahls) erfolgen müssen. Es ist rechtlich nicht zu bezweifeln, dass nach Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 359 Ziff. 5 bei der Entscheidung gemäß § 371 StPO nicht nur solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind, die als „neue Tatsachen und Beweismittel“ für die Zulassung der Wiederaufnahme gelten können; es war die Beweisfrage insgesamt unter Heranziehung der im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise neu zu würdigen, wobei auch die Ergebnisse anderweit durchgeführter Verfahren – hier der Strafverfahren gegen KY wegen Meineids, des Strafverfahrens gegen Ka und des Ermittlungsverfahrens gegen Frau UC – mit berücksichtigt werden konnten. Wenn die Strafkammer hiernach, auch bezüglich des Diebstahlsverdachts, zur Verneinung der Schuldfrage kam, so liegt in der Aufhebung des früheren Urteils und in der Freisprechung des Angeklagten kein Verstoß gegen die von der Revision als verletzt bezeichneten Verfahrensbestimmungen.
Auf die Frage, ob die Strafkammer, statt auf Freisprechung zu erkennen, das Verfahren hätte richtigerweise wegen Verjährung des Diebstahls oder im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einstellen müssen, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an; die hierauf sich beziehende Revisionsrüge der Verletzung des § 260 Abs. 3 StPO ist daher gegenstandslos.
Die Revision macht ferner geltend, soweit Vergehen vorlägen, die nur auf Antrag verfolgbar sind (§§ 123, 185, 303 StGB), hätte nicht auf Freisprechung erkannt werden dürfen, sondern das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden müssen. Dies ist rechtlich unzutreffend; in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowohl (RGSt 66, 52; 72, 300; RG JW 1935 S. 3467) als des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Juni 1952 – 5 StR 102/51 und Urteil vom 4. Dezember 1952 – 3 StR 141/51) ist anerkannt, dass in einem Falle, in welchen ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar ist, aber tateinheitlich hiermit ein Vergehen vorliegt, das nur auf Antrag verfolgbar ist und der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, freigesprochen zu werden, ebenso wenn das andere Vergehen verjährt ist; Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StGB kommt hier nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist daher im vorliegenden Falle nicht verletzt, und zwar gilt dies auch insoweit, als es sich um die im Urteil allerdings nicht ausdrücklich erörterte Frage handelt, ob in dem Zertümmern der Türfenster eine Sachbeschädigung, bezüglich deren der Strafantrag fehlt, liegt.
Dagegen ergibt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin eine Lücke in den tatsächlichen Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung, die zur Aufhebung des Urteils führen muss. Die Strafkammer stellt fest, dass „beim jüdischen Altersheim in der Buxtehuder Straße wahrscheinlich nicht mehr als 4 SA-Leute einschließlich des verurteilten St[REDACTED] anwesend gewesen sind“, jedenfalls aber habe die Zahl der SA-Leute 6 nicht überschritten. Die Strafkammer nimmt an, schon deshalb entfalle die Anwendung des § 125 StGB, weil eine „Menschenmenge“ nicht gegeben sei.
Diese Annahme kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Denn nach der Rechtsprechung kommt es bei einer derartigen Aktion nicht allein auf die Zahl der an einem einzelnen ausgesandten Trupp beteiligten Personen an. Vielmehr können auch mehrere einheitlich geleitete kleinere Trupps zusammen eine Menschenmenge bilden, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes zulässt, vgl. OGHSt 2, 334, 2, 311 und RGSt 60, 332. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urt. des Senats vom 22. Februar 1952 – 2 StR 15/50. Das Unternehmen der SA im jüdischen Altersheim in der Buxtehuderstraße, an dem der Angeklagte mitwirkte, war nach den Feststellungen ein Teil der in Bremen durchgeführten Judenaktion vom 9. auf 10. November 1938. Es bedarf daher nähere Nachprüfung, in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der ausgesandte SA-Trupp, zu dem der Angeklagte gehörte, mit den am Sammelplatz der SA verbliebenen Personen und mit weiteren ausgesandten Trupps stand; erst nach Klärung dieser Frage kann abschließend beurteilt werden, ob etwa unter dem Gesichtspunkt der Zusammengehörigkeit eine Menschenmenge vorlag und ob der Verurteilte sich dieser Tatsache bewusst war.
Sollte Landfriedensbruch ausscheiden, so legt der bisher festgestellte Sachverhalt nahe, auch zu prüfen, ob Nötigung vorliegt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |