Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Verlesung ausländischer Zeugenschreiben und Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/50
Datum
22.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter richteten sich u.a. gegen die Verlesung schriftlicher Zeugenaussagen aus den USA (§ 251 Abs. 2 StPO) und die Tatbestandsbewertung des Landfriedensbruchs. Der BGH hebt das Urteil eines Angeklagten wegen Verfahrensfehlers auf und verweist zurück. Beim anderen Angeklagten bleibt der Landfriedensbruch bestehen, die Anklage als Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfällt aufgrund Wegfalls der Ermächtigung (KRG Nr.10).

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftliche Erklärungen von im Ausland wohnhaften Auskunftspersonen dürfen nach § 251 Abs. 2 StPO nur verlesen werden, wenn ihre Vernehmung in absehbarer Zeit unzugänglich ist; bei bestehendem Rechtshilfeverkehr ist vor Verlesung wenigstens der Weg der Amtshilfe zu versuchen.

2

Beruht ein Urteil wesentlich auf unzulässig verlesenen schriftlichen Erklärungen, so kann der Verfahrensverstoss das Urteil in seinem gesamten Umfang entfallen lassen und Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

3

Teilnahme an einem Landfriedensbruch (§ 125 StGB) setzt körperliche Beteiligung an einer öffentlichen Zusammenrottung oder zumindest einen räumlichen bzw. einheitlich geleiteten Zusammenhang zwischen Aufgeboten voraus; schon die Gewalttätigkeit eines Einzelnen kann durch das untätige Zusammengestellte als ‚vereinte Kräfte‘ wirken.

4

Der Versuch der einfachen Freiheitsberaubung ist straflos (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 239 Abs. 1 StGB), während vollendete Freiheitsberaubung oder schwere Freiheitsberaubung bei Mitwirkung an Deportationen Tatbestände erfüllen können.

5

Fällt die gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung einer besonderen strafrechtlichen Qualifikation (hier KRG Nr.10) weg, ist eine auf dieser Ermächtigung beruhende Verurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls der Strafausspruch neu zu fassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 21. Juli 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████████ Heinrich, geboren am [REDACTED], 2.) den Landarbeiter August B. aus A., geboren am 1901 in Gemeinde L., wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt CS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 21. Juli 1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.) Auf die Revision des Angeklagten August B. wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten August B. verworfen.

3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Oldenburg, Strafkammer, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat verurteilt: Den Angeklagten ██ █████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit (schwerem) Landfriedensbruch, vollendeter Freiheitsberaubung in drei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung in einem Falle zu neun Monaten Gefängnis, den Angeklagten ████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sieben Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Zur Revision des Angeklagten ███

1. Die auf Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Die jetzt in den Vereinigten Staaten wohnhaften Zeugen Kurt ██████, ██ und ██████████ sind im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft um schriftliche Auskunft über die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorfälle gebeten worden. Ihre Antwortschreiben hat das Schwurgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen den Widerspruch der Verteidigung zur Verlesung gebracht, „da die Zeugen in absehbarer Zeit im Wege der Rechtshilfe nicht vernommen werden konnten“.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Januar 1952 – 2 StR 31/50 – ausgeführt hat, bestand im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Juli 1950) wieder Rechtshilfeverkehr zwischen deutschen und amerikanischen Gerichten. Das Schwurgericht musste deshalb, bevor es sich mit den schriftlichen Erklärungen der unter bekannter Anschrift in Amerika wohnenden Zeugen begnügte, wenigstens versuchen, das Wissen dieser Zeugen auf dem Wege über ihre Vernehmung durch das Gericht ihres Wohnorts in das Verfahren einzuführen. § 251 Abs. 2 StPO erlaubt die Verlesung schriftlicher Erklärungen nur, wenn die Vernehmung der Auskunftsperson in absehbarer Zeit undurchführbar ist.

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte einer der SA-Männer gewesen ist, die den Kurt █████████████ festgenommen haben, entscheidend auf die schriftliche Erklärung Kurt █████████████s vom 1. September 1949 (Bl. 77 d. A.) gestützt. Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kurt █████████████ keinen Bestand haben.

Der Rechtsfehler, der dem Schwurgericht bei der Auslegung des § 251 Abs. 2 StPO unterlaufen ist, nötigt ferner dazu, die Verurteilung des Angeklagten im Ganzen aufzuheben. Zwar ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 jetzt weggefallen. Durch dieses Strafgesetz werden daher die vom Angeklagten verübten deutsch-rechtlichen Straftaten nicht mehr zu einer Handlungseinheit zusammengefasst. Die widerrechtliche Festnahme des Kurt █████████████ bildet jedoch einen Teil der vom Angeklagten als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch begangenen Gewalttätigkeiten; sie steht deshalb in Tateinheit mit dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen nach § 125 Abs. 2 StGB, das seinerseits Tateinheit zwischen der Festnahme des Kurt █████████████ und den vom Angeklagten verübten Festnahmen der weiteren Juden begründet.

Hiernach war das gegen den Angeklagten ergangene Urteil in vollem Umfange mit den Feststellungen aufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen – vgl. unten II 1 – und die Sachbeschwerde brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 125 StGB ist nur strafbar, wer an der öffentlichen Zusammenrottung körperlich teilgenommen hat. Es bedarf daher der Feststellung, dass zwischen dem „Aufholtrupp“, dem der Angeklagte angehörte, und der öffentlich zusammengerotteten, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen die Juden verübenden Cloppenburger SA ein, wenn auch gelockerter, räumlicher Zusammenhang bestanden hat, oder dass wenigstens die mehreren einheitlich geleiteten Aufholtrupps – ihre Anzahl ist bisher nicht festgestellt – ihrerseits der Zahl nach eine Menschenmenge und räumlich eine Einheit gebildet haben (vgl. dazu RGSt 60, 131; OGHSt 2, 209, 211; 2, 364).

Der Versuch der einfachen Freiheitsberaubung ist nicht strafbar (§ 43 Abs. 2 StGB in Verb. mit § 239 Abs. 1 StGB).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist ein Teil der verhafteten Juden in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht und dort erst nach mehreren Wochen wieder freigelassen worden. Es wird daher zu prüfen sein, ob sich unter diesen Juden auch solche befunden haben, deren Festnahme der Angeklagte mitgewirkt hat.

Insoweit hätte er sich der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.

Soweit der Angeklagte im Hause des Viehhändlers Samuel █████████ Familienangehörige durch eine und dieselbe Handlung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt hat, liegen drei in Tateinheit begangene Vergehen (oder Verbrechen) der einfachen (oder schweren) Freiheitsberaubung vor – sog. gleichartige Tateinheit.

II. Zur Revision des Angeklagten August B.

1. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.

Auf der unzulässigen (oben I 1) Verlesung der Briefe der Zeugen Kurt ██████, ██████████, ███ und ██████ beruht das gegen den Angeklagten ergangene Urteil nicht. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] geschöpft. Auf die Strafzumessungserwägungen hat der Inhalt der Briefe ersichtlich keinen Einfluss gehabt.

Den Inhalt der Beiakten 5 Js 1308/47, die die Inbrandsetzung der Synagoge zum Gegenstand haben, hat das Schwurgericht nicht zur Urteilsgrundlage gegen den Angeklagten gemacht. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Inhalt dieser Akten etwa unzulässigerweise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Die Rüge der Verletzung des § 61 StPO übersieht, dass die Hauptverhandlung vor dem 1. Oktober 1950 stattgefunden hat. Zur Zeit der Hauptverhandlung hatte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen war (§ 59 StPO a. F.). Die Ablehnung der Vereidigung des Zeugen [REDACTED] „nach gerichtlichem Ermessen“ verstieß daher nicht gegen das damals geltende Verfahrensrecht.

2. Auch die sachlich-rechtliche Rüge ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am Morgen des 10. Novembers 1938 aus freien Stücken in SA-Uniform von [REDACTED] nach Cloppenburg geeilt und hat sich dort vorsätzlich, in Kenntnis des an die SA ergangenen „Auftrags“, zu den mehreren SA-Leuten gesellt, die vor dem Laden des jüdischen Kaufmanns ██ ███████████ standen. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, standen die SA-Leute vor dem Laden, um gegen das Eigentum des ███████████████████████ Gewalttätigkeiten zu verüben. Tatsächlich ist auch, während der Angeklagte zusammen mit den anderen SA-Leuten vor dem Laden stand, eine der großen Schaufensterscheiben von einem unbekannt gebliebenen Täter eingeschlagen worden. Damit steht, entgegen der Annahme der Revision, fest, dass auch bereits in diesem Zeitpunkt gegen das Geschäft ██████ Gewalttätigkeiten mit vereinten Kräften im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB verübt wurden.

Zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals genügt die Gewalttätigkeit eines Einzelnen, dem eine untätige Menge seelischen Rückhalt gewährt. Dass die vor dem Laden [REDACTED] versammelten SA-Leute entweder selbst eine Menschenmenge oder doch ein Teil der Gewalttätigkeiten gegen die anderen jüdischen Geschäfte verübenden Cloppenburger SA waren, ergibt der Urteilszusammenhang. Ebenso ist die innere Tatseite des § 125 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Hiernach ist der Angeklagte zu Recht wegen eines Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB verurteilt worden.

3. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt; die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 ist inzwischen aufgehoben worden. Das Urteil war deshalb gegen diesen Angeklagten im Schuldspruch, wie geschehen, abzuändern und, da die Anwendung des KRG Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben.

Im Übrigen war die Revision des Angeklagten August B. zu verwerfen.

Dr. KirchnerDr. SauerDr. Ludwig
HennekaScharpenseel
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