Treffer
BGH Urteil

Revision bei Zuhälterei: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 217/57
Datum
19.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei verurteilt und gegen das Urteil Revision eingelegt. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Erfüllung des § 181a StGB, weil Ausbeutungsabsicht den Hauptzweck der Verbindung mit der Dirne bildete. Wegen unvollständiger Berücksichtigung strafmildernder Umstände im Strafzumessungssatz hob das Gericht den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zuhälterei nach § 181a StGB ist entscheidend, ob die Vorteilserlangung aus dem Unzuchtserwerb den eigentlichen Zweck der Verbindung mit der Prostituierten darstellt; persönliche oder geschlechtliche Beziehungen können die Annahme der Zuhälterei ausschließen.

2

Die Beurteilung, ob Ausbeutungsabsicht vorliegt, obliegt dem Tatrichter und ist Teil seiner freien Beweiswürdigung; das Revisionsgericht darf diese Würdigung nur auf offensichtliche Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze überprüfen.

3

Das Revisionsgericht kann die Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatrichters nicht neu beurteilen, soweit diese auf dem Urteilssatz beruht und keine formellen oder logisch-empirischen Fehler erkennbar sind.

4

Erhebliche und für die Strafzumessung wesentliche Unterlassungen in der Tatsachenwürdigung oder die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Wolfgang Heinrich Wilhelm H. aus ███████, geboren ████████████████, wegen Zuhälterei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Februar 1957 im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geht fehl.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, dass er von seiner Arbeitgeberin nicht entlassen worden sei. Wie das Urteil ergibt, ist der Tatrichter nicht davon ausgegangen, dass eine Entlassung des Angeklagten erfolgt sei. Das Urteil führt lediglich aus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Festnahme im vorliegenden Verfahren am 15. November 1956 „beendet“ sei. Hiermit will es ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass eine tatsächliche Beendigung aus dem angeführten Grunde eingetreten ist.

2. Ferner vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Gericht habe prüfen müssen, dass er am Tage der Auszahlung des Krankengeldes nicht, wie das Gericht auf Grund der Angaben der Zeugin ███ festgestellt hat, wöchentlich meist 10 bis 12 Mark Zech- und Spielschulden in den Gaststätten █████████ ███ gehabt und die Zeugin ████ diese bezahlt habe. Er beruft sich hierbei auf das „Personal der Gaststätte RO___“. Es kann unentschieden bleiben, ob die Aufklärungsrüge dem Gesetz entsprechend begründet ist (§ 344 Abs. 2 StPO), oder ob der Beschwerdeführer hätte angeben müssen, welche einzelnen zum Personal gehörenden Personen seine Behauptung bestätigen könnten. Jedenfalls brauchte sich dem Gericht, wenn es den Angaben der Zeugin ██████████████ schenkte, nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, weitere Ermittlungen anzustellen. Ein Beweisantrag ist übrigens in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

II. Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts musste zum Schuldspruch erfolglos bleiben.

Das Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale des § 181a StGB als erfüllt angesehen.

Der Angeklagte ist der Auffassung, dass zwischen ihm und der Zeugin ███████████ ein Liebesverhältnis bestanden habe und daher eine ausbeuterische Zuhälterei nicht vorliege. Ersichtlich will er sich hierbei auf die vom Bundesgerichtshof insbesondere in den Entscheidungen 5 StR 713/53 vom 25. Juni 1953 (NJW 1953, 1929) und 3 StR 748/53 vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1294) entwickelten Grundsätze berufen.

Nach diesen rechtfertigt die Annahme selbst wiederholter Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilsverschaffung den eigentlichen Zweck der vom Täter aufgenommenen Verbindung mit der Dirne darstellt. Es muss ihm also aus eigennützigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Die Zuhälterei kann somit ausgeschlossen sein, wenn es dem Mann auf die persönlichen Beziehungen zu der Dirne ankommt. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt für die Annahme der Zuhälterei nicht.

Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen sind die in diesen Entscheidungen aufgestellten Merkmale, die eine Zuhälterei ausschließen könnten, nicht gegeben. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, die Zeugin ████████████ willentlich dazu auszunutzen, in den Monaten von Mitte Juli bis Oktober 1956 seinen Lebensunterhalt zu einem nicht nur geringfügigen Teil aus dem Ertrag des Unzuchtsgewerbes zu bestreiten. Dem steht es nicht entgegen, dass der Angeklagte, als er die Zeugin █████ kennenlernte, noch nicht wusste, dass es sich um eine Prostituierte handelt. Er hat dies jedoch bereits zwei Tage später erfahren und in der Folgezeit in der vom Gericht festgestellten Weise seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus ihrem Gewerbe bestritten. Es schließt die Erfüllung des Tatbestandes des § 181a StGB auch nicht aus, dass er bereits, bevor er von dem Gewerbe wusste, eine gewisse Sympathie zu der Zeugin hatte und diese nach den Feststellungen des Urteils auch in Zukunft gehabt haben mag. Beziehungen dieser Art sind mit einem Zuhälterverhältnis durchaus vereinbar. Nach den angeführten Entscheidungen kommt es darauf an, ob es dem Täter in erster Linie auf die persönlichen oder geschlechtlichen Beziehungen ankommt oder ob die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck der Verbindung mit der Dirne darstellt. Die Entscheidung dieser Frage liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist darin, dass er auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Liebesverhältnis von Seiten des Angeklagten verneinte, nicht zu erkennen. Selbst wenn der Täter der Dirne gelegentlich Geschenke gemacht haben sollte, was das angefochtene Urteil indessen verneint,

konnte der Tatrichter rechtsirrtumsfrei vor allem auf Grund des Umstandes zur Bejahung des Tatbestandes der Zuhälterei gelangen, dass mit den Geldmitteln der Dirne nicht nur die Ausgaben in Hotels und Gaststätten zu einem überwiegenden Teil, sondern auch persönliche Schulden, die der Angeklagte hatte, bezahlt worden sind. Vor allem aber, dass er einmal, als er Geld benötigte, die Zeugin ███████ entgegen ihrem Willen veranlasste, der Unzucht nachzugehen und sich dann das von ihr erworbene Geld auszahlen ließ, sowie dass er ferner, wenn die Zeugin ihm gelegentlich Geld nicht geben wollte, ausfallend wurde, ihr Schläge androhte und es deswegen auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden kam. Bereits aus diesen Umständen konnte das Gericht ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze den Schluss ziehen, dass nicht die Unterhaltung persönlicher Beziehungen, sondern die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck seiner Verbindung mit der Dirne darstellte.

Der Angeklagte hat sich auch darauf berufen, dass er selbst zu den gemeinschaftlichen Ausgaben einen erheblichen Beitrag geleistet habe. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass ein Ausbeuten der Dirne bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, bei der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, nur dann vorliege, wenn die Beiträge des Mannes den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGHSt 4, 316). Abgesehen davon, dass dieser Grundsatz nur für den Fall ausgesprochen worden ist, dass der Zuhälter mit der Dirne in einem Haushalt lebte, die Lebensführung auf gemeinsame Wirtschaft eingerichtet war und für sie auch Beiträge der Dirne mitverwandt wurden, geht im vorliegenden Fall der von der Dirne geleistete Beitrag zu den gemeinschaftlichen Ausgaben erheblich über den des Angeklagten hinaus. Ersichtlich ist das Gericht von der Angabe der Zeugin ███████ ausgegangen, dass der von ihr geleistete Beitrag sich in der angegebenen Zeit auf 2.900,— DM belief. Selbst wenn man die Behauptung des Beschwerdeführers zugrunde legt, dass er selbst 1.000,— DM beigesteuert habe, würde dies nur ein Drittel der gemeinschaftlichen Ausgaben darstellen.

Ein Widerspruch in den ██████████████ des Gerichts oder in den Bekundungen der Zeugin ██████ liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Sie meint, dass die Zeugin ██ nach ihren Angaben in der angegebenen Zeit 5.000,— bis 7.000,— DM eingenommen und ihr gesamtes Unzuchtsgeld dem Angeklagten zur Verfügung gestellt haben will, den für die gemeinschaftlichen Ausgaben aufgewandten Betrag jedoch nur auf 2.000,— DM beziffert hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie jedoch ihre Einnahmen dem Angeklagten nicht in der gesamten Zeit vollständig zur Verfügung gestellt, sondern nur in der Zeit der Beziehungen.

Im Übrigen richten sich die Revisionsangriffe hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die von dem Tatrichter getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob und kann vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden, sofern Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Dies ist aber nicht der Fall. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ ist Sache des Landgerichts. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Bekundungen die Zeugin im Termin angeblich gemacht haben soll. Für dieses ist lediglich der Urteilsinhalt maßgebend.

Die Erwägungen des Gerichts zur Strafzumessung geben jedoch zu Bedenken Anlass. Der Tatrichter hat einige aus dem Sachverhalt sich ergebende Umstände, die für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein könnten, ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Er hätte insbesondere prüfen müssen, ob der Umstand das Gesamtverhalten des Angeklagten in milderem Licht erscheinen lässt, dass der Angeklagte sich seit einiger Zeit bemüht hatte, von der Zeugin ██████ loszukommen und dies auch getan hat, obwohl er von der Zeugin mit Strafanzeige bedroht worden war, falls er sich von ihr löse, und dass er ferner die Absicht hatte, zu seiner geschiedenen Frau und dem gemeinsamen Kinde zurückzukehren.

Das Urteil musste daher, da nicht für die Strafzumessung wesentlichen Punkte nicht voll berücksichtigt worden sind und nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung der Strafe hierauf beruht, im Strafausspruch aufgehoben werden.

JustizangestellterSauerHoepner
RothergKrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (2)