BGH: Sorgfaltspflichten des Omnibusunternehmers bei Fahrerauswahl und Überwachung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 713/53
- Datum
- 04.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur in zulässiger Form erhoben, wenn die Revision nach § 344 Abs. 2 StPO die Tatsachen und insbesondere die sich aufdrängenden, nicht ausgeschöpften Beweismittel konkret bezeichnet.
Aus § 9 PBefG ergeben sich keine eigenständigen strafrechtlichen Sorgfaltspflichten des Omnibusunternehmers für die Auswahl und Überwachung von Fahrern; maßgeblich sind insoweit die Pflichten aus der BOKraft.
Der Unternehmer eines Kraftfahrunternehmens im Personenverkehr hat nach § 3 BOKraft bei der Auswahl der Betriebsbediensteten die nötige Sorgfalt anzuwenden und den Betrieb so zu überwachen, dass betriebliche Vorschriften eingehalten werden; verantwortlich bleibt er jedenfalls dann, wenn kein verantwortlicher Betriebsleiter nach § 4 BOKraft eingesetzt ist.
Ohne besondere Umstände kann die Überprüfungspflicht nach § 3 BOKraft durch die Vorlage eines gültigen Führerscheins und Personenbeförderungsscheins (§ 9 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BOKraft) erfüllt sein; eine generelle Pflicht zu weitergehenden Eignungsermittlungen besteht nicht.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung setzt voraus, dass eine sorgfaltswidrige Unterlassung (z.B. Einsatz trotz ernstzunehmender Bedenken, fehlende Überwachung/Beifahrer) für den Unfall ursächlich war und der Schadenseintritt als Folge des Einsatzes eines nicht zuverlässig bekannten Fahrers voraussehbar war, ohne dass der konkrete Unfallhergang im Einzelnen vorhersehbar sein muss.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkehrsunternehmer Heinz Sch█████ aus ██████, dort geboren ████████ ███ – Sachbezeichnung: G__ u. a. – wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Sch████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 18. Juli 1952 verunglückte auf der österreichischen Bundesstraße 106a auf der Strecke von Mallnitz nach Obervellach ein von dem Angeklagten G████ geführter, mit 22 Personen besetzter Omnibus des Angeklagten ████████. Der Omnibus wurde in einer 600 m vorher mit dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahrenstelle“ und dem Hinweis „12 % Gefälle“ angekündigten Kurve aus dieser nach links herausgeworfen und überschlug sich. Er hatte vor dem Unglück eine Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h und war bremsunfähig geworden. Dies beruhte auf der falschen Fahrweise des ████, der die Strecke von Mallnitz an trotz des durchschnittlichen Gefälles von 6 % mit eingeschaltetem dritten oder höheren Gang befahren und lediglich mit der Fuß- und Handbremse gebremst hatte. Hierdurch waren die Bremsen unbrauchbar geworden, so dass sie in der letzten, im dritten Gang angefahrenen Kurve völlig versagten. Bei dem Unglück fanden sechs Reisende den Tod, die übrigen Insassen wurden durchweg schwer verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Vergehens gegen §§ 222, 230, 73 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Der Angeklagte Sch████████ ist wegen desselben Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass auch dieser Angeklagte für den Unfall strafrechtlich verantwortlich sei.
Die Revision des Angeklagten █████████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision will das Verfahren insofern beanstanden, als sie der Auffassung ist, das Gericht sei der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht genügend nachgekommen. Die Rüge ist nicht in rechter Form erhoben. Sie gibt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Beweismittel anzugeben, deren Benutzung sich dem Landgericht nach der ausführlichen Beweisaufnahme noch hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrüge
Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Sch████████ betrifft.
Die Strafkammer sieht das Verschulden dieses Angeklagten darin, dass er sich vor Einstellung des Mitangeklagten G████ nicht ausreichend von dessen Fachkenntnissen überzeugt habe, dass er beim Kraftverkehrsamt nicht nach etwaigen Vorstrafen des ███ gefragt habe und dass er diesen ohne Beifahrer auf die Reise nach Kärnten geschickt habe. Die von der Strafkammer hierzu im Einzelnen gemachten Ausführungen geben in mehreren Punkten zu Bedenken Anlass.
1.) Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich aus § 9 PBefG ergebe, dass der Unternehmer eines Omnibusbetriebes nicht zur Prüfung eines von ihm einzustellenden Fahrers verpflichtet ist. § 9 PBefG besagt nur etwas über die Frage, wann einem Unternehmer die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu erteilen ist, nichts über die sich aus dem Betrieb ergebenden Pflichten.
Dagegen ist in dieser Hinsicht der auch von der Revision angeführte § 3 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, bei der Auswahl der Betriebsbediensteten die nötige Sorgfalt anzuwenden. Er hat weiter die Pflicht, den Betrieb dahin zu überwachen, dass seine Angestellten die für den Betrieb geltenden Bestimmungen beachten. Schon hieraus ergibt sich, dass der Ausgangspunkt der Strafkammer, der weisungsberechtigte Inhaber des Unternehmens sei für die Auswahl der von ihm angestellten Fahrer und für die Verhinderung einer unrichtigen Fahrweise verantwortlich, nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu auch BGHZ in DAR 1953, 94). Anders könnte es nur dann sein, wenn der Angeklagte Sch████████ einen verantwortlichen Betriebsleiter eingesetzt hätte (§ 4 BOKraft). Nach den Urteilsgründen war aber Sch████████ selbst für den Betrieb verantwortlich.
2.) Nach § 9 Abs. 3 BOKraft darf der Unternehmer nur solche Fahrer beschäftigen, die den erforderlichen Ausweis besitzen. Das war hinsichtlich des Mitangeklagten G████ der Fall. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, die Vorlage des Führerscheins und des Personenbeförderungsscheines reichten nicht aus, um die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers festzustellen. Diese Auffassung kann in dieser Verallgemeinerung angesichts der Tatsache, dass die Erteilung des Ausweises von dem Nachweis abhängig ist, dass der Bewerber „hinreichende Fahrfertigkeit“ besitzt (§ 12 Abs. 2 BOKraft), nicht geteilt werden. Falls keine besonderen Umstände vorliegen, kann schon die Vorlage der genannten Papiere der im § 3 BOKraft aufgestellten Überprüfungspflicht genügen. Besondere Gründe, die zu einer erhöhten Pflicht des Angeklagten Sch████████ als Omnibusunternehmer geführt hätten, sind bisher von der Strafkammer nicht ausreichend festgestellt worden.
Diese können sich zwar im Einzelfall auch daraus ergeben, dass dem Unternehmer Verkehrsstraftaten oder -übertretungen des einzustellenden Fahrers bekannt sind. Der Unternehmer ist ohne besondere Veranlassung jedoch nicht verpflichtet, sich hiernach vor Einstellung beim Kraftverkehrsamt zu erkundigen. Mit Recht hat die Revision darauf hingewiesen, dass der Personenbeförderungsschein nicht schon nach bestandener Prüfung ausgehändigt wird, sondern erst mit Antritt der ersten Stellung als Omnibusfahrer. Sollten sich also in der Zwischenzeit schwerwiegende Verfehlungen des Inhabers ergeben haben, so ist die den Personenbeförderungsschein erteilende Behörde in der Lage, diesen zurückzunehmen.
Auch aus der Tatsache, dass G████ bisher nur als Lastkraftwagen-, nicht auch als Omnibusfahrer tätig gewesen war, ergaben sich für den Angeklagten ████████ noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einstellung des G████. In dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für Omnibus- und Lastkraftwagenfahrer gleich sind (§ 12 BOKraft).
3.) Nach Lage der Dinge konnte sich im vorliegenden Fall allerdings eine erhöhte Prüfungs- und Überwachungspflicht des Angeklagten Sch████████ daraus ergeben, dass ███ für Fahrten ins Gebirge eingesetzt wurde, die an einen Fahrer besondere Anforderungen stellen. Das Urteil sagt nichts darüber, ob G████ die nötigen Kenntnisse für Gebirgsfahrten besaß und ob der Angeklagte Sch████████ sich hiernach erkundigt hat. Ob dieses der Fall war, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer dahingehenden Verpflichtung des Angeklagten ███████ ausgeht, würde eine Unterlassung in dieser Beziehung nicht zu seiner Verurteilung führen. Denn Sch████████ hat ███ zunächst auf drei Fahrten zusammen mit dem ebenfalls bei ihm beschäftigten Kraftfahrer R██████████ geschickt. Diese Fahrten, bei denen sich kein Unfall ereignete, führten ins Gebirge, eine Fahrt in die Gegend des Unfalles. Somit war bei der hier allein in Betracht kommenden Unglücksfahrt G████ mit der Gegend bereits vertraut. Insofern bestanden daher keine Bedenken mehr, G████ als allgemein erfahrenen Kraftfahrer auch mit Fahrten ins Gebirge, wenigstens in der Gegend des Unfalles, zu betrauen. Auch der Mitfahrer ████ hatte nach den Urteilsfeststellungen G████ als brauchbaren und ordentlichen Fahrer geschildert. Auch hieraus ergab sich also für ██████ nichts Gegenteiliges.
Da, dass gegen die Zuverlässigkeit des ████ nach den eigenen Angaben des Sch████████ Bedenken vorlagen, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Schließlich gab anscheinend auch der Zustand des Wagens nach der letzten Fahrt keinen Grund zu einem Misstrauen in die Fahrweise des ████. Wenigstens ist insoweit nichts in Bezug auf die unmittelbar vor der Abfahrt liegende Überholung und Überprüfung in der Berliner Reparaturwerkstatt der Firma ███████████ █████ festgestellt worden.
Dass G████ einen Unfall dadurch herbeiführen werde, dass er in einer derart unverständigen Weise bergab fuhr und dabei gegen Regeln verstieß, die jedem erfahrenen Kraftfahrer bekannt sind, konnte der Angeklagte Sch████████ nicht voraussehen, so dass auch aus diesem Grunde eine Fahrlässigkeit seinerseits nicht vorliegt.
4.) Die Strafkammer sieht eine für das Unglück ursächliche Fahrlässigkeitsschuld weiter darin, dass ███████ dem Angeklagten ███ keinen Beifahrer mitgegeben hat, der durch rechtzeitigen Eingriff die leichtsinnige und unverantwortliche Fahrweise des G████ abgestellt haben würde. Auch insoweit sind bisher jedoch die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob an sich eine Verpflichtung bestand, in dem von ███ geführten Omnibus für ständige Anwesenheit eines Beifahrers, insbesondere eines fahrkundigen Ersatzmannes, zu sorgen, ob es also nicht genügte, für zwei gleichzeitig auf Fahrt gehende Omnibusse nur einen Ablösungsfahrer zu stellen, ohne besondere Anweisung darüber zu geben, wann und wo abgelöst werden sollte. Jedenfalls ist nach den bisherigen Feststellungen der Unfall nicht darauf zurückzuführen, dass G████ übermüdet war. Falls bei der Tatsache, dass ████ nach den Feststellungen des Landgerichts am Vortage hintereinander 16 Stunden gefahren hatte, ein Verschulden des Angeklagten Sch████████ vorliegen sollte, so wäre dieses für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
Es ist der Revision weiterhin zuzugeben, dass ein Beifahrer nicht ohne weiteres in der Lage und berechtigt gewesen wäre, ███ Anweisungen zu geben und unmittelbar in dessen Fahrweise einzugreifen. Jedenfalls fehlen auch hierüber hinreichende Feststellungen. Es ist auch insoweit nicht dargetan, dass das Verhalten des Angeklagten Sch████████ für den Unfall ursächlich war.
5.) Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass nach dem Urteil weitere Feststellungen in dieser Beziehung nicht getroffen werden könnten, so würde ein Freispruch des Angeklagten noch nicht in Betracht kommen. Aus der Überprüfungspflicht des Angeklagten ███████ ergibt sich, dass er G████ nicht als Fahrer verwenden durfte, wenn ernstzunehmende Bedenken gegen dessen Fahrtüchtigkeit im Gebirge bei ihm auftauchen mussten. Anlass zu einer Prüfung in dieser Beziehung legt die Feststellung im Urteil nahe, ██ sei aus dem Unternehmen des Angeklagten Sch████████ kurz vor der Unglücksfahrt ausgeschieden, weil er „mit der schnellen Fahrweise des Angeklagten G████ nicht einverstanden war“. Sollte der Angeklagte von diesem Grunde des Ausscheidens von █████████████ haben oder wenigstens auf einen Streit haben schließen können, der möglicherweise mit der Fahrtüchtigkeit des G████ zusammenhing, so hätte er diesen keineswegs vor Klärung der Angelegenheit auf die Reise schicken dürfen. Hieraus könnte sich eine Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten ████████ ergeben. Er musste unter Umständen damit rechnen, dass ████ im Gebirge oder überhaupt fahrtüchtig oder leichtsinnig war. Dann war für Sch████████ auch voraussehbar, dass ein Unglück dadurch eintreten konnte, dass er G████ für eine Reise nach Kärnten als Fahrer einsetzte. Hierbei brauchte er nicht vorauszusehen, dass sich das Unglück gerade auf Grund des von G████ gemachten Fehlers und unter den festgestellten Umständen zutragen werde. Es genügt, dass der Angeklagte sagen konnte, ein nicht als zuverlässig bekannter Fahrer könne versagen und hierdurch ein Unfall herbeigeführt werden.
Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Sch████████ verurteilt, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.
Schmidt pr. Koffka
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