Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/80
- Datum
- 24.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Hauptverhandlung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beantragt und diese versagt, müssen die Urteilsgründe die Ablehnung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ausdrücklich und nachvollziehbar begründen.
Bei der Versagung der Strafaussetzung hat das Gericht gebundene Feststellungen zur Sozialprognose und dazu zu treffen, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen oder nicht.
Fehlen die erforderlichen Ausführungen in den Urteilsgründen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht; in diesem Fall ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verletzung der Begründungspflicht nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO führt zur Aufhebung der betreffenden Strafzumessungsentscheidung, sofern die fehlenden Feststellungen nicht durch die Urteilsgründe ersetzt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, den Mühlenwerker Edgar ██, dort geboren ███████ 1953, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 9. Januar 1980, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, ihn „zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen, die zur Bewährung ausgesetzt wird“. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, warum diesem Antrag bei der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten nicht stattgegeben worden ist. Die Strafkammer hat weder zur Sozialprognose des Angeklagten noch dazu Ausführungen gemacht, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen oder nicht vorliegen (BGH NStZ 1976, 1413; NJW 1977, 639, 640; BGH DRiZ 1979, 187, 188). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
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