Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/81
- Datum
- 04.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Tatgericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung ab, müssen die Urteilsgründe angeben, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben wird (Begründungspflicht).
Fehlt eine solche Begründung in den Urteilsgründen, begründet dies einen Verfahrensmangel, der die Revision insoweit tragen kann.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht überwiegend auf tatrichterlicher Wertung und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar; ist nicht erkennbar, ob das Tatgericht die Frage geprüft hat, ist aufzuheben.
Ist der Mangel erheblich, hat das Revisionsgericht im Umfang der Aufhebung an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschineneinrichter Karl-Heinz N. ██ aus Bochum, geboren am ███████ 1941 in Syke, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1982 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 4 StPO):
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 1981 insoweit aufgehoben, als die erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, weshalb dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht stattgegeben wurde. Diesen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO rügt die Revision mit Recht (vgl. BGH, Beschl. v. 3. November 1981 – 4 StR 586/81 – und vom 24. April 1980 – 4 StR 212/80 –).
Da eine Entscheidung über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Wertung beruht, die vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar ist, die Urteilsgründe aber nicht erkennen lassen, ob das Landgericht die Frage der Strafaussetzung überhaupt geprüft hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem genannten Mangel beruht. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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