Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen Nichterörterung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/81
- Datum
- 03.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung behandeln; unterbleibt trotz entsprechenden Antrags die Auseinandersetzung, liegt ein Verfahrensmangel nach § 267 Abs. 3 S. 4 StPO vor.
Reicht die übrige Darstellung von Tat und Täter zur Beurteilung aus, kann die Aufhebung des Urteils auf die unterlassene Bewährungsentscheidung beschränkt werden, ohne sämtliche Feststellungen zu revidieren.
Eine Aufhebung ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel auf das Urteil durchgeschlagen hat; es genügt, dass der Fehler geeignet ist, das Ergebnis zu beeinflussen.
Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg, als Schuldspruch und Strafbemessung fehlerfrei sind; nur die versäumte Prüfung der Bewährungspflicht ist zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof/Saale, 23. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 586/81
in der Strafsache gegen den Brauer und Mälzer Heinz ██ ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1946, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1981 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 23. Juni 1981 insoweit aufgehoben, als die erkannte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit Schuldspruch und Bemessung der Strafe angefochten sind.
II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei nicht geprüft worden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl der Verteidiger im Schlußvortrag beantragt hatte, den durch Untersuchungshaft nicht verbüßten Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
befassen sich die Urteilsgründe mit dieser Frage nicht. Das verstößt gegen § 267 Abs. 3 S. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1980 – 4 StR 212/80). Im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Falles (vgl. UA S. 15/16) ist entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Mangel beruht. Ob insoweit auch sachliches Recht verletzt wäre und deshalb die Sachrüge durchgriffe, kann dahinstehen (vgl. BGH LM StGB § 23 Nr. 27).
Die erschöpfende Schilderung des Landgerichts von Tat und Täter rechtfertigt es, die Aufhebung des Urteils auf die Frage der Strafaussetzung zu beschränken; der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.
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