Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen Gesetzesänderung zur Rückfallregelung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/70
Datum
11.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; die Revision gegen den Schuldspruch war unbegründet, dagegen ist der Strafausspruch wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung nicht haltbar. Die seit 1. April 1970 geltende allgemeine Rückfallvorschrift (§ 17 n.F. StGB) ist auch im Revisionszug zu beachten. Es fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zur Anwendbarkeit der neuen Vorschrift, daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zugunsten des Angeklagten erfolgte nachträgliche Gesetzesänderung ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (lex mitior).

2

Für Taten, die vor Inkrafttreten einer neuen strafrechtlichen Rückfallregelung begangen wurden, darf die Tat nur dann nach der neuen Vorschrift bestraft werden, wenn die Voraussetzungen sowohl der alten als auch der neuen Regelung erfüllt sind.

3

Fehlen im Urteil entscheidungserhebliche Feststellungen zur Anwendung einer nachträglich einschlägigen Strafvorschrift, ist der Strafausspruch im Umfang der fehlenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; tatbezogene Feststellungen können Bestand haben.

4

Bei einer Neufassung, die den Tatbestand oder die Strafzumessung ändert, sind Bezeichnungen und rechtliche Würdigungen im Schuldspruch an die neue Systematik anzupassen; inhaltsmäßige Feststellungen zur Ausführungsform können jedoch bestehen bleiben, soweit sie vom Aufhebungsgrund unberührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 210/70 in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Horst L ███ ████████, geboren ████████████ 1931 in █████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 1969 im Strafaussprach aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei vollendeten und einem versuchten Fall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag vom 21. Mai 1970 zutreffend ausgeführt hat, kann der Strafausspruch jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB für den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG).

Nach dieser neuen Bestimmung darf aber der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April 1970 begangen worden ist, nur bestraft werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 244 a.F. StGB als auch die des § 17 n.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG).

Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber auch diejenigen des § 17 n.F. StGB vorliegen, und zwar sowohl in zeitlicher Hinsicht (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Im Übrigen wird folgendes bemerkt:

Die ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 243 StGB enthält nicht mehr, wie die alte Fassung, besondere Tatbestände, sondern betrifft nur noch die Strafzumessung in „schweren“ Fällen. Da die zu § 243 n.F. StGB über die Form der Ausführung der Diebstahlstaten getroffenen Feststellungen vom Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können sie bestehen bleiben.

Bei der Neufassung des Urteilsspruchs dürfen die Taten nicht mehr als „schwerer“ Diebstahl und als Rückfalltat gekennzeichnet werden (vgl. BGH Urteile vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 und vom 21. April 1970 – 4 StR 45/70 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSanders

Zitiert (2)