Treffer
BGH Beschluss

Umdeutung einer eingelegten Rechtsbeschwerde als Zulassungsantrag im OWiG-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 45/70
Datum
02.04.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren entschied der BGH, dass die Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen, zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, wenn die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die sinngemäße Anwendung von § 300 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG. Fehlen formelle Angaben nach § 80 Abs. 2 OWiG, so macht dies den Antrag nicht unzulässig; das Gericht hat die Zulassungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die im Verfahren nach dem OWiG abgegebene Erklärung, Rechtsbeschwerde einzulegen, ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn die Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung statthaft ist.

2

Die Grundsätze des § 300 StPO zur Umdeutung von Verfahrensbezeichnungen sind sinngemäß auf Verfahren nach dem OWiG anzuwenden (§ 46 Abs. 1 OWiG).

3

Das Fehlen der in § 80 Abs. 2 OWiG genannten Angaben macht einen Zulassungsantrag nicht automatisch unzulässig; § 80 Abs. 2 Satz 4 OWiG ist eine Sollvorschrift, und das Beschwerdegericht hat die Zulassungsvoraussetzungen von sich aus zu prüfen.

4

Form- und Fristvorschriften für den Zulassungsantrag richten sich nach den für die Einlegung der Rechtsbeschwerde geltenden Regeln; wer die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht einlegt, erfüllt damit auch die formellen Voraussetzungen für eine Umdeutung.

5

Dass eine Umdeutung dem Beschwerdeführer nachteilig sein könnte, steht einer Umdeutung nicht grundsätzlich entgegen; dies entspricht der bisherigen Praxis bei falsch bezeichneter Rechtsmittelanbringung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 45/70 in der Bußgeldsache gegen den Bau-Ingenieur Heinrich aus ██ ██ ███████ ███████, geboren am 1906 in █████, Kreis ███████ wegen Verstoßes gegen die StVO

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. April 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Hürxthal und

Tenor

Die im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn diese nur im Falle der Zulassung statthaft ist.

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,- DM wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main möchte die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG für eine Zulassung kraft Gesetzes nicht vorliegen, ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 und 2 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) nicht ausdrücklich gestellt wurde und nach seiner Meinung die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden kann. Damit müßte es jedoch von einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 1969 (MDR 1970, 71) abweichen, das die Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen, nach § 300 StPO (zugleich) als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig.

In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. auch dessen Beschluß in NJW 1970, 622) bei.

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Nach der herrschenden Meinung enthält die Vorschrift des § 300 StPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch für andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel und für sonstige Anträge im Strafverfahren gilt (RGSt 67, 123, 125; Löwe-Rosenberg 21. Aufl., Anm. 3; Müller-Sax 6. Aufl., Anm. 5; Schwarz-Kleinknecht 28. Aufl., Anm. 1 je zu § 300 StPO). Die in dem Vorlegungsbeschluß angeführten Gesichtspunkte stehen der sinngemäßen Anwendung (§ 46 Abs. 1 OWiG) des § 300 StPO auf das Verhältnis zwischen gesetzlich zulassungsfreier Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG) und dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG) nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält § 300 StPO schon deshalb nicht für anwendbar, weil es sich beim Fehlen des Zulassungsantrages nicht um die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern darum handle, daß der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung einen Zulassungsantrag nicht gestellt habe. Ein grundlegender Unterschied besteht indes zwischen diesem Fall und der unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels etwa als Berufung anstatt als Revision nicht. Durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde gibt der Betroffene zu erkennen, daß er das Urteil des Amtsgerichts mit dem nach dem Verfahrensrecht in Betracht kommenden Rechtsmittel anfechten wolle, wobei er irrigerweise davon ausgeht, daß dies die keiner Zulassung bedürfende Rechtsbeschwerde sei. Ist die Rechtsbeschwerde nur auf Grund einer besonderen, von einem Antrag abhängenden Zulassung statthaft, dann kommt in dem Willen des Betroffenen, das Urteil mit dem nach Sachlage gebotenen Rechtsmittel anzufechten, zugleich dessen Begehren zum Ausdruck, die Rechtsbeschwerde möge zugelassen werden. Gewiß ist nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Voraussetzung dafür, daß das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zu prüfen hat. Bei Auslegung der Rechtsbeschwerde in dem dargelegten Sinn liegt aber dieser Antrag vor. § 80 Abs. 2 Satz 4 OWiG enthält nur eine Sollvorschrift. Das Fehlen der dort geforderten Angaben macht deshalb den Antrag nicht unzulässig und entbindet das Beschwerdegericht nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus zu prüfen. Für den Zulassungsantrag gelten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich Form und Frist die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Damit ist auch formell eine wesentliche Voraussetzung für die Umdeutung der Erklärung des Beschwerdeführers nach § 300 StPO erfüllt, da nimlich dieser die für den in Wirklichkeit gegebenen Rechtsbehelf geltende Form und Frist eingehalten hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt leitet aus dem Fehlen einer dem § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG entsprechenden Vorschrift her, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, daß die Einlegung der Rechtsbeschwerde zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gelten solle; sonst würde er dies nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ebenso wie aaO für den umgekehrten Fall ausdrücklich ausgesprochen haben. Diesen Gegenschluß hat schon das Bayerische Oberste Landesgericht a.a.O. mit dem Hinweis darauf widerlegt, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG sei notwendig gewesen, um zu verhindern, daß nach dem Erlaß des Zulassungsbeschlusses die Rechtsbeschwerde erst eingelegt werden müßte und hierdurch das Rechtsbeschwerdeverfahren verzögert würde; der Fall, daß der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde irrigerweise als keiner Zulassung bedürftig ansehe und deshalb ohne ausdrücklichen Antrag auf Zulassung einlege, habe dagegen keiner Regelung bedurft, weil insoweit über § 46 Abs. 1 OWiG die allgemeine Vorschrift des § 300 StPO eingreife.

Schließlich läßt sich die von dem vorlegenden Gericht vertretene Ansicht auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, durch das Erfordernis eines Zulassungsantrages, über das der Betroffene bei der Bekanntgabe des Urteils des Amtsgerichts belehrt werde, solle dieser zu der Prüfung veranlaßt werden, ob die in § 80 Abs. 1 OWiG angeführten Voraussetzungen für die Zulassung vorlägen und ob deshalb ein Zulassungsantrag Aussicht auf Erfolg verspreche; beim Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung werde dem Betroffenen mit einer Umdeutung seiner Rechtsbeschwerde in einen Zulassungsantrag nicht gedient. Denn beides gilt in ähnlicher Weise auch für die Revision. Auch hier soll die Notwendigkeit, das Rechtsmittel in bestimmter Weise zu rechtfertigen, dem Revisionsführer zum Bewußtsein bringen, daß eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist, und ihn veranlassen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Ebenso kann die Umdeutung eines irrigerweise als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in die allein zulässige Revision im Einzelfall den Interessen des Rechtsmittelführers zuwiderlaufen, wenn die Revision von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, während eine Berufung, wäre sie zulässig, etwa wegen der Beibringung weiterer Beweismittel zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung führen müßte. Gleichwohl ist die Zulässigkeit der Umdeutung einer Berufung in eine Revision bisher nie aus derartigen Erwägungen verneint worden. Im übrigen wird die Frage, ob die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, auch von dem rechtskundigen Verteidiger des Betroffenen nicht selten erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zuverlässig geprüft werden können. In den Fällen, in denen der Betroffene in der Hauptverhandlung zugegen war, muß jedoch der Zulassungsantrag schon vor der Zustellung des Urteils, nämlich innerhalb einer Woche seit dessen mündlicher Bekanntgabe (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) gestellt werden. Der nicht durch einen Anwalt vertretene Betroffene, der die Rechtsbeschwerde selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle begründen will, wird im allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind. Vielfach wird deshalb der Zulassungsantrag vorsorglich gestellt werden müssen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG erfolgen konnte."

Der Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts in allen Punkten bei.

Die vorgelegte Rechtsfrage war daher, wie eingangs des Beschlusses niedergelegt, zu beantworten.

Meyer Bundesrichter Börtzler Mayr kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Dr. MüllerHürxthal
MeyerMüller

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