Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfalls des § 20a StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/70
Datum
03.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung als Rückfalldieb und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil § 20a StGB durch die Strafrechtsreform ersatzlos weggefallen ist und dies im Revisionszug zu berücksichtigen ist. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Eine Kennzeichnung "als Rückfalltäter" gehört nicht in den Urteilsspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine für die Verurteilung maßgebliche strafrechtliche Vorschrift ersatzlos aufgehoben, ist dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; der Strafausspruch ist gegebenenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Der Rückfall ist nach der Gesetzesänderung ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund und darf nicht als besondere Kennzeichnung "als Rückfalltäter" in den Urteilsspruch aufgenommen werden.

3

Eine Kennzeichnung der Tat als besondere Rückfallsform (z. B. "Diebstahl im Rückfall") ist ausgeschlossen, wenn das Gesetz eine solche Sonderform nicht mehr kennt.

4

Nach Wegfall einer einschlägigen Norm ist die Strafe nach den nunmehr anwendbaren Vorschriften zu bestimmen; dabei sind Übergangs- und Anwendungsregelungen zu beachten (z. B. §§ 243, 17 StGB in Verbindung mit einschlägigen Übergangsbestimmungen).

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 26. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 47/70 in der Strafsache gegen den Melker Willi Hermann ohne festen Wohn- ███ sitz, geboren am █████ in [REDACTED] (Thüringen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 26. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls sowie zweier einfacher Rückfalldiebstähle,

davon in einem Falle in Tateinheit begangen mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den Angeklagten als Rückfalldieb und gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach den §§ 244, 20a StGB verurteilt hat.

Die Bestimmung des § 20a StGB ist durch Art. 1 Nr. 6 des ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das am 1. April 1970 in Kraft getreten ist, ersatzlos aufgehoben worden; das muss im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden (§ 354a StPO).

Die Strafe ist nunmehr nach § 243 StGB, gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG), zu bestimmen.

Hierbei ist eine Kennzeichnung „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen. Die neue Vorschrift setzt nicht mehr gleiche Vortaten voraus; diese Bindung ist überall im Strafgesetzbuch beseitigt. Die Art der Vortaten ist jetzt unerheblich, sofern nicht ihre Verschiedenartigkeit dem Vorwurf entgegensteht, der Täter habe sich die früheren Verurteilungen zur Warnung dienen lassen sollen. Damit ist der Rückfall ein allgemeiner, entscheidend auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden.

Entgegen vielfacher Übung sollte ein solcher allgemeiner Strafzumessungsgrund ohnehin nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Zudem scheidet jetzt eine Kennzeichnung der Tat als „Diebstahl im Rückfall“ schon deshalb aus, weil das Gesetz eine solche Sonderform des Rückfalls nicht mehr kennt. Aber auch eine Kennzeichnung „als Rückfalltäter“ verbietet sich angesichts der Gesetzesgeschichte.

§ 61 des Entwurfs 1962 (Bundestagsvorlage), der bereits zum allgemeinen Strafzumessungsgrund übergegangen war, hatte noch die Verurteilung „als Rückfalltäter“ ausdrücklich vorgesehen. Der Sonderausschuss des Bundestages hat in der 20. Sitzung (Drucksache V/383) einstimmig die Streichung dieser – den Täter möglicherweise unnötig belastenden – besonderen Kennzeichnung empfohlen.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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