Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Abberufung des Pflichtverteidigers (§ 140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO begründet ein den Angeklagten schützendes Recht auf gerichtliche Unterstützung durch diesen Verteidiger, das bei gleichbleibender Sachlage nicht durch einfache Neubeurteilung aufgehoben werden darf.
Die Abberufung eines nach § 140 Abs. 2 StPO bestellten Pflichtverteidigers ist nur zulässig, wenn nachträglich eingetretene, im Beschluss deutlich darlegbare Umstände die Notwendigkeit der Verteidigung entfallen lassen.
Ein vom Angeklagten erklärter Verzicht auf die Bestellung oder die Zustimmung zur Durchführung der Verhandlung ohne den bestellten Pflichtverteidiger ist in den Fällen von § 140 Abs. 2 StPO unwirksam.
Verletzungen der Vorschriften über die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO können einen unbedingten Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 1. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Hilfsarbeiter Herbert █, geboren am ████████ 1928 in ███, Kreis ██ ██████, wegen Rückfallbetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 1. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren. Sie ist begründet.
Der Angeklagte, gegen den das Verfahren wegen fünf selbständiger Betrügereien im Rückfall eröffnet war, hatte vor der Hauptverhandlung beantragt, ihm die Rechtsanwältin Dr. R[REDACTED] als Pflichtverteidigerin zu bestellen; und zur Begründung dafür angegeben, er sei seit dem 2. Januar 1963 krank und könne die Kosten für einen Verteidiger selbst nicht aufbringen. Daraufhin bestellte der Vorsitzende der Strafkammer die Rechtsanwältin Dr. P[REDACTED] als Pflichtverteidigerin. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Revision erfuhr sie erst am Tage vor der Hauptverhandlung, *„dass sie als Pflichtverteidigerin bestellt wurde.“* Sie erhielt keine Terminsladung und teilte *„auf den Anruf der Strafkammer vor Beginn des Termins“ mit, „dass sie über die Strafsache kaum orientiert sei und auch die Akten noch nicht eingesehen habe, weshalb um eine Verlegung des Termins gebeten“* werde. In der Hauptverhandlung wurde nach der Sitzungsniederschrift festgestellt, dass die Pflichtverteidigerin nicht erschienen sei, worauf der Angeklagte erklärte, er verzichte auf die Verteidigung und sei damit einverstanden, dass die Verhandlung auch ohne Verteidiger stattfinde. Daraufhin wurde der Beschluss verkündet, die Bestellung der Pflichtverteidigerin werde aufgehoben. Begründet wurde der Beschluss nicht.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen dieses Verfahren. Es verstößt gegen § 140 Abs. 2 StPO. Zwar gibt es, auch abgesehen von § 143 StPO, Fälle, in denen ein bestellter Pflichtverteidiger ohne Ersetzung durch einen anderen abberufen werden kann. Dies vor allem dann, wenn nachträglich die Notwendigkeit der Verteidigung infolge veränderter Umstände entfällt. Bei gleichbleibender Sachlage ist es aber nicht zulässig, bloß auf Grund anderer Beurteilung der Frage, ob eine Verteidigung notwendig ist, eine nach § 140 Abs. 2 StPO vorgenommene Verteidigerbestellung zurückzunehmen. Durch sie hatte der Vorsitzende anerkannt, dass ihre Voraussetzungen vorlagen. Hierdurch wurde für den Angeklagten ein Recht, durch einen vom Gericht bestellten Verteidiger unterstützt zu werden, geschaffen (BGHSt 7, 69, 71). Gründe, die im vorliegenden Fall später eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht ersichtlich, auch sonst nicht. Insbesondere gab die oben wiedergegebene Verzichtserklärung des Angeklagten solchen besonderen Grund nicht ab. Denn ein Verzicht auf die Bestellung eines Verteidigers und ebenso die Zustimmung dazu, dass das Verfahren ohne den bestellten Verteidiger durchgeführt werde, sind in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu anderen Fällen des § 140 StPO unwirksam. Das Gesetz sieht ohnehin in den meisten Fällen des § 140 StPO, so auch im Falle des Absatzes 2, schon um der Rechtsordnung willen die Mitwirkung eines Verteidigers, auch dann, wenn die Höhe der zu erwartenden Strafe durch die Rückfallvoraussetzungen bedingt ist, als notwendig an (BGHSt 6, 199, 201; 5 StR 403/58 vom 28. Oktober 1958 unveröffentlicht).
Hiernach verhilft schon diese Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten zum Erfolge, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (BGHSt 15, 306; LM Nr. 16 zu § 140 a.E.).
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Lang-Hinrichsen | Börtzler |