Treffer
BGH Urteil

Revision: Entlassung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 283/64
Datum
28.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; das Landgericht entließ den bestellten Pflichtverteidiger nach dessen Ablehnung durch den Angeklagten. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung ohne Ersatz gegen § 140 Abs. 2 StPO verstößt. Eine Zustimmung des Beschuldigten ersetzt die gesetzliche Notwendigkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO begründet das Recht des Angeklagten auf Mitwirkung eines Verteidigers und darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil der Vorsitzende die Verteidigung für nicht mehr notwendig hält.

2

Die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung ohne Ersatz ist nur zulässig, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände tatsächlich entfallen ist.

3

Die Zustimmung des Angeklagten, die Hauptverhandlung ohne den bestellten Pflichtverteidiger durchzuführen, ist in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO unwirksam.

4

Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ist ein unbedingter Revisionsgrund, wenn der Mangel einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Februar 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Autokaufmann Herbert ████████ aus ███████, geboren am ████████ 1922 in ███████████, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in acht Fällen verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet.

Der Angeklagte, gegen den das Verfahren wegen mehrerer Betrugsfälle und wegen Meineids eröffnet worden ist, erklärte der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung zufolge, er lehne den ihm bestellten Pflichtverteidiger ab, er wolle sich selbst verteidigen; er sei der Ansicht, dass der Verteidiger auch nicht mehr sagen könne als er. Daraufhin wurde der als Pflichtverteidiger erschienene Rechtsanwalt entlassen und entfernte sich.

Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Es verstößt gegen § 140 Abs. 2 StPO. Allerdings gibt es, abgesehen von der Regelung in § 143 StPO, Fälle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann, ohne dass er durch einen anderen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt.

Bei gleichbleibender Sachlage ist es aber mindestens im Allgemeinen unzulässig, eine nach § 140 Abs. 2 StPO vorgenommene Verteidigerbestellung nur deshalb rückgängig zu machen, weil der Vorsitzende den Fall rechtlich oder tatsächlich nicht mehr für so schwierig hält, dass die Verteidigung notwendig wäre. Durch die Bestellung des Verteidigers gibt § 140 Abs. 2 StPO dem Vorsitzenden zu erkennen, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Hierdurch erlangt der Angeklagte das Recht, durch den bestellten Verteidiger unterstützt zu werden (BGHSt 7, 69, 71). Dass im vorliegenden Fall durchgreifende Gründe vorgelegen haben könnten, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, ist aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten, nicht mit Gründen versehenen Beschluss nicht ersichtlich, aber auch sonst nicht. Die Erklärung des Angeklagten, er wolle sich selbst verteidigen, gab keinen solchen Grund ab. Denn die Zustimmung dazu, das Verfahren ohne den bestellten Verteidiger durchzuführen, ist in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO unwirksam (BGH 4 StR 209/63 vom 5. Juli 1963). Das Gesetz sieht im Falle des § 140 Abs. 2 StPO schon um der Rechtsordnung willen die Mitwirkung eines Verteidigers vor (BGHSt 6, 199, 200).

Der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund, wenn der Mangel, wie hier, einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 15, 306).

Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.

Jagusch Flitner zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und

Bortzler
Spiegel

Zitiert (1)