Aufhebung des Urteils wegen unterlassener Bestellung eines Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 478/64
- Datum
- 29.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Sachlage so, dass die Verteidigung zur sachgemäßen Erörterung der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten erforderlich ist, ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Erklärung eines Verzichts auf Beiordnung in einem früheren Haftprüfungstermin ist rechtlich nicht ohne Weiteres bindend und hindert eine spätere Beiordnung nicht.
Fehlt die Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund.
Zur Vorbereitung der Verteidigung gehört die Einsicht in die Akten, Befragung in der Hauptverhandlung und gegebenenfalls die Beantragung eines weiteren Sachverständigen; dies rechtfertigt die Pflicht zur Beiordnung insbesondere bei vorliegenden Gutachten und § 126a-Stellungnahmen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 21. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Alois ████████ █████, geboren am ██ in ████, 2. die ████████ Elisabeth K█████████, geboren am █ in █,
wegen Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, █████████████████ ████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten Elisabeth K█████████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 21. August 1964 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Angeklagte, die Ehefrau des Angeklagten, hat das Landgericht wegen Betruges in zwei Fällen ebenfalls zu Gefängnisstrafe verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist begründet, die der Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten Elisabeth K█████████ ist nicht im Einzelnen ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die sachlich-rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zu dem gegen sie ergangenen Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
2. Zu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, dass ihm auf seinen Antrag in der Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, nachdem der frühere Offizialverteidiger von seinen Pflichten entbunden worden war.
Es kann unerörtert bleiben, ob der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers trotz der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, etwa deshalb, weil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angesichts des vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vertretenen Standpunkts nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand (vgl. BGHSt 4, 320, 322). Der Untersuchungsbefund im schriftlichen Gutachten vom 23. Januar 1964 war immerhin für das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht verbindlich. Ein dem Angeklagten bestellter Verteidiger hätte sich auf die Vernehmung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen durch Einsicht in die Akten vorbereiten, in der Hauptverhandlung Fragen an den Sachverständigen stellen und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen notfalls beantragen können. Zu sachgemäßer Erörterung seiner geistigen Beschaffenheit ist kaum ein Angeklagter selbst imstande.
Jedenfalls war das Landgericht unter diesen Umständen nach § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Der vom Angeklagten im Haftprüfungstermin vor der Hauptverhandlung erklärte Verzicht auf Beiordnung eines Verteidigers war rechtlich nicht von Belang (BGH, 4 StR 209/63 vom 5. Juli 1963). Es gibt wohl, abgesehen von der Regelung in § 143 StPO, Fälle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann, ohne dass er durch einen anderen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt (BGHSt 7, 69, 71). Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie hier – die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO angeordnet worden war und der zuvor zur Abfassung eines schriftlichen Gutachtens veranlasste Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen wird, weil dieser seine Meinung auf Grund der Hauptverhandlung in einem für die Urteilsfindung wesentlichen Punkte ändern kann. In Fällen, in denen wie hier ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden war, ist überdies für den Angeklagten ein Recht geschaffen, nach Wegfall dieses Verteidigers wiederum durch einen vom Gericht bestellten Verteidiger unterstützt zu werden (BGHSt 7, 69, 71). Ohnehin darf bei Strafkammersachen des ersten Rechtszuges in der Regel nicht von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199, 200). Der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund, wenn der Mangel, wie im vorliegenden Falle, einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 15, 306).
Soweit der Angeklagte sich dagegen wendet, dass seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen Befangenheit nicht stattgegeben worden sei, erübrigt es sich nach dem Vorstehenden, diese Beanstandung zu erörtern.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Krumme | Flitner | Kersting | |||
| Mayr | Spiegel |