Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen bei Beeidigung – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 208/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt, weil er in einem Scheidungsverfahren durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung und Beeidigung einer Zeugin veranlasste und deren Falschaussage nicht verhinderte. Zentrale Frage war, ob sein Schweigen die Eidesverletzung förderte und damit strafbare Beihilfe darstellt. Der BGH bestätigt die Verurteilung und verwirft die Revision, weil der Angeklagte die Pflicht zur Wahrheitsmitteilung vor der Beeidigung hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prozesspartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Gegner benannten Zeugen veranlasst, macht sich der Beihilfe zum Meineid schuldig, wenn sie während der in ihrer Gegenwart erfolgenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung nicht durch Offenbarung der Wahrheit verhindert.

2

Wer durch sein prozessuales Verhalten die Gefahr einer wissentlich falschen eidlichen Aussage eines Zeugen schafft, hat die Rechtspflicht, diese Gefahr abzuwenden; insbesondere durch rechtzeitiges Eingeständnis vor der Beeidigung.

3

Das Recht auf Verweigerung der Selbstbelastung rechtfertigt nicht die Verdeckung eigener Straftaten, wenn dadurch zur Verfolgung des Unrechts in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird.

4

Eine Strafmilderung nach § 157 StGB kommt nur Zeugen oder Sachverständigen zugute, die durch die Erfüllung pflichtmäßiger Aufgaben in eine Zwangslage geraten; Teilnehmer, die nicht selbst aussagen, sind hierfür nicht berechtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster i. W., 20. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Preiseur Paul ██ ███ aus ████████████████, geboren am ███ 1915 in ███, Kreta, wegen Beihilfe zum Meineid,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hürchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ███████████████████ als Bundesanwalt, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Leitsatz

StGB §§ 49, 154

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, wonach eine Prozesspartei, welche die Vernehmung eines vom Prozessgegner benannten Zeugen durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten veranlasst hat, sich der Beihilfe zum Meineid schuldig macht, wenn sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht dadurch verhindert, dass sie die Wahrheit bekennt (RGSt 35, 271).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 20. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, dessen Ehe durch Urteil des Landgerichts in Münster vom 16. Mai 1950 aus alleinigem Verschulden der Frau geschieden worden ist, unterhielt im Jahre 1949 ein Liebesverhältnis mit der Magdtochter Martha ██████ und verkehrte mit ihr geschlechtlich. In dem Rechtsstreit, in dem die Scheidung seiner Ehe begehrt, der Angeklagte aber Widerklage erhoben und sie auf diese ehebrecherischen Beziehungen gestützt hatte, bestritt der Angeklagte jegliche Eheverfehlungen, worauf die ███████ am 10. März 1950 in seiner Gegenwart von dem Einzelrichter des Landgerichts als Zeugin vernommen wurde. Sie sagte unter Eid bewusst wahrheitswidrig, dass sie weder ehebrecherischen noch ehewidrigen Verkehr mit dem Angeklagten unterhalte.

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Das Urteil sieht die Beihilfe zum Meineid darin, dass der Angeklagte, der bei der Beweisaufnahme anwesend war, die Falschbezeugung der Zeugin ██ nicht verhinderte, sondern seine Verfehlungen verschwieg, obwohl er durch sein Verhalten die Gefahr dafür geschaffen hatte, dass diese wissentlich die Unwahrheit sagen und ihre unwahre Aussage beschwören werde, indem er das Gericht durch das wahrheitswidrige Bestreiten seiner ehelichen Verfehlungen genötigt hatte, die Zeugin zu vernehmen und zu beeidigen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Das Gericht war zwar verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, und es darf das Geständnis von Eheverfehlungen seiner Entscheidung nicht ohne weiteres zugrunde legen. Es kann sich aber mit den Erklärungen der Parteien begnügen, wenn es sie nach sorgfältiger Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände für glaubwürdig hält oder im Hinblick auf das übereinstimmende Parteivorbringen wenigstens von der Beeidigung der Zeugin absehen. Im vorliegenden Falle war der Scheidungsrichter verpflichtet, den Sachverhalt unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel aufzuklären, weil der Angeklagte den Ehebruch bestritt. Er wurde hierdurch auch tatsächlich dazu bestimmt, die Martha ██ als Zeugin zu vernehmen und mit Rücksicht auf die Bedeutung ihrer Aussage für den Rechtsstreit zu beeidigen (§ 391 ZPO), wie das Urteil auf Grund ihrer Bekundungen ausdrücklich feststellt. Durch das Bestreiten des Angeklagten wurde die Gefahr einer vorsätzlichen falschen eidlichen Aussage der Zeugin in unmittelbare Nähe gerückt, weil diese durch die Offenbarung der ehebrecherischen Beziehungen einer ihr zur Unehre gereichenden Handlung und der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war. Das begründete für den Angeklagten unabhängig von seiner Wahrheitspflicht gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei (§ 138 ZPO) gegenüber der Zeugin die Rechtspflicht, die Gefahr einer Eidesverletzung von ihr abzuwenden, indem er spätestens im Beweistermin vor ihrer Beeidigung die Wahrheit bekannte. Dafür ist es ohne Bedeutung, dass die Zeugin nicht von ihm benannt, sondern auf Antrag seiner Ehefrau vernommen worden ist. Das ist nur die rein äußerliche Folge der Prozesslage, die dadurch entstanden ist, dass er seine Frau durch seine Eheverfehlungen zur Erhebung der Widerklage und Benennung der Zeugin veranlasst hat.

Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sich durch das Eingeständnis des Ehebruchs selbst in die Gefahr gebracht hätte, wegen dieses Vergehens bestraft zu werden; denn das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird.

Die Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit entfällt auch nicht deshalb, weil die ██ ███ der Tat des Angeklagten mitbeteiligt war und infolgedessen ein eigenes Interesse hatte, sich zu schützen; denn der Angeklagte hat durch sein späteres Verhalten im Prozess diese Zwangslage selbst herbeigeführt. Ein Irrtum über diese Rechtspflicht wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, belanglos (RGSt 72, 20, 23; 53, 283, 286; 75, 271, 275; JW 1937, 2098 Nr. 19).

Fehl geht auch die Rüge, dass der Angeklagte durch sein Schweigen im Beweistermin keine Beihilfe zum Meineid geleistet habe, weil die Zeugin ohnehin zur Tat entschlossen gewesen sei, um sich vor Unehre zu schützen. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Tatrichter davon überzeugt ist, dass die ██ ███ sich in jedem Falle durch ein Geständnis des Angeklagten davon hätte abhalten lassen, eine falsche Aussage zu machen und diese eidlich zu bekräftigen, weil ihre Bekundung dann völlig unglaubwürdig erschienen wäre.

Der innere Tatbestand der Beihilfe zum Meineid ist ebenfalls ausreichend begründet. Das Urteil führt in dieser Richtung aus, der Angeklagte habe den Meineid der ████ ███████ gefördert, indem er es unterlassen habe, ihn zu verhindern. Seine Behauptung, dass er in Gerichtsangelegenheiten unerfahren sei, im Beweistermin die Lage nicht übersehen habe und sich dessen nicht bewusst gewesen sei, durch sein Verhalten einen Meineid der Zeugin zu fördern, sei als Schutzbehauptung zu werten, die keine Beachtung verdiene. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Tatrichter vom Gegenteil überzeugt ist, also für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte den Meineid durch sein Schweigen bewusst unterstützt hat. Diese Feststellung wird nicht dadurch berührt, dass das Urteil anschließeend die zur Erfüllung des inneren Tatbestands notwendige Tatsache hervorhebt, dass der Angeklagte sich der Gefahr bewusst war, in welche die Zeugin durch sein wahrheitswidriges Bestreiten gebracht worden war.

Bei der Strafzumessung geht das Urteil nur insofern von rechtsirrigen Erwägungen aus, als es dem Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt. Diese Bestimmung greift nur zugunsten von Zeugen oder Sachverständigen Platz, die durch die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht in die Zwangslage gebracht werden, durch ihre Aussage sich oder einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung zuzuziehen. Teilnehmer können, da sie nicht selbst aussagen brauchen, Strafmilderung auf Grund dieser Vorschrift nicht beanspruchen (BGHSt 1, 22). Durch diese Gesetzesverletzung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht benachteiligt.

Eine Milderung der Strafe nach den Vorschriften des Versuches ist nicht zwingend vorgeschrieben. Gegen die Fortgeltung des § 49 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 341) bestehen keine Bedenken, da die Änderung nicht auf nationalsozialistischen Gedankengängen beruht; die AAR Nr. 1 ist nicht mehr anzuwenden (BGHSt 1, 59 ff).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

GroßDr. HürchnerDr. Augustin
KrummeDr. Hille

Zitiert von (2)