Beihilfe zum Meineid: Förderung durch Fortsetzung eines Verhältnisses und Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/51
- Datum
- 21.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt nicht voraus, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters hervorruft oder eine bestimmte Tathandlung „veranlasst“; ausreichend ist jede wissentliche Förderung der Tat durch Verbesserung der Ausführungsbedingungen oder Beseitigung von Hindernissen.
Eine Beihilfehandlung kann sowohl in aktivem Tun als auch in pflichtwidrigem Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung liegen, wenn den Unterlassenden eine Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung trifft.
Wer durch sein Verhalten für einen anderen eine Gefahrenlage bzw. eine gesteigerte Versuchung schafft, eine falsche Zeugenaussage bis hin zum Meineid zu leisten, kann rechtlich verpflichtet sein, den drohenden Erfolg zu verhindern; unterbleibt dies vorsätzlich, kann Beihilfe durch Unterlassen vorliegen.
Die zivilprozessuale Wahrheitspflicht der Partei begründet für sich genommen keine Rechtspflicht gegenüber einem von der Gegenseite benannten Zeugen zur Verhinderung eines Meineids.
Bei Tatsachen, die nur Zeuge und Partei aus eigener Wahrnehmung kennen, kann das Verhalten der Partei, das dem Zeugen signalisiert, nicht widersprochen zu werden, eine tatfördernde Hilfeleistung darstellen, wenn es dem Zeugen die falsche Aussage als erfolgversprechend erscheinen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████████, 17. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil vom 21. Dezember 1951
Aktenzeichen: 1 StR 431/51
in der Strafsache gegen den Arbeiter Adam F███ aus ██████, geboren am ██ ███ ███ in ███, wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Schriftführer, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom 17. Mai 1951, soweit der Angeklagte ██ freigesprochen ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts entzweite sich der Angeklagte Anfang Mai 1950 mit seiner Ehefrau, trennte sich von ihr und wurde gegen ein wöchentliches Zehrgeld von 10 DM Kostgänger bei der früheren Mitangeklagten Frau StC. Zwischen beiden entwickelte sich bald ein Liebesverhältnis, und noch im August und September 1950 tauschten beide wiederholt Zärtlichkeiten, Küsse und Umarmungen aus. Als der Angeklagte am 9. August 1950 die Scheidungsklage erhob, beantragte seine Frau, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Angeklagten festzustellen, da er ehewidrige Beziehungen zu Frau StC unterhalte und nur deshalb geschieden sein wolle. Sie benannte dafür Frau StC als Zeugin. Der Angeklagte bestritt diese Behauptungen seiner Frau und ließ durch seinen Anwalt erklären, Frau StC möge vernommen werden. Nachdem das Landgericht auf Grund des Beweisantrages der Ehefrau die Vernehmung der Frau StC beschlossen und diese schon die Ladung zum Termin erhalten hatte, unterhielt sie sich am Tage vor dem 27. September 1950, wo sie als Zeugin vor dem Landgericht vernommen werden sollte, mit dem Angeklagten und einer Freundin über den bevorstehenden Termin. Sie stellte dabei die Frage, wie sie sich als Zeugin wohl verhalten solle. Der Angeklagte erklärte darauf, er wisse auch nicht, wie es bei Gericht zugehe, er sei noch nie vor Gericht gewesen. Im Beweistermin am nächsten Tage stellte Frau █████ als Zeugin bewusst wahrheitswidrig alle ehewidrigen Beziehungen zum Angeklagten in Abrede und beschwor die falsche Aussage. Der Angeklagte war bei diesem Termin anwesend, hörte, wie Frau █████ als Zeugin das Gericht belog und die falsche Aussage beschwor, verhielt sich aber dabei untätig.
Den deswegen der Beihilfe zum Meineid beschuldigten Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen. Es hat ausgeführt, wenn der Angeklagte auch mit Frau █████ vor dem Termin darüber gesprochen habe, wie sie sich als Zeugin vor Gericht verhalten solle, so fehle doch ein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass er sie dabei beeinflusst habe, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Er habe auch während ihrer Vernehmung als Zeugin nichts getan, sie zu einer bestimmten Aussage zu veranlassen, sich vielmehr untätig verhalten. Es habe für ihn auch keine Pflicht bestanden, den Meineid zu verhindern, denn er habe nicht Frau StC als Zeugin in den Prozess eingeführt. Er habe also Frau StC nicht in die Gefahr einer falschen Zeugenaussage gebracht und sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, den Meineid dadurch zu verhindern, dass er selbst der Wahrheit die Ehre gab. Es könne darum auch nicht in einer solchen Unterlassung eine Beihilfe zum Meineid gesehen werden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist begründet.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff der Beihilfe sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das zeigen die im Urteil enthaltenen Wendungen, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte Frau StC bei dem Gespräch vor dem Termin beeinflusst habe, zu seinen Gunsten auszusagen, und dass er sie auch durch sein Verhalten im Termin nicht zu einer bestimmten Aussage veranlasst habe; es müsse mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, dass Frau StC schon von sich aus entschlossen gewesen sei, einen Meineid zu leisten. Auf den vom Landgericht offenbar für entscheidend gehaltenen Gesichtspunkt der Beeinflussung und Veranlassung kommt es jedoch für die Beihilfe nicht an, ebensowenig darauf, ob Frau StC von sich aus entschlossen war, falsch zu schwören, oder ob es einer Förderung gerade des Entschlusses zum Meineid durch den Angeklagten bedurfte.
Beihilfe leistet vielmehr, wer durch Rat oder Tat dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich Hilfe leistet (§ 49 StGB). Es genügt also jedes Verhalten, durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernhält, ohne dass diese Hilfe gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur zu bestehen braucht (RGSt Bd. 72 S. 20; Urteil des Senats 1 StR 88/51 vom 10. April 1951). Die Beihilfehandlung kann entsprechend den allgemein im Strafrecht geltenden Grundsätzen sowohl in einem tätigen Handeln bestehen wie in der pflichtwidrigen Unterlassung einer durch das Recht gebotenen Handlung.
Weil das Landgericht nicht von dieser Auffassung über die wesentlichen Merkmale der Beihilfe ausgegangen ist, hat es den ihm vorliegenden Sachverhalt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt.
Soweit zu prüfen war, ob der Angeklagte den von Frau StC geleisteten Meineid durch tätiges Handeln gefördert hat, durfte eine Beihilfe nicht schon deshalb verneint werden, weil der Angeklagte vor dem Termin Frau StC nicht zugeredet hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, und sie auch im Termin durch sein Verhalten nicht zu einer bestimmten Aussage veranlasst hat. Die Lage, in der sich der Angeklagte und Frau █████ vor und im Beweistermin befanden, war dadurch gekennzeichnet, dass über die Beweistatsachen, über die sich Frau StC als Zeugin äußern sollte, außer ihr nur der Angeklagte ebenso gut Bescheid wusste. Denn es handelte sich um Vorgänge, die sich zwischen ihnen ereignet hatten und die sie beide in gleicher Weise erlebt hatten. Bei dieser Sachlage hatte es für Frau StC nur dann einen vernünftigen Sinn, vor Gericht als Zeugin falsch auszusagen und die falsche Aussage zu beschwören, wenn sie gewiss war, dass der Angeklagte, der in demselben Rechtsstreit Partei, und zwar der Kläger war, als Partei keine Erklärungen abgeben werde, die zu ihren Bekundungen in Widerspruch stehen würden. Sie konnte nicht hoffen, mit einer falschen Aussage bei Gericht Glauben zu finden, sobald der Angeklagte als Partei in dem Rechtsstreit der Wahrheit die Ehre gab. Auch wenn sich Frau StC zu einer falschen Aussage nicht durch Rücksichten auf den Angeklagten, sondern durch andere Gründe bestimmen ließ, wie das Landgericht nicht für ganz ausgeschlossen hält, war ihr Vorgehen doch nur solange sinnvoll, wie sie damit rechnen durfte, vom Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Deshalb musste jedes Verhalten des Angeklagten, durch das er ihr zu verstehen gab, dass er alle ehewidrigen Beziehungen zu ihr im Prozess der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstritten werde, für sie den Wert einer wichtigen, ja entscheidenden Hilfe haben, durch die ihr, auch möglicherweise unabhängig von einem geplanten Vorhaben, gefördert wurde, vor Gericht als Zeugin falsch auszusagen und die falsche Aussage zu beschwören. Bei den engen Liebesbeziehungen, die zwischen dem Angeklagten und Frau StC bestanden und die er nach den Feststellungen des Urteils gerade in der Zeit von der Erhebung der Klage bis zur Vernehmung der Frau StC als Zeugin ständig enger werden ließ, bedurfte es möglicherweise gar keiner ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, ihr diese Versicherung zu verschaffen oder sie in ihr zu bestärken. Auch wenn sie von ihm nur erfuhr, dass er im Scheidungsprozess die von seiner Frau behaupteten Beziehungen zu ihr bestritten hatte und dass von der Verheimlichung dieses Verhältnisses viel für den Ausgang des Rechtsstreits abhing, konnte sie unter Umständen schon aus der Fortsetzung dieses Verhältnisses mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass er sie nicht verraten werde, wenn sie falsch aussage und falsch schwöre, möglicherweise sogar, dass er ein solches Verhalten von ihr erwarte. Ebenso liegt die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte mit diesem Willen und in dieser Vorstellung sein Verhältnis zu ihr fortsetzte und bis zum Beweistermin immer enger gestaltete. Stünde das fest, wäre Beihilfeleistung durch tätiges Handeln erwiesen, so dass es dann auf die Frage, ob er durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung Beihilfe geleistet hat, nicht mehr ankäme. Dass das Landgericht aus einer zu engen Auffassung vom Wesen der Beihilfe diese naheliegenden Möglichkeiten nicht geprüft hat, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
Sollte auch die neu hiernach ergänzte Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte durch sein Handeln den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid nicht verwirklicht hat, dann hinge die Entscheidung davon ab, ob nicht in der pflichtwidrigen Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche Beihilfe liegt. Das hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, sie hat aber den Sachverhalt bei dieser Prüfung ebenfalls nur unzulänglich gewürdigt. Wer für einen anderen eine Gefahrenlage schafft, ist von Rechts wegen verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwehren. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, kann sich dadurch strafrechtlich verantwortlich oder mitverantwortlich machen. Von diesem Grundgedanken ausgehend, hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein Verhalten für einen anderen die Gefahr herbeiführte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören, und die Leistung des Meineids zuließ, obwohl sich aus seinem vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineids ergab und ihm dies auch etwa durch Abgabe einer wahrheitsgemäßen Erklärung möglich gewesen wäre (RGSt Bd. 72 S. 20 = JW 1938 S. 578 mit Anm. von Schaffstein; Bd. 74 S. 38 = DR 1940 S. 637 mit Anm. von Mezger; Bd. 74 S. 283; Bd. 75 S. 271; Maurach SJZ 1949 S. 541). Gegen einige dieser Entscheidungen sind im Schrifttum Bedenken erhoben worden. Sie betreffen aber nicht den Grundgedanken, auf dem diese Rechtsprechung beruht, sondern die Frage, in welchem Verhalten schon die Herbeiführung einer Gefahrenlage gesehen werden darf, die zum Handeln verpflichtet. Auch der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen diese Grundsätze vertreten (BGHSt Bd. 1 S. 20, 27; Urteil des Senats vom 10. April 1951 – 1 StR 88/51 – und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 4. Oktober 1951 – 4 StR 208/51).
Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe dadurch, dass er die Behauptungen seiner Frau über ehewidrige Beziehungen zu Frau █████ im Prozess bestritt und erklären ließ, die Zeugin möge vernommen werden, noch keine besondere Gefahrenlage für diese geschaffen, die ihn zum Handeln verpflichtet hätte, ist ihm zuzustimmen. Die aus § 138 ZPO folgende Pflicht zur wahrheitsgemäßen Prozessführung begründet keine Pflichten gegenüber einem von der Gegenseite benannten Zeugen. Dadurch, dass der Angeklagte diese Wahrheitspflicht verletzte, schuf er allein noch keine Gefahrenlage für Frau StC, aus der ihm eine Rechtspflicht zum Handeln hätte erwachsen können. Das Landgericht hat aber versäumt, in diesem Zusammenhang die von ihm für erwiesen erachtete Tatsache zu würdigen, dass der Angeklagte gerade in den beiden Monaten von der Erhebung der Scheidungsklage bis zur Vernehmung der Frau █████ als Zeugin die ehewidrigen Beziehungen zu ihr fortsetzte und ständig enger werden ließ.
Liebesbeziehungen zwischen Mann und Frau von der Art, wie sie das Landgericht im einzelnen festgestellt hat, führen, wenn nicht immer, so doch in sehr vielen Fällen dazu, dass beide Teile, vor allem dann, wenn aus dem Bekanntwerden dieser Beziehungen dem einen Teil Nachteile drohen, in sich die Verpflichtung oder die Neigung verspüren, füreinander einzutreten und von dem anderen die schädlichen Folgen abzuwehren, die mit dem Bekanntwerden der Beziehungen verbunden sein können. Wer Liebesbeziehungen, die erfahrungsgemäß mit Wünschen und Regungen dieser Art sehr oft verbunden sind, noch während des Scheidungsprozesses mit einer Frau fortsetzt und immer enger gestaltet, die im Prozess als Zeugin für dieses Verhältnis benannt ist, kann also zwar nicht durch die Verletzung seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen Prozessführung, wohl aber durch die Fortsetzung seines Verhältnisses für sie die Versuchung herbeiführen, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören. Erkennt er, dass durch die Fortsetzung und die immer engere Gestaltung des Verhältnisses mit der Frau diese Versuchung für sie entsteht oder größer wird, dann ist er von Rechts wegen zum Handeln verpflichtet. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob für Frau █████ dadurch, dass der Angeklagte das Verhältnis mit ihr fortsetzte und die persönlichen gegenseitigen Bindungen nur immer enger gestaltete, die Versuchung entstand oder größer wurde, als Zeugin falsch auszusagen, und ob der Angeklagte das erkannte. Unterließ der Angeklagte die danach gebotene und ihm mögliche Verhinderung des Meineids und ließ er sich dabei von dem Willen und der Vorstellung leiten, dadurch den Meineid der Zeugin zu fördern, so wäre der Tatbestand der Beihilfe zum Meineid verwirklicht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch pflichtwidrige Unterlassung hätte daher der Sachverhalt umfassender als bisher erörtert und gewürdigt werden müssen.
Das Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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