Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Beihilfe zum Meineid bestätigt, Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 560/51
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt; das BGH verwarf seine Revision im Kern. Das Gericht bestätigte die Beihilfe sowohl als tätiges Handeln als auch durch pflichtwidriges Unterlassen und billigte die Würdigung vermindeter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB). Die vom Landgericht ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit musste jedoch aufgehoben werden, weil die Strafmilderung für den Gehilfen entgegen der Maßnahme stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche, durch ein ärztliches Gutachten festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründet nicht zwingend Schuldlosigkeit; das Gericht kann nach §51 Abs.2 StGB die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit mildern.

2

Beihilfe zum Meineid kann sowohl durch aktives Zutun als auch durch Unterlassen vorliegen, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten die Gefahr des Meineids fördert oder eine Rechtspflicht zur Verhinderung verletzt.

3

Die Aberkennung der Fähigkeit, eidlich vernommen zu werden, ist nicht statthaft, wenn der Tatrichter gemäß §49 Abs.2 StGB die Strafe des Gehilfen mildert; Maßregel und Strafmilderung dürfen nicht widersprüchlich kombiniert werden.

4

Eine Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB steht einer weiteren Strafmilderungsmaßnahme nicht generell entgegen; sie ist insoweit bei der Rechtsfolgenziehung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postfacharbeiter Franz ████████, geboren am ███ ███ ██ in ███, Krs. ████████, wegen Meineids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 20. April 1951 wird verworfen, doch entfällt hinsichtlich des Beschwerdeführers der Ausspruch, dass er unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Dass das Urteil den § 51 StGB verletzte, ist nicht erkennbar. Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Hirnverletzung zwar erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war. In dieser Beweiswürdigung zeigt sich kein Rechtsfehler. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Rechnung getragen.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid der Frau ████ ist zu billigen. Aus den Feststellungen geht hervor, dass er die Beihilfe nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, durch eine Unterlassung, sondern durch tätiges Handeln geleistet hat. Denn als Frau ████ ihre Zeugenladung erhalten hatte, besprach sich der Angeklagte mit ihr über ihre Aussage. Dabei einigten sich beide dahin, dass Frau ████ der Wahrheit zuwider ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten in Abrede stellen und diese Aussage auch beschwören sollte. Hierdurch hat der Angeklagte, wenn nicht den Tatentschluss der Frau ████ entscheidend gefördert, so zumindest ihr bewusst zu verstehen gegeben, dass er ihrem Vorhaben, über die nur ihnen beiden bekannten Erlebnisse unter Eid falsch auszusagen, nicht entgegentreten werde. Ein solches Verhalten enthält eine Förderung des Meineids, somit eine Beihilfe (Urteile des Senats vom 10. April 1951 – 1 StR 88/51 – und vom 21. Dezember 1951 – 1 StR 431/51 –, das zweite ist zur Veröffentlichung bestimmt).

Doch ist auch die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat, wenn nicht schon durch die Art seiner Prozessführung, so jedenfalls durch die geschilderte Verabredung mit Frau ███ diese in die Gefahr gebracht, sich eines Meineids schuldig zu machen. Aus diesem seinem Verhalten ergab sich für ihn die Rechtspflicht, die Gefahr abzuwenden, d. h. den Meineid zu verhindern (BGH aaO und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 11. Oktober 1951 – 4 StR 208/51 –). Dazu war er nach der bedenkenfreien Tatsachenwürdigung des Landgerichts in der Lage, erkannte das auch, unterließ es aber bewusst, damit der Rechtsstreit zu seinen Gunsten ausgehe. In diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht eine Beihilfe zum Meineid gefunden.

3.) Der Strafausspruch ist zur Haupt- und Ehrenstrafe nicht zu beanstanden. Begründet ist aber die Revisionsrüge, die sich gegen die Aberkennung der Eidesfähigkeit richtet. Das Landgericht hat sich, wie die Fassung der Gründe zeigt, zu dieser Maßnahme auf Grund des § 161 StGB für verpflichtet gehalten. Das war rechtsirrig. Zwar ist die Maßnahme gegenüber dem Meineidsgehilfen nicht schlechthin unzulässig; denn dieser darf nach § 49 Abs. 2 StGB wie ein Täter bestraft werden (BGHSt 1, 156). Macht jedoch der Tatrichter von der ihm in § 49 Abs. 2 gegebenen Möglichkeit Gebrauch, die Strafe des Gehilfen zu mildern, so ist die Maßnahme nicht statthaft (RGSt 13, 78; 71, 118). Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht mit der vollen Täterstrafe belegen wollte. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit war daher zu beseitigen. Die Strafmilderung aus § 51 Abs. 2 StGB hätte dagegen der Maßnahme nach der Rechtsprechung nicht entgegengestanden (RGSt 69, 29).

RichterDr. GeierDr. Jagusch
MantelGlanzmann

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