Revision: Rücktritt vom Versuch, Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/82
- Datum
- 24.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter freiwillig Handlungen vornimmt, die erkennbar darauf gerichtet sind, die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges abzuwenden; hierzu können das Benachrichtigen oder Herbeiholen von Rettungs- oder Polizeikräften gehören.
Für die Anwendung des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ist es unschädlich, ob der Erfolg tatsächlich in Lebensgefahr war oder ob das Opfer ohne das Zutun des Täters zu einem späteren Zeitpunkt gerettet worden wäre.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO zulässig in eine andere, strafbare Handlung ändern, soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer entsprechenden Verurteilung hingewiesen wurde; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.
Ändert sich durch die Neubeurteilung des Tatbestands die rechtliche Würdigung der Tat, sind der Rechtsfolgenausspruch und etwaige Maßregeln aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Maßnahmen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 206/82
in der Strafsache gegen ██ den Vermögensberater Heinrich aus D[REDACTED], dort geboren am ██████ ██ 1954, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Dezember 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1. Februar 1980 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers am 21. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben (4 StR 240/81). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.
1. Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
a) Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte, nachdem er Walter ███ mit bedingtem Tötungsvorsatz mit seinem Fahrzeug angefahren hatte, zum Hause seiner Verlobten Doris S[REDACTED] zurück und „bat, die Polizei zu benachrichtigen, da er jemanden angefahren habe“. Als die bereits aus anderen Gründen alarmierten Polizeibeamten kurz danach eintrafen, teilte der Angeklagte ihnen mit, „dass er einen Unfall gehabt habe und fuhr mit ihnen zum Tatort“, wo die Beamten ███ „noch bewusstlos im Feld liegend“ fanden und ihn durch den Rettungsdienst in ein Krankenhaus bringen ließen (UA 10). ███ kam mit dem Leben davon.
Durch dieses nach Sachlage freiwillige Verhalten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte gezeigt, dass es ihm (jedenfalls auch) darum ging, das Leben des Walter ███ zu retten. Ob █████ tatsächlich in Lebensgefahr schwebte, ob dieser möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ohne das Zutun des Angeklagten hätte gefunden und ärztlich versorgt werden können und ob der Angeklagte für die Rettung des Walter ███ etwa noch mehr hätte tun können, ist für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 – 4 StR 665/79 – bei Holtz MDR 1980, 453; BGH, VRS 61, 262; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1982 – 1 StR 813/81, jeweils m.w.Nachw.).
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen führen jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB. Die Änderung des Schuldspruches kann der Senat hier selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift hingewiesen wurde (Bd. III Bl. 672 d.A.).
c) Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. April 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Straf-, aber auch des Maßregelausspruches zur Folge, da das Landgericht zu dessen Begründung ausdrücklich auf die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes abgehoben hat (vgl. UA 18). Die Zuständigkeit der Strafkammer bestimmt sich nunmehr nach § 74 Abs. 1 GVG.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Hirschthal | Goydke | Dr. |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 665/79 · 31.01.1980BGH: Rücktritt verhindert Totschlag – Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung geändert
- BGH · 4 StR 240/81 · 21.05.1981Revision: §315b StGB – Eingriff in öffentlichen Verkehrsraum erforderlich, Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 813/81 · 19.01.1982Revision: Schuldspruch geändert von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung