Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 813/81
Datum
19.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte freiwillig und ernsthaft versucht habe, die Vollendung durch ärztliche Hilfe abzuwenden, und damit gemäß § 24 Abs.1 Satz2 StGB vom Versuch zurückgetreten sei. Der Schuldspruch wird in gefährliche Körperverletzung geändert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Versuch i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vollendung der Straftat abzuwenden.

2

Die Entdeckung der Tat durch das Opfer schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht generell aus.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden (§ 265 Abs. 1 StPO).

4

Ergibt die geänderte Schuldspruchsqualifikation, dass die Tat nicht mehr zu den in § 74 Abs. 2 GVG genannten Straftaten gehört, ist an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 8. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 813/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ralf ██ aus █████████, dort geboren am ██████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. September 1981

1. im Schuldspruch dahin abgedndert, dass an die Stelle der Verurteilung wegen versuchten Totschlags die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung tritt (§§ 223, 223a StGB);

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch a) der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags, b) der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

Der Generalbundesanwalt führt aus:

„Die Revision ist wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags, den zugehörigen Einzelstrafaussprach sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt worden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. An die Stelle der zum Wegfall kommenden Verurteilung wegen versuchten Totschlags tritt die wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte ist mit strafbefreiender Wirkung von dem Tötungsversuch an seiner Freundin Monika ████ zurückgetreten – § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB –.

Es kann hier dahinstehen, ob der Tötungsversuch bereits beendet war, als der Angeklagte nach dem wuchtigen Stich in den Unterleib der Zeugin ██ ███ das Messer in eine Ecke des Badezimmers warf, oder ob, wie die Revision meint, mangels genauerer Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen ist. Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Angeklagte sich jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemüht hat, den von ihm durch Verbluten befürchteten Tod der Zeugin und damit die Vollendung der Tat zu verhindern. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass er selbst den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes zu Hilfe rief und die Sanitäter auf der Fahrt ins Krankenhaus zur Eile aufforderte (UA S. 8). Damit hat er gezeigt, dass er die Zeugin durch ärztliche Hilfe retten wollte. Unerheblich ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass durch die Verletzung tatsächlich keine Lebensgefahr für die Zeugin █████ bestand (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. Rdnr. 14 zu § 24). Dass die Tat durch das Opfer entdeckt war, als der Angeklagte sich um die Abwendung des Erfolgs bemühte, ist unschädlich (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1977 – 3 StR 15/77 –). Dass die Rettungshandlungen des Angeklagten deshalb nicht mehr freiwillig waren, erscheint nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen: Die Zeugin schleppte sich ins Wohnzimmer und saß blutverschmiert im Sessel; der Angeklagte rechnete mit Verbluten ohne sofortige ärztliche Hilfe.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags muss daher entfallen, zumal die Möglichkeit weiterer Aufklärung der inneren Tatseite und der Motivation nicht ersichtlich ist (UA S. 12).

Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223, 223a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin ████. Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist möglich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich auch gegen diesen Schuldvorwurf nicht anders verteidigen kann als bisher.

Die Änderung des Schuldspruchs insoweit zieht die Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafaussprachs und der Gesamtstrafe nach sich.“

Dem tritt der Senat bei. Im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch keine der in § 74 Abs. 2 GVG aufgeführten Straftaten mehr zum Gegenstand hat, verweist der Senat die Sache an eine gewöhnliche Strafkammer zurück.

HerdegenMaulFoth
UlsamerSchikora
Revision: Schuldspruch geändert von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung — Themis