Treffer
BGH Urteil

Revision: §315b StGB – Eingriff in öffentlichen Verkehrsraum erforderlich, Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 240/81
Datum
21.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt; Revisionen führten zur Aufhebung. Der BGH stellte fest, dass § 315b Abs.1 Nr.3 StGB nur Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum erfasst und das Befahren eines neben der Fahrbahn gelegenen Getreidefelds diesen Tatbestand nicht erfüllt. Mangels ausreichender Feststellungen zu möglichen Körperverletzungsdelikten und Vorsatz verwies das Gericht zur Neufeststellung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und setzt voraus, dass in den öffentlichen Verkehrsraum eingegriffen worden ist.

2

Eingriffe außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, etwa in benachbarte Acker- oder Feldflächen, fallen nicht unter den Tatbestand des § 315b StGB.

3

Kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO wegen lückenhafter Feststellungen nicht ändern, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Unterlässt die Strafkammer die Prüfung möglicher Körperverletzungsdelikte und des dafür erforderlichen Vorsatzes, obwohl die Feststellungen hierzu Anhaltspunkte bieten, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Februar 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, dort Heinrich, geboren am ████ 1954, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers Walter B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr für deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Soweit der Nebenkläger auch die Verletzung formellen Rechts rügt, ist diese Rüge unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden ist.

2. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht eine erhebliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger, dem früheren Freund seiner Verlobten. Als der Angeklagte danach mit seinem Pkw auf dem Heimweg war, sah er den Nebenkläger, der einige Zeit zuvor auf einem Fahrrad in dieselbe Richtung davongefahren war, etwa 4 bis 5 m vom Straßenrand entfernt in einem mit Wintergerste bestellten Feld stehen, einen abgebrochenen Leitpfahl in der Hand haltend. Der Angeklagte, der befürchtete, vom Nebenkläger angegriffen zu werden, lenkte sein Fahrzeug, um den Nebenkläger zu erschrecken, in das Getreidefeld hinein. Er überrollte zunächst, etwa 1,50 m vom Straßenrand entfernt, das dort liegende Fahrrad des Nebenklägers und erfasste dann diesen selbst etwa 7 bis 9 m nach dem Verlassen der Fahrbahn mit der rechten Frontseite seines Fahrzeugs. Der Nebenkläger wurde durch die Luft geschleudert und erlitt neben zahlreichen Platz- und Schürfwunden Schädelprellungen, eine Gehirnerschütterung und einen Schienbeinbruch.

b) Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Diese Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 315b Rdn. 2; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 315b StGB Rdn. 1, 2; Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315b StGB Rdn. 6). Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen worden ist (BGHSt 16, 7, 9/10; 22, 365, 367; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 2; Lackner, StGB 13. Aufl., § 315b Anm. und § 315 Anm. 2). Während § 315c StGB auch die neben der Straße befindlichen Personen und Sachen schützen soll und deshalb das Merkmal der Beeinträchtigung der „Sicherheit des Straßenverkehrs“ im Gegensatz zu § 315b StGB nicht enthält (BGHSt 27, 40, 42), besteht bei § 315b StGB für eine solche Tatbestandserweiterung kein kriminalpolitisches Bedürfnis (Krumme aaO Rdn. 7).

Das Getreidefeld, auf dem der Nebenkläger in einer Entfernung von 5 m vom Straßenrand stand, als sich der Angeklagte entschloss, mit seinem Pkw auf ihn zuzufahren, gehört nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein solcher wird bereits bei einem Straßengraben verneint, weil dieser der Abwasserführung und möglicherweise der Abgrenzung des Verkehrsraums der Straße diene, nicht aber der Aufnahme des Verkehrs (OLG Hamm in VRS 39, 270, 271; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 2; Lackner, § 315c StGB Anm. 2).

3. Der fehlerhafte Schuldspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Seine Änderung durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StPO) ist wegen der lückenhaften Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Die Revision des Nebenklägers weist zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Körperverletzung (§§ 223, 223a oder 230 StGB) nicht erörtert worden sind. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer zwar nicht feststellen können, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Eine Prüfung, ob ihm bedingter Körperverletzungsvorsatz vorzuwerfen ist, hat sie aber nicht vorgenommen, obwohl das nach den Umständen, die zur Verletzung des Nebenklägers geführt haben, nahelag. Da nicht auszuschließen ist, dass noch nähere Feststellungen hinsichtlich eines Nebenklagedelikts gemäß §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO getroffen werden können, war das Urteil auch auf die Revision des Nebenklägers hin aufzuheben.

SalgerRußGoydke
HürxthalEngelhardt
Revision: §315b StGB – Eingriff in öffentlichen Verkehrsraum erforderlich, Urteil aufgehoben — Themis