Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl aufgehoben, Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/96
Datum
02.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl auf, da die Feststellungen eine Bestimmungswirkung nicht tragen. Der Senat entschied gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst und sprach den Angeklagten in diesem Punkt frei; die Staatskasse trägt die Kosten. Durch den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe wurde die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht aufrechterhalten werden, wenn die Feststellungen nicht tragen, dass der Angeklagte den Täter zur Tat bestimmt hat.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO in eigener Entscheidung Verurteilungen aufheben und den Angeklagten freisprechen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung fehlen.

3

Führt der Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe zur Änderung der Gesamtstrafe, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Soweit eine Verurteilung aufgehoben und ein Freispruch ergeht, sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Schwerin, 7. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 201/96 vom 2. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██, Joachim, geboren am 1946 in [REDACTED], wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, - soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl (Tat vom 11. Oktober 1994) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen, und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; - im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.

2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung, wegen Anstiftung zum Diebstahl sowie wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung in 4 Fällen“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu dem von dem Mitangeklagten [REDACTED] am 11. Oktober 1994 begangenen Diebstahl eines Leuchtschildes kann nicht bestehen bleiben; denn die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe [REDACTED] zu dieser Straftat bestimmt (UA 48), wird von den Feststellungen (UA 22) nicht getragen. Hier ist nämlich ausgeführt, dass „in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden (konnte), dass (der Angeklagte) [REDACTED] den [REDACTED] zu dieser Tat angestiftet hatte“.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und lässt die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl entfallen. Zur Klarstellung ist der Angeklagte auch insoweit freizusprechen.

Der Wegfall der wegen der genannten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (UA 55) hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Richter am BGH Maatz Richter am BGH Steindorf Richterin am BGH Meyer-Goßner befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben Richter am BGH Solin-Stojanovic Richter am BGH Kuckein

Zitiert von (1)