Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/96
Datum
02.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung verurteilt, da er einem Mitangeklagten die Abwesenheit der Nachbarn mitteilte. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Feststellungen keine tragfähige Grundlage dafür bieten, dass die Information vorsätzlich zur Ermöglichung der Brandstiftung gegeben wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; eine strafschärfende Würdigung beruflicher Pflichten ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen voraus, dass der Beitrag des Beteiligten gezielt darauf gerichtet war, die schwere Brandstiftung zu ermöglichen; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Zur Beurteilung der Beihilfe kann die Weitergabe von Informationen nur dann strafbegründend gewertet werden, wenn aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass der Informant den vorsätzlichen Tatplan fördern wollte.

3

Kann in einer neuen Hauptverhandlung die erforderliche Vorsatzrichtung für Beihilfe zur schweren Brandstiftung nicht festgestellt werden, kommt allenfalls eine Beihilfe zu einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Betracht.

4

Berufliche Pflichten oder die Stellung des Täters dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn keine unmittelbare Beziehung zwischen diesen Pflichten und der begangenen Tat besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Schwerin, 7. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 201/96 vom 2. Juli 1996 in der Strafsache gegen Dr. med. Klaus-Dieter C__, geboren am ███ in ███, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen herrschte zwischen dem Angeklagten und seinen Nachbarn, den Eheleuten ████, Streit um eine Garage, der dazu führte, dass der Angeklagte vom Mitangeklagten ██ veranlasste und vom Mitangeklagten HCO und weiteren Personen durchgeführte Sachbeschädigungs-„Anschläge“ auf das Haus der Nachbarn und deren Fahrzeuge zumindest „jeweils im Nachhinein“ billigte. Der Angeklagte wollte schließlich, „dass es noch zu einer größeren Beschädigung des Hauses seiner Nachbarn“ kommen sollte; „hierbei wollte er jedoch nur Sachschäden in Kauf nehmen, eine Gefährdung seiner Nachbarn aber so weit als möglich ausschließen“ (UA 17). Als der Angeklagte erfuhr, dass das Nachbarhaus für ein Wochenende leerstehen würde, informierte er den Mitangeklagten ██ hiervon. ██ sah nun die Gelegenheit, „seinen Plan, ein brennendes Auto in das Haus der Familie ████ zu fahren, durch deren Abwesenheit ermöglicht“ (UA 18). Er verstandigte den Mitangeklagten Ho, der die Tat mit einem Mittäter ausführte.

2. Das Landgericht sieht die Beihilfehandlung des Angeklagten zu der hinsichtlich der Täter rechtlich zutreffend als schwere Brandstiftung gewerteten Tat darin, dass dieser dem Mitangeklagten ██ die Information über die Abwesenheit der Eheleute ████ weitergegeben hat (UA 42, 43). Die Erwägung der Strafkammer, es sei auszuschließen, dass der Angeklagte diese Information „aus einem anderen Grund als der Durchführung des Brandanschlags weitergegeben haben könnte“ (UA 43), hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn dafür, dass der Angeklagte das vom Mitangeklagten ██ geplante Verbrechen – nämlich eine schwere Brandstiftung – unterstützen wollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine tragfähige Tatsachengrundlage. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Information von der Abwesenheit der Eheleute ████ weitergegeben, um einen Brandanschlag zu ermöglichen, beruht vielmehr auf einer bloßen Vermutung. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, kann das Urteil daher keinen Bestand haben (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 11; BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473, 474). Falls in der neuen Hauptverhandlung hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden können, kommt nur Beihilfe zu einem Sachbeschädigungsdelikt (§§ 303, 305 StGB; bei § 303 StGB, vorausgesetzt, dass es nach § 303 StGB verfolgbar ist) in Betracht.

Für den Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, „der Angeklagte habe als Arzt, der einen Eid abgeleistet hat, die Gesundheit anderer Menschen zu schützen, sich nicht dieser Verpflichtung entsprechend verhalten“ (UA 56), rechtsfehlerhaft ist, weil die beruflichen Pflichten des Angeklagten in keiner unmittelbaren Beziehung zu der ihm vorgeworfenen Straftat stehen (vgl. BGH NStZ 1981, 258; 1988, 175).

Meyer-Goßner Steindorf Richter am BGH Maatz i. St. wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert Meyer-Goßner Kuckein Solin-Stojanović

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