Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei gleichzeitiger Drohung an mehrere Opfer – BGH 4 StR 192/73

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 192/73
Datum
24.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und versuchter Notzucht in mehreren Fällen verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob eine gleichzeitige, einheitliche Drohung gegen zwei Mädchen jeweils eigenständige Straftaten begründet. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur zwei (statt vier) Taten vorliegen, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich eine – in einem Straftatbestand genannte – Handlung einheitlich und zugleich gegen mehrere Opfer, kann dies als dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB gewertet werden; es sind dann nicht zwingend für jedes Opfer gesonderte Straftatbestände verwirklicht.

2

Bei der Prüfung der Tateinheit kommt es nicht auf den höchstpersönlichen Charakter des verletzten Rechtsguts an; gleiches Verhalten gegen mehrere Opfer kann zur Zusammenrechnung der Tatfolgen führen.

3

Das Revisionsgericht darf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schuldspruchs ändern, wenn hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise erschwert wird; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn die Verteidigung nicht beeinträchtigt ist.

4

Zur Vollendung des Beischlafs im Sinne des § 177 StGB genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, unabhängig vom Umfang des Eindringens.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 29. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 192/73 in der Strafsache gegen den Gipser Hermann ███ aus ████, geboren am █████ 1934 in ██ wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben: Richter Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hulruthal, Salger und Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 29. November 1972 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und der in Tateinheit begangenen zweifachen versuchten Notzucht schuldig ist (§§ 177, 43, 73, 74 StGB), b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Zulassung der Verletzten Monika T█ und Ursula St█ als Nebenklägerinnen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch in dem Zulassungsbeschluss vom 22.9.1972 (HA S. 103) zunächst auf § 185 StGB als Nebenklagedelikt Bezug ████████ genommen ist, obwohl die hierfür erforderlichen Strafanträge nicht gestellt worden sind, blieb die Anschlussbefugnis unter dem in der Hauptverhandlung erörterten rechtlichen Gesichtspunkt der Bedrohung nach § 241 StGB gerechtfertigt. Denn die Verurteilung wegen dieses Nebenklagedelikts erschien nach Sachlage rechtlich möglich, weil der Angeklagte den Verletzten erklärt hatte, sie sollten ruhig sein, sonst knalle es; dabei sprach er auch von einer Pistole (UA 13). Dass die Anklage und der Eröffnungsbeschluss sowie auch das Urteil diesen rechtlichen Gesichtspunkt aus Gründen der Spezialität (vgl. LK 9. Aufl. § 240 Rdn. 98) nicht ausdrücklich erwähnt haben, steht seiner Berücksichtigung als Nebenklagedelikt nicht entgegen (Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 395 Anm. 1). Da die Anschlussbefugnis in jeder Lage des Verfahrens statthaft ist, bestehen auch gegen die berichtigende Beschlussfassung in der Hauptverhandlung (S. 11 des Hauptverhandlungsprotokolls) entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken.

2. Dadurch, dass Rechtsanwalt Dr. K█, der Vertreter der Nebenklägerinnen, während der Hauptverhandlung anlässlich der erneuten Beschlussfassung der Strafkammer über die Zulassung der Verletzten als Nebenklägerinnen einmal unaufgefordert das Beratungszimmer betreten hat, um auf eine Kommentarstelle hinzuweisen, ist § 193 GVG nicht verletzt. Rechtsanwalt Dr. ███████ hat nämlich, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt (HA S. 174), nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen. Er wurde vielmehr unverzüglich gebeten, das Beratungszimmer wieder zu verlassen, ohne dass mit ihm in eine Erörterung der zu entscheidenden Rechtsfrage eingetreten worden wäre. Ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 193 GVG hier überhaupt eine Auswirkung auf das angefochtene Urteil gehabt haben würde, bedarf daher keiner Entscheidung.

II. Sachrüge

1. Die Feststellungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Urteil hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dies gilt auch für die Annahme, dass es mit dem Mädchen Christa ██ zum vollendeten Beischlaf im Sinne des § 177 StGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beweisführung des Tatrichters nur möglich sein muss, zwingend braucht sie nicht zu sein. Deshalb erschöpft sich sein Vorbringen insoweit in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Fall gibt dem Senat auch keinen Anlass, von der Entscheidung in BGHSt 16, 175 ff. abzuweichen, wonach zur Vollendung des Beischlafs jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von vier rechtlich selbständigen Notzuchtverbrechen. Nach den Feststellungen der Strafkammer bedrohte der Angeklagte sowohl bei dem Tatkomplex vom 12. Februar 1972 als auch bei dem vom 4. März 1972 die in seinen Pkw eingestiegenen Mädchen jeweils gleichzeitig in gleicher Weise und versuchte sodann, den Geschlechtsverkehr mit ihnen auszuüben, was ihm jedoch nur in einem Fall bis zur Vollendung gelang. Durch „dieselbe Handlung“ (§ 73 StGB) wird aber im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern ein Strafgesetz auch dann verletzt, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Straftatbestand bezeichneten Handlungen – hier im Falle des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – sich einheitlich gegen die beiden Opfer richtet. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an (vgl. BGHSt 1, 20, 21). Auch die Frage des Fortsetzungszusammenhangs spielt keine Rolle.

Danach ist der Angeklagte insgesamt nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Notzucht bzw. der versuchten Notzucht schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der durch die Änderung des Schuldspruchs gebotenen Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erhält der Angeklagte nochmals Gelegenheit, die Frage seiner alkoholbedingten Beeinflussung zur Tatzeit zur Nachprüfung zu stellen. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die eigene Einlassung des Angeklagten (UA 15) keinen Rechtsfehler erkennen.

BörtzlerSalger
MayrKnoblich

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