Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Notzucht gegenüber zwei Opfern; Wiedereinsetzung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 405/73
Datum
23.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht und Freiheitsberaubung ein. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, verwies die Verfahrensrüge als unzulässig und änderte den Schuldspruch materiell. Er erkannte nur eine Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Fristversäumnis nicht zurechenbares Verschulden des Betroffenen vorliegt.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt ist und damit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt.

3

Bei gleichzeitiger Tatbegehung gegenüber mehreren Opfern kann ein Strafgesetz durch dieselbe Handlung gegenüber beiden Opfern nur einmal verwirklicht sein, wenn wesentliche Tatbestandselemente sich einheitlich gegen beide Opfer richten; auf den höchstpersönlichen Charakter des verletzten Rechtsguts kommt es hierbei nicht an.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs nach Rechtsmittelprüfung ist zulässig, wenn der Angeklagte sich durch eine vorherige Andeutung der geänderten rechtlichen Wertung nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405/73 vom 23. August 1973 in der Strafsache gegen den Schausteller Otto Peter ██ aus ████, geboren am █ 1944 in ███, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 12. Juni 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Januar 1973 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil a) dahin geändert, dass der Angeklagte der in Tateinheit begangenen zweifachen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (§§ 177, 239, 73 StGB); b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Vorbringen des Angeklagten rechtfertigt es, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 1973, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Feststellungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von zwei rechtlich selbständigen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangenen Notzuchtverbrechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 6. August 1973 im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 24. Mai 1973 – 4 StR 192/73 – zutreffend ausgeführt:

„Nach den Feststellungen der Strafkammer bedrohte der Angeklagte die Zeuginnen Anneliese ██████████ und Karin ███████████ gleichzeitig in gleicher Weise und führte sodann den Geschlechtsverkehr mit ihnen aus; gleichzeitig und ebenfalls in gleicher Weise beraubte der Angeklagte die Zeuginnen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit.

Durch dieselbe Handlung (§ 73 StGB) wird im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern ein Strafgesetz auch dann verletzt, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Straftatbestand bezeichneten Handlungen – hier im Falle des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben – sich einheitlich gegen die beiden Opfer richtet. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an (vgl. BGHSt 1, 10, 21).“

Danach ist der Angeklagte nur in einem Falle der Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig. Einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs gebietet die Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs.BörtzlerBuddenberg
MeyerMayrSalger

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