Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Schuldspruchs bei Tatkomplex mit mehreren Opfern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/73
Datum
30.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen mehrerer Sexualdelikte. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Im Tatkomplex vom 16.4.1972 wurde der Schuldspruch dahingehend geändert, dass vollendete Notzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht festgestellt wird; Teile des Urteils wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung stützte sich auf die Auslegung des § 73 StGB und die unterschiedlichen Tatbestandsverwirklichungen gegenüber den Opfern; die Strafzumessung hielt rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 73 StGB kann eine einheitliche Handlung gegenüber mehreren Opfern dazu führen, dass gegenüber dem einen Opfer ein vollendetes und gegenüber dem anderen nur ein versuchtes Delikt vorliegt, wenn sich nur ein Teil der tatbestandlichen Handlungen einheitlich gegen beide Opfer richtet.

2

Für die Frage, ob mehrere Delikte durch dieselbe Handlung i.S.v. § 73 StGB verwirklicht sind, ist der höchstpersönliche Charakter des verletzten Rechtsguts unbeachtlich.

3

Fehlt die einheitliche Ausrichtung eines spezifischen Tatbestandsmerkmals (z. B. Gewalt oder Drohung) gegen alle beteiligten Opfer, ist nicht von derselben Handlung i.S.d. § 73 StGB auszugehen; die Tatbestände sind getrennt zu prüfen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte auch strafschärfende Umstände berücksichtigen, die nicht Gegenstand der Anklage waren, sofern sie die Gefährlichkeit des Täters belegen und die Strafzumessung nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 384/73 in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Egon Gustav ██ ██ aus ███, dort geboren █████████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1973 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Notzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Notzucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind (§§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1, 73 StGB), sowie der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1, 73 StGB), der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 240, 185, 73 StGB) und der fahrlässigen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) schuldig ist;

b) in den Einzelstrafaussprüchen im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Notzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, sowie wegen versuchter Notzucht, wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die Feststellungen der ███████████ lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Urteil hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.

3. Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von zwei rechtlich selbständigen Notzuchtverbrechen im Fall 3 der Urteilsgründe (Tatkomplex vom 16. April 1972). Nach den Feststellungen der ███████████ bedrohte der Angeklagte die in seinem Pkw mitgefahrenen Mädchen mit einem Messer, brachte sie, indem er Marion St. an den Haaren hinter sich herzog und Monika P. gleichzeitig vor sich herschob, in eine Waldschonung und forderte dort die durch die vorausgegangene Bedrohung mit dem Messer verängstigten Mädchen auf, sich auszuziehen, „sonst passiere etwas“. Sodann führte er, nachdem er die nackten Mädchen noch an den Armen gefesselt und auch geknebelt hatte, mit Monika den Geschlechtsverkehr aus und versuchte ein Gleiches mit Marion, wobei es ihm jedoch nicht gelang, sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen (UA 6, 7).

Da durch „dieselbe Handlung“ (§ 73 StGB) ein Strafgesetz im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern auch dann verletzt wird, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Strafbestand bezeichneten Handlungen – hier im Fall des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – sich einheitlich gegen die beiden Opfer richtet (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urt. vom 24.5.1973 – 4 StR 192/73), ist der Angeklagte nicht wegen Notzucht und versuchter Notzucht, sondern wegen vollendeter Notzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht schuldig zu sprechen. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an.

4. Dagegen finden diese rechtlichen Erwägungen im Fall 4 der Urteilsgründe (Tatkomplex vom 5. August 1972) – entgegen der Auffassung der Revision – keine Anwendung. Zwar hat der Angeklagte auch in diesem Fall die von ihm getäuschten und ihn daher freiwillig begleitenden Mädchen in ein Waldstück zu gleicher Zeit aufgefordert, sich auszuziehen und erklärt, falls sie es ablehnten, würden sie sich strafbar machen, indem sie ihm als (angeblichen) Polizeibeamten nicht zu helfen bereit seien. Die Strafkammer hat jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum in diesem Vorgehen weder eine Nötigung noch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gesehen. Da der Angeklagte sich sodann darauf beschränkte, die sich nicht wehrende Margret K. nur unsittlich zu berühren (§ 185 StGB), und erst im Anschluss daran Petra S. durch Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein in § 177 Abs. 1 erster Halbsatz StGB bezeichneter Teil der Handlungen sich einheitlich gegen beide Opfer gerichtet hat. Die Strafkammer hat insoweit nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte mit Gewalt oder Drohung versucht hat, auch mit Margret K. Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA 20). Dass er, während er Petra S. vergewaltigte, Margret K. davon abhielt, sich zu entfernen und Hilfe zu holen, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nur daraus, dass der Angeklagte zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verwirklicht hat. Er ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nach der milderen Vorschrift des § 240 StGB wegen Nötigung verurteilt worden ist.

5. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6. Auch die Strafzumessungserwägungen halten sich frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere für die von der Revision im Fall 1 der Urteilsgründe beanstandete strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte in seinem fahrlässig herbeigeführten Vollrausch noch ein Kraftfahrzeug geführt und damit eine erhebliche Gefahr gesetzt hat. Dass die Trunkenheitsfahrt als solche nicht Gegenstand der Anklage und damit der Urteilsfindung war, schließt ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht aus, ist sie doch ein weiteres Anzeichen der Gefährlichkeit des Rauschzustandes des Angeklagten.

Es ist auszuschließen, dass die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen von der notwendigen Aufhebung der Einzelstrafausprüche im Fall 3 berührt werden. Sie bleiben deshalb bestehen. Mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Hierüber wird erneut zu befinden sein.

MayrMeyerSpiegel
BörtzlerSalger

Zitiert (1)