Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 181/91
Datum
18.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Sexualdelikten an seinen Töchtern. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil der Angeklagte bei der Verhandlung über Vereidigung und Entlassung der Zeuginnen nicht wieder vorgelassen worden war (§230 Abs.1, §247 StPO). Der Senat weist zugleich auf Anforderungen bei fortgesetzten Tathandlungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit nach § 230 Abs. 1 StPO umfasst auch die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung des Zeugen; vor diesen Schritten ist der ausgeschlossene Angeklagte wieder vorzulassen und zu unterrichten.

2

Die Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage ersetzt nicht die Wiedervorlage zur Möglichkeit der Befragung oder zur Stellungnahme gemäß § 247 Satz 4 StPO.

3

Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts gemäß § 230 Abs. 1 StPO kann zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung führen, wenn die prozessualen Anforderungen nicht eingehalten wurden.

4

Bei der Annahme und Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzten Sexualdelikten sind die einzelnen Teilakte möglichst genau zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.

5

Bei Sexualdelikten gegen Schutzbefohlene ist die Altersgrenze für § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beachten; später begangene sexuelle Handlungen können nur unter den Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden; zur Vollendung der Nötigung genügt die auf nicht ganz unbedeutende Zeit wirkende Zwangswirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 31. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 181/91 in der Strafsache gegen Helmut Theodor █████████ aus █████████, geboren am ████ wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, fortgesetzter versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner 19-jährigen Tochter Sonja und seiner 15-jährigen Tochter Kirsten ordnungsgemäß nach § 247 Satz 1 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen gestaltete sich das weitere Verfahren wie folgt:

„Die Zeugin Kirsten Brinkmann blieb gemäß § 60 Nr. 1 StPO als eidesunmündig unvereidigt.

Nach allseitigem Verzicht blieb die Zeugin Sonja Brinkmann nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt.

Beide Zeuginnen wurden in allseitigem Einverständnis entlassen.

Die Hauptverhandlung wurde ... unterbrochen ...

Nun erschien der Angeklagte wieder.

Der Vorsitzende unterrichtete den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der beiden Zeuginnen.“

Dieses Vorgehen verstieß gegen § 230 Abs. 1 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; NStZ 1987, 335 jeweils m. w. Nachw.).

Anwesenheitsrecht des Angeklagten

Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO begründet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 10. April 1991 die Revision nicht nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen der an seiner Tochter Sonja begangenen Straftat, sondern führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen.

Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge – wie hier die Tochter Kirsten – das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb eine Vereidigung gemäß § 60 Nr. 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (ständ. Rechtsprechung; BGH aaO).

Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, ihn gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen – falls geboten – zu stellen oder erneut Entfernung gemäß § 247 StPO zu beantragen (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1990 – 5 StR 445/90).

Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer mehr als bisher die Anforderungen zu beachten hat, die der Bundesgerichtshof an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei Sexualdelikten stellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15, 24; § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 5).

Aber auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung müssen die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1991 – 4 StR 35/91). Insbesondere wird die neue Jugendkammer genaue Feststellungen darüber zu treffen haben, wie viele Einzelhandlungen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter Sonja vor dem 30. Mai 1989 begangen hat. Denn später begangene sexuelle Handlungen werden von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die darin bestimmte Altersgrenze von achtzehn Jahren nicht erfasst und können deshalb bei der Strafzumessung nur unter den engeren Voraussetzungen der zudem milderen Strafvorschrift des § 173 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden.

Soweit die Jugendkammer den Angeklagten lediglich der versuchten, tateinheitlich begangenen Nötigung zum Nachteil seiner beiden Töchter für schuldig befunden hat, bemerkt der Senat, dass es für die Vollendung der Nötigung ausreicht, dass sich der Betroffene dem Zwang entsprechend über einen nicht ganz unbedeutenden Zeitraum verhält (Lackner StGB 18. Aufl. § 240 Anm. 7). Dass in den Fällen der Nötigung zu einer Unterlassung das Opfer auf Dauer dem Willen des Täters entspricht, wird nicht vorausgesetzt.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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