Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Anwesenheitsverletzung bei Entlassung einer Zeugin – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/90
Datum
09.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs unter anderem auf Grundlage der Angaben eines etwa dreieinhalbjährigen Kindes verurteilt. Die Revision rügte die Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, da die Verhandlung über die Entlassung kein unerheblicher Teil der Hauptverhandlung ist und die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich war. Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhandlung über die Entlassung einer Zeugin ist kein nur unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung; die Anwesenheit des Angeklagten ist hierfür erforderlich.

2

Nach der Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung und die Vereidigung selbst grundsätzlich nicht mehr zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sodass der Angeklagte insoweit nicht entfernt werden muss.

3

Ist die Vereidigung nach § 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen, ist die Abwesenheit des Angeklagten bei einer Vereidigungsverhandlung ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Tatvernehmung.

4

Die Verletzung der Anwesenheitsrechte des Angeklagten bei wesentlichen Verfahrenshandlungen begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Dipl.-Sozialpädagogen aus ███ Christian geboren █████████████████ in W_____

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1990 – einstimmig –

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Mädchens, das zur Tatzeit etwa dreieinhalb Jahre alt war, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützt seine Überzeugung von der Tat vor allem auf die Angaben, die das Kind als Zeuge gemacht hat.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1990 hierzu zu Recht ausgeführt:

„Die Rüge aus den §§ 230, 338 Nr. 5 StPO greift auf der Grundlage der Rechtsprechung (u. a. BGH in NJW 1986, 46; BGH in NStZ 1987, 335; StV 1986, 267 = jeweils m. w. N. = BGHR StPO § 247 – Abwesenheit –, weit. Nachw.) durch. Danach gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu deren Vernehmung, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann. Auf die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung kommt es allerdings nicht an, weil eine Vereidigung hier nach § 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen war (vgl. BGHR, aaO). Indessen handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin nicht um einen nur unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung, der die Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich machte (BGH in NJW, aaO). So liegt es nach dem zutreffenden Vortrag der Revision auch hier, so dass das Urteil wegen Vorliegens des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden muss.“

Im Übrigen wird der neue Tatrichter die Anregungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu bedenken haben.

LaufhütteRebitzkiHarms
HorstkotteHager

Zitiert von (1)