Aufhebung wegen Verhandlungsakten in Abwesenheit des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 35/91
- Datum
- 06.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar; auch bei freiwilligem Verlassen des Saals muss das Gericht ausdrücklich entscheiden und verkünden, ob die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt wird.
Das Fehlen eines gerichtlichen Beschlusses über die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nach § 338 Nr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund mit Aufhebungsfolge.
Bei zulässiger Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO hat das Gericht die Voraussetzungen (Unwahrheit der Aussage in Anwesenheit des Angeklagten oder dringende Gesundheitsgefahr) festzustellen und zu begründen; in seiner Abwesenheit vorgenommene Augenscheinseinnahmen sowie Entscheidungen über Vereidigung und Entlassung der Zeugin sind ohne ausreichende Grundlage unzulässig.
Bei Annahme fortgesetzter Handlungen sind die einzelnen Teilakte genau zu bestimmen und voneinander abzugrenzen; bei Ungewissheit gilt im Zweifel für den Angeklagten, und der Schutzzweck der verletzten Strafnormen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 35/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus █████ █████, Herbert Heinrich, dort geboren ██████████ 1945, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des Beischlafs zwischen Verwandten, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Nach Beginn der Vernehmung der Tochter Kerstin des Angeklagten – die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat – als Zeugin „verzichtete der Angeklagte freiwillig auf sein Anwesenheitsrecht für die Zeit der Vernehmung der Zeugin und verließ ... den Sitzungssaal“ (Bl. 295 d. A.). Die Zeugin wurde sodann in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, wobei auch eine Skizze in Augenschein genommen wurde. Es wurde der Beschluss verkündet, dass die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt bleibe. Die Zeugin wurde anschließend entlassen. Erst danach nahm der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teil.
Die Revision rügt mit Recht, dass diese Verfahrensweise in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstieß:
Auch wenn der Angeklagte freiwillig dazu bereit ist, den Sitzungssaal zu verlassen, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, einen ausdrücklichen Beschluss dazu zu fassen und zu verkünden, ob die Hauptverhandlung (zeitweilig) ohne den Angeklagten durchgeführt werden soll; denn das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar (vgl. Mayr in KK/StPO 2. Aufl. § 247 Rdn. 16) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Das Fehlen des Angeklagten ist nach § 338 Nr. 5 StPO ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 4, 364, 365). Es führt demgemäß zur Aufhebung des Urteils. Ob etwas anderes gelten kann, wenn für alle Beteiligten feststeht, dass die – hier ersichtlich allein für eine Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal in Betracht kommenden – Voraussetzungen des § 247 StPO vorlagen (vgl. BGH NStZ 1983, 36), kann dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht erkennbar, ob das Gericht – und nicht nur der Vorsitzende – befürchtete, die Zeugin könne in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO), oder ob es die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeugin bei ihrer Aussage in Gegenwart des Angeklagten für gegeben ansah (§ 247 Satz 2 StPO). Sowohl der Erlass eines Beschlusses durch das Gericht als auch die Begründung dieses Beschlusses waren daher erforderlich (vgl. BGHSt 22, 18, 20; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 247 Rdn. 19 mit weit. Nachw.).
Im Übrigen hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin keine Augenscheinseinnahmen vorgenommen und die Verhandlungen über die Frage der Vereidigung und der Entlassung der Zeugin nicht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden dürfen (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 311 ff.), ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte hier auch nur „für die Zeit der Vernehmung der Zeugin“ freiwillig den Sitzungssaal verlassen hatte.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden müssen und dass sich aus den Urteilsgründen grundsätzlich deutlich ergeben muss, wie viele Teilakte das Gericht als erwiesen angesehen hat; bei Ungewissheit ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu verfahren (vgl. BGHR StGB vor § 1 ff. Schuldumfang 1). Die neu entscheidende Strafkammer wird zu beachten haben, dass der Schutzzweck der verletzten Strafnormen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |