Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 180/77
Datum
28.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Mordes und versuchten Mordes u.a. ein. Streitpunkte waren u.a. die Entbindung eines Schöffen, Befangenheitsablehnungen, die Ablehnung weiterer Sachverständiger und Fragen der Aufklärung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend als unbegründet bzw. teils als unzulässig; Befangenheitsgesuche seien jedenfalls im Ergebnis zu Recht verworfen worden, und weitere Sachverständige mussten nicht gehört werden. Auch die Sachrüge blieb erfolglos; Tötungsvorsatz und Schuldfähigkeit seien rechtsfehlerfrei bejaht worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schöffe kann von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund vorgetragen wird und keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit bestehen; eine weitergehende Nachprüfung ist nicht stets erforderlich.

2

Wird ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in der Vorinstanz aus unzutreffenden Gründen als unzulässig verworfen, prüft das Revisionsgericht das Gesuch gleichwohl auch in tatsächlicher Hinsicht und verwirft die darauf gestützte Rüge, wenn das Gesuch im Ergebnis unbegründet war.

3

Die Ablehnung der Vernehmung weiterer Sachverständiger zum selben Beweisthema kann auf die durch bereits gehörte Sachverständige erworbene eigene Sachkunde des Gerichts gestützt werden; eine besondere Darlegung dieser Sachkunde in der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn sie sich aus den Urteilsgründen ergibt.

4

„Überlegene Forschungsmittel“ im Sinne der Rechtsprechung betreffen Hilfsmittel und Verfahren wissenschaftlicher Untersuchung; besondere persönliche Erfahrung oder ein umfangreiches Beobachtungsmaterial eines anderen Sachverständigen genügen hierfür nicht.

5

Eine fehlende Unterrichtung eines Sachverständigen über in der Hauptverhandlung hervorgetretene Anknüpfungstatsachen begründet nur dann einen durchgreifenden Revisionsgrund, wenn dargetan ist, dass der Sachverständige dadurch von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 14. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ die Hausfrau Hannelore, geborene █████, aus ██ █████████, geboren am ███████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hirxthal, Albrecht Mayer, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████████ als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 14. Dezember 1976 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes und wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass der Schöffe WH von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Der von dem Schöffen angegebene Hinderungsgrund (Geschäftsreise nach Japan) reichte entgegen der Ansicht der Revision für seine Befreiung aus. Dass dieser Hinderungsgrund in Wahrheit nicht vorgelegen habe, wird von der Revision nicht behauptet. Der Vorsitzende durfte sich auch mit den Angaben des Schöffen begnügen, da er diese offensichtlich für glaubhaft und weitere Nachprüfung deshalb für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 – 1 StR 612/75 – S. 6 mit weiteren Nachweisen).

2. Die Ansicht der Revision, die beiden gegen alle beteiligten Richter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuche seien mit unzutreffender Begründung verworfen worden, trifft zu. Die Gesuche richteten sich nicht gegen das Gericht als ganzes, sondern gegen dessen einzelne Mitglieder. Sie sind deshalb zu Unrecht als unzulässig behandelt worden (vgl. BGHSt 23, 200, 202). Die hierauf gestützte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO dringt jedoch gleichwohl nicht durch. Denn das Revisionsgericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses beschränkt, es hat vielmehr die im ersten Rechtszug vorgebrachten Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (BGHSt 23, 265, 266). Diese Prüfung aber ergibt, dass die Gesuche im Ergebnis zu Recht verworfen worden sind, weil sie unbegründet waren. Dass das Gericht die Entscheidung des Vorsitzenden bestätigt hat, weitere Fragen an die Zeugin █████████████ zu einem von der Angeklagten geführten Telefongespräch nicht zuzulassen, weil „die Zeugin diese Frage mehrfach beantwortet habe“, kann auch unter Berücksichtigung der hierzu von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte bei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht die Besorgnis begründen, dass die Mitglieder des Gerichts oder einzelne von ihnen voreingenommen waren. Das gleiche gilt, soweit die Ablehnung des Antrags auf Zuziehung der Sachverständigen Professor Dr. So[REDACTED] und Dr. Ne[REDACTED] in Betracht kommt. Wie sich aus dem Beschluss ergibt, durch den dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, waren hierfür ausschließlich sachliche Gesichtspunkte maßgebend.

3. Ob die Rüge, das gegen den Vorsitzenden gerichtete, am 3. Dezember 1976 angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und damit in zulässiger Weise erhoben ist, kann offen bleiben. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich immerhin daraus ergeben, dass die Revision nicht den vollständigen Inhalt des Ablehnungsgesuchs und die von der Verteidigung benannten Mittel der Glaubhaftmachung mitteilt (vgl. BGHSt 21, 334, 340 mit weiteren Nachweisen). Es kann auch dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch nicht etwa nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO unzulässig war, weil es nicht unmittelbar im Anschluss an das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden, sondern erst nach der Vernehmung der Sachverständigen und eines Zeugen angebracht worden ist. Das Gesuch ist auf jeden Fall im Ergebnis zu Recht verworfen worden, denn die geltend gemachten Ablehnungsgründe waren nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, dass der Vorsitzende oder das Gericht dem Sachverständigen die Kenntnis der für die Gutachtenerstattung notwendigen Anknüpfungstatsachen verschafft (§ 80 StPO; vgl. BGHSt 2, 25, 28; Kleinknecht 33. Aufl., § 78 StPO Rdn. 2). Ob und in welchem Umfang hier eine solche Unterrichtung der Sachverständigen durch den Vorsitzenden geboten war, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn wie sich aus dem auf das Ablehnungsgesuch ergangenen Beschluss ergibt, beruhte die Weigerung des Vorsitzenden, die Sachverständigen entsprechend zu unterrichten, ersichtlich nicht auf dem Bestreben, die Rechte der Angeklagten und der Verteidigung zu schmälern. Maßgebend war vielmehr die – vom Gericht geteilte – Rechtsansicht, dass der Vorsitzende zu einer solchen Unterrichtung nicht verpflichtet sei, weil die Sachverständigen nach der Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages von der Verteidigung geladen worden waren. Diese von der Verteidigerin als unzutreffend beurteilte Rechtsansicht konnte bei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341) aber allenfalls als Anlass für eine Revisionsrüge gewertet werden. Sie war jedoch keinesfalls geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass der Vorsitzende „kein Interesse an der gründlichen Erforschung aller Beweismittel, an einer ordnungsgemäßen Verhandlung“ habe. Die übrigen, in dem Ablehnungsgesuch dargelegten Äußerungen des Vorsitzenden waren ersichtlich auch nach Ansicht der Verteidigung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass der Vorsitzende voreingenommen sei. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, dass die Verteidigung diese Äußerungen erst im Zusammenhang mit der Weigerung des Vorsitzenden, die Sachverständigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten, zum Anlass einer Ablehnung genommen hat. Im Übrigen ist zu diesen Äußerungen zu bemerken, dass sie vor dem Hintergrund der offenbar durch unterschiedliche Rechtsauffassungen über den erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme ausgelösten Spannungen zu sehen sind. Sie waren allerdings sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelte sich jedoch offensichtlich – auch für die Angeklagte erkennbar – um augenblickliche Unmutsäußerungen, mit denen das Recht der Verteidigung, im Laufe der Hauptverhandlung die für erforderlich gehaltenen Anträge zu stellen, nicht geschmälert werden sollte. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Verteidigung die für notwendig gehaltenen Anträge hat stellen können. Nach allem kann bei vernünftiger Würdigung des im Ablehnungsgesuch angesprochenen Gesamtsachverhalts auch aus der Sicht der Angeklagten ausgeschlossen werden, dass der Vorsitzende ihr gegenüber voreingenommen war oder sogar von vornherein ohne Rücksicht auf die Anträge und das sonstige Vorbringen der Verteidigung davon ausgegangen ist, sie werde „zu einer erheblichen Strafe verurteilt“ werden.

4. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das am vorletzten Verhandlungstage gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Der Vorsitzende ist, wie aus seiner dienstlichen Äußerung, die auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, hervorgeht, der Verteidigerin „in ungewöhnlichem Maße durch Einlegung von Pausen entgegengekommen“. Aus dem Beschluss, durch welchen das Ablehnungsgesuch verworfen worden ist, ergibt sich zudem, dass die Verteidigerin während einer vorangegangenen Beratungspause etwa eine Stunde Gelegenheit zur Rücksprache mit der Angeklagten gehabt hatte. In der vom Vorsitzenden „im Interesse einer geordneten Prozessführung“ ausgesprochenen Versagung einer weiteren Unterbrechung der Hauptverhandlung konnte deshalb, auch aus der Sicht der Angeklagten, kein Grund für die Annahme gesehen werden, dass er befangen sei. Dem Ablehnungsgesuch ist deshalb, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht der Erfolg versagt worden.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Beweisanträge, mit denen die Verteidigung die Vernehmung weiterer Sachverständiger erstrebt hat. Ausführungen hierzu sind nur in folgendem Umfang veranlasst:

a) Die Ablehnung des am ersten Hauptverhandlungstage gestellten Antrags auf Zuziehung weiterer Sachverständiger hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat, wie sich aus dem den Antrag zurückweisenden Beschluss ergibt, die Vernehmung dieser Sachverständigen nicht endgültig abgelehnt. Es hat vielmehr nur im damaligen Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vor der Anhörung des anwesenden Sachverständigen Professor Dr. Sch[REDACTED], der bereits ein schriftliches Gutachten erstellt hatte, ihre Vernehmung nicht für erforderlich gehalten. Da die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten die behauptete Tatsache oder deren Gegenteil erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), brauchte das Gericht vor der Vernehmung des anwesenden Sachverständigen, dessen Sachkunde es für ausreichend hielt, dem Antrag auf Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht stattzugeben.

b) Rechtlich unangreifbar ist auch die Ablehnung der im Laufe der Hauptverhandlung erneut gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Die Anträge betrafen Beweisfragen, die Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. Sch[REDACTED] gewesen waren. Der Hinweis auf die durch dessen Vernehmung und durch die Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. D[REDACTED] erworbene eigene Sachkunde des Gerichts reichte als Begründung für die Ablehnung der Anträge aus. Denn die durch die Anhörung eines Sachverständigen erworbene Sachkunde gibt dem Gericht grundsätzlich die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger zum gleichen Beweisthema abzulehnen, und zwar auch dann, wenn es auf Grund des früheren Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen hält (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; 1975, 24; Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 244 StPO Rn. 254). Entgegen der Ansicht der Revision braucht die so erworbene Sachkunde des Gerichts in der Hauptverhandlung nicht besonders dargetan zu werden, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Urteil ergibt (BGHSt 12, 18, 20). Das ist hier der Fall. Die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass es sich auf Grund des von Professor Dr. Sch[REDACTED] in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens die für die Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Kenntnisse verschafft hat und auch in der Lage war, sich kritisch mit dessen Ausführungen auseinanderzusetzen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Sachkunde dieses Sachverständigen zweifelhaft war, dass sein Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausging oder dass es Widersprüche enthielt (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz), liegen nicht vor. Auch die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Sachkunde zu begründen. Der Sachverständige bedurfte zwar auf einigen Gebieten der Mitarbeit der Hilfssachverständigen Professor Dr. S[REDACTED] und Dr. N[REDACTED]. Das kann aber seine Sachkunde nicht in Frage stellen. Er hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ergebnisse der Zusatzgutachten dieser beiden Hilfssachverständigen in sein Gutachten aufgenommen und auf Grund seiner Sachkunde die Verantwortung auch für diese übernommen. Dass er dabei fehlerhaft gehandelt habe, wird von der Revision nicht dargetan. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens begründen könnten. Die Vernehmung dieser beiden Hilfssachverständigen zu den Ergebnissen ihrer Hilfsgutachten war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHSt 22, 263, 272, 273).

6. Die Revision legt schließlich auch nicht dar, dass der von ihr benannte Sexualwissenschaftler Professor ████████ und die anderen von ihr benannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen des in der Hauptverhandlung vernommenen Professor Dr. Sch[REDACTED] überlegen erscheinen. Soweit sie die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Professors Scho[REDACTED] beanstandet, sind ihre Ausführungen im Wesentlichen von dem Bestreben getragen nachzuweisen, dass ein Sexualwissenschaftler wie dieser über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft verfüge, die Professor Dr. Sch[REDACTED] nicht aufzuweisen habe. Auch bezüglich der anderen Sachverständigen beruft sich die Revision im Wesentlichen nur auf deren angeblich überlegene Sachkunde. Damit hat sie aber keine überlegenen Forschungsmittel dargetan. Denn unter Forschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber persönliche Erfahrungen, über die der Sachverständige verfügt, oder der Umfang des ihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials (BGHSt 23, 176, 186 mit weiteren Nachweisen).

Die Vernehmung des Sachverständigen Professor ████████ war auch nicht unter dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 23, 176 dargelegten Gesichtspunkt erforderlich. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass für die Tat eine ganz ungewöhnliche, nahezu einmalige sexuelle Triebanomalie der Angeklagten ursächlich gewesen sein könnte, die zur Anhörung eines Sachverständigen genötigt hätte, der über spezielle wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrung des Trieblebens (Psychopathologie der Sexualität) verfügt.

7. Dass das Landgericht die Sachverständige Dr. ███ über die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen, soweit diese in der Hauptverhandlung hervorgetreten waren, nicht unterrichtet hat, könnte allenfalls dann als Revisionsgrund angesehen werden, wenn die Sachverständige infolgedessen von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 – 1 StR 150/61 – S. 14). Das hat die Revision nach den Urteilsgründen aber nicht dargetan. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Sachverständigen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen bekannt waren. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob ihr dabei die für die Gutachtenerstattung erforderlichen Anknüpfungstatsachen – durch das Gericht oder die Verteidigung – im Wege des Vorhalts zur Kenntnis gebracht worden sind.

8. Die weiteren, im Vorstehenden nicht behandelten Verfahrensrügen sind zum Teil, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben sind, unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.

Die von der Revision behaupteten Widersprüche und sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat auch nicht, wie die Revision behauptet, gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Im Einzelnen besteht nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:

1. Die Begründung, mit der das Landgericht in allen drei Fällen den Tötungsvorsatz bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Sachverständige Professor Dr. Sch[REDACTED] auch einen bloßen „Verletzungsvorsatz“ für möglich gehalten hat, steht der Annahme, die Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, nicht entgegen. Die Beurteilung der inneren Tatseite ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bei der Prüfung dieser Frage alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es hat sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte nur einen „Verletzungsvorsatz“ gehabt habe, und dies in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Bei dem eindeutigen Beweisergebnis hatte es keinen Anlass, darüber hinaus auf die von der Revision aufgezeigten weiteren Gesichtspunkte einzugehen. Die auf dem Beweisergebnis beruhende Schlussfolgerung des Landgerichts, dass sich der Vorsatz der Angeklagten jeweils auf die Tötung ihres Ehemannes erstreckt habe, ist frei von Rechtsfehlern.

2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht. Die Urteilsgründe geben zu Zweifeln an der Richtigkeit des von Professor Dr. Sch[REDACTED] erstatteten Gutachtens und an seiner Sachkunde keinen Anlass. Die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit ergeben, dass es durch dieses Gutachten in die Lage versetzt worden ist, die hierfür wesentlichen Umstände richtig zu beurteilen, und dass es bei dieser Beurteilung auch die von der Verteidigung aufgezeigten Gesichtspunkte, insbesondere soweit diese das sexuelle Verhalten der Angeklagten betreffen, berücksichtigt hat.

Die Revision muss deshalb verworfen werden.

MayrHirxthalKnoblich
BörtzlerMayer

Zitiert (2)

Zitiert von (1)