Sicherungsverfahren: Ablehnung Pharmakologie-Gutachten wegen eigener Sachkunde unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/84
- Datum
- 19.09.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darf wegen eigener Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) nur abgelehnt werden, wenn diese Sachkunde im Urteil nachvollziehbar dargelegt und anhand der Beweisumstände belegt wird.
Stützt der Antragsteller die Beweisbehauptung auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere Literatur zu Neben- oder Paradoxwirkungen), genügt eine bloße Gegenbehauptung im Urteil nicht; erforderlich ist eine sachkundige Auseinandersetzung mit dem Beweisthema.
Ergeben sich aus den festgestellten Umständen Anhaltspunkte für eine relevante Beeinflussung des Tatgeschehens durch Medikation und weitere Faktoren (z.B. Alkohol), muss das Tatgericht diese Möglichkeit in den Urteilsgründen erörtern; andernfalls liegt ein Sachmangel vor.
Ein Verfahrensfehler bei der Ablehnung eines Beweisantrags führt zur Aufhebung, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hierauf beruht.
Von einem Verfahrensfehler unberührte Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den Tatfolgen können bei der Aufhebung bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 6. April 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus Gießen, geboren am Karl-Heinz █████ in ████████, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwältin ██ bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C__ aus Gießen als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. September 1984,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 1984 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Tatfolgen – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat im Sicherungsverfahren gemäß § 413 ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus wegen eines von ihm im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags angeordnet. Außerdem hat sie die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Beschuldigten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge im Wesentlichen Erfolg.
I. 1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte und zum Tathergang festgestellt:
a) Im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer am 7. Dezember 1971 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel hatte sich im Beschuldigten ein zunehmend stärker werdender, zeitweilig Todesängste hervorrufender Verfolgungswahn entwickelt. Später war die Vorstellung hinzugetreten, sich seiner Verfolger erwehren zu müssen. So hatte der Beschuldigte am 20. Juni 1982 die Polizei um Hilfe gebeten, „weil er das Gefühl habe, wen anfallen zu wollen“. In der Folgezeit wurde er je zweimal im psychiatrischen Krankenhaus stationär behandelt sowie, wenn und solange sein Zustand gebessert erschien, in Übergangswohnheimen weiter betreut. Am 22. Juli 1983 kaufte er sich „mit Selbstmordgedanken, aber auch mit der Vorstellung, die Waffe gegen mögliche Angreifer einsetzen zu wollen“, ein Messer, mit dem er umherirrte, bis er, am selben Tag, aufgegriffen und auf freiwilliger Basis im Psychiatrischen Krankenhaus Gießen untergebracht wurde.
b) Am Aufnahmetag bekam der Beschuldigte eine Injektion von 3 ml Haldol Decanoat, ein im Vierwochenabstand zu verabreichendes Medikament in Depotform, auf das er bereits in den sechs Monaten vorher eingestellt worden war.
Der Beschuldigte bekam außerdem dreimal täglich Haldol forte in Tropfenform (insgesamt 6,5 mg täglich) sowie Tavor-Tabletten 0,1 mg, morgens und mittags eine halbe und abends eine ganze Tablette.
Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten bis zum 3. August 1983 zur Dämpfung seines Unruhezustandes Melleril retard 30 verabreicht (morgens 30 mg, mittags 30 mg, abends 60 mg). Als Medizin für besondere Fälle standen dem Beschuldigten als sogenannte Bedarfsmedizin Tavor-Tabletten (2,5 mg) zur Verfügung. Diese verlangte er in den Tagen vor der Tat am 11. und 12. August 1983 in der Nacht sowie am 13. August 1983 gegen 17.00 Uhr und am 14. August 1983 um 19.20 Uhr. Die den Beschuldigten behandelnden Ärzte diagnostizierten eine relativ schnelle Besserung des Zustands des Beschuldigten. Er hatte die Erlaubnis, sich frei zu bewegen. (UA Bl. 5, 6).
c) Am 15. August 1983 litt der Beschuldigte jedoch wieder unter besonders starken Angstgefühlen, die sich zur Todesangst steigerten. „Um sich gegen Angreifer zur Wehr setzen zu können, aber auch mit dem Gedanken, sich selbst etwas antun zu wollen, kaufte er ... ein Küchenmesser“. Er irrte den ganzen Tag umher, wobei er „Bier trank, um seine Angstgefühle zu dämpfen“. Gegen 18.00 Uhr hatte der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,1 ‰. „Die gewünschte Wirkung trat jedoch entgegen sonst von dem Beschuldigten gemachten Erfahrungen nicht ein. Die Angst des Beschuldigten vor seinen Mitmenschen steigerte sich vielmehr weiter“ (UA Bl. 6). Als er eine auf einer Parkbank sitzende Frau sah, näherte er sich ihr und versuchte mit natürlichem Tötungsvorsatz, sie mit dem Küchenmesser zu erstechen.
2. Die Strafkammer hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J__, Arzt für innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, die Überzeugung verschafft, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit im Vordergrund stehender wahnhaft geprägter ängstlich-depressiver Symptomatik leide. Seine Vorstellungen, verfolgt, beeinträchtigt und vernichtet zu werden, seien von einer derartigen Wahrgewissheit erfüllt, dass er hiervon nicht abzubringen sei. Sein durch Angst, Schreck und Unheimlichkeit gekennzeichneter schizophrener Verstimmungszustand habe sich am Tattag so zugespitzt, dass er angsterfüllt und von wahnhaften Einfällen getrieben ganz unvermittelt den versuchten Totschlag begangen habe. Er habe sich dabei in einer die freie Willensbildung aufhebenden psychotischen Verfassung und unter dem bestimmenden Einfluss seiner Wahnvorstellungen befunden.
Auf Grund der festgestellten „unberechenbar wahnhaft geprägten Psychose“ sowie ihrer konsequenten Entwicklung zum Tatgeschehen sieht die Strafkammer außerdem die Gefahr, dass der Beschuldigte „bei einer erneuten Zunahme von Verfolgungsideen und wahnhaften Ängsten ein ähnliches gegen einen unbeteiligten Menschen gerichtetes Tötungsdelikt begeht, um seine Angst abzuleiten und sich gegenüber vermeintlichen Verfolgern zu wehren“ (UA Bl. 11).
II. Der Verfahrensrüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten
„die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Lehrstuhlinhaber für das Fach Pharmakologie, der als Experte auf dem Gebiet der Psychopharmakologie ausgewiesen ist“,
zum Beweis dafür, dass die Anwendung der genannten Medikamente „für die Tat ... allein ursächlich war“, weil der Beschuldigte hierdurch „in Folge eines paradoxen Effektes in einen Zustand versetzt wurde, der die Tathandlung erst auslöste“,
im Anschluss an die Antragstellung wurde der Sachverständige Dr. ███ „nochmals vorgerufen und ergänzend vernommen“.
Sodann lehnte das Gericht den Beweisantrag ab mit der Begründung:
„Das Gericht besitzt auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme selbst die erforderliche Sachkunde, um die unter Beweis gestellte Tatsache beurteilen zu können (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).“
Im Urteil hat die Strafkammer zur Wirkung der Medikamente ausgeführt:
„Die dem Beschuldigten im PKH Gießen verabreichten Medikamente waren weder allein noch in Zusammenhang mit anderen Faktoren ursächlich für die Tat.
Die Tat entspricht dem Krankheitsbild eines unter Verfolgungswahn leidenden Beschuldigten, das nach allen Erfahrungen von heftigen Aggressionen bis zur Tötungsabsicht geprägt ist. Den Medikamenten, welche der Beschuldigte erhielt, kam keine solche Aggressionen verstärkende, sondern eine aggressionsdämpfende Wirkung zu. Sie bilden einen regeläßigen Bestandteil der Therapie psychotischer Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Dies ist durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ██ und des sachverständigen Zeugen Dr. ███████ bestätigt worden. Dr. ███████ hat dabei erläutert, dass er bereits in mehreren hundert Fällen bei gleichgelagerten Krankheitsbildern die gleiche Medikation vorgenommen hat“ (UA Bl. 12, ebenso UA Bl. 6).
III. Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.
Zwar liegt der Rechtsfehler nicht darin, dass der Gerichtsbeschluss konkrete Erörterungen zum Beweisthema vermisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es vielmehr, wenn sich das Gericht mit der Beweisbehauptung im Urteil – auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erörterten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1975 – 3 StR 113/75) – sachkundig auseinandersetzt (BGHSt 12, 18, 20; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1977 – 4 StR 180/77).
Jedoch enthalten die oben wiedergegebenen Urteilsausführungen keine ausreichende Auseinandersetzung mit der unter Beweis gestellten Behauptung; sie lassen somit die Darlegung der behaupteten Sachkunde des Gerichts vermissen.
Der Verteidiger hatte zur Unterstützung seines Sachvortrags auf Erfahrungsberichte in der psychiatrischen und pharmakologischen Fachliteratur hingewiesen, nach denen eine Therapie, wie sie beim Beschuldigten angewendet wurde, unter Umständen statt der damit angestrebten Dämpfung eine Steigerung der Angst und Aggressivität des Patienten bewirken kann (in diesem Sinne auch Gaertner in Länger/Heimann, Psychopharmaka, 1983 S. 234 ff.). Schon auf Grund dessen durfte sich das Gericht nicht mit der bloßen Gegenbehauptung begnügen, die verabreichten Medikamente seien für die Tat nicht ursächlich gewesen.
Zwar hat die Strafkammer auf die im Psychiatrischen Krankenhaus Gießen mit dieser Medikation gemachten Erfahrungen hingewiesen. Aber auch dieser Hinweis ist bei der hier gegebenen Sachlage kein ausreichender Beleg für die Annahme der Strafkammer. Ihre Ausführungen über die „relativ schnelle Besserung des Zustands des Beschuldigten“ gelten ersichtlich nicht für den gesamten Zeitraum bis zur Tat. Denn die weiteren Feststellungen ergeben, dass der Beschuldigte an vier Tagen kurz vor der Tat die ihm „für besondere Fälle ... als sogenannte Bedarfsmedizin“ zur Verfügung gestellten Tavor-Tabletten benötigt hatte. Die Strafkammer erläutert diese besonderen Fälle nicht näher.
Nach dem Gesamtzusammenhang können aber damit nur Zustände erhöhter Angst und gegebenenfalls – da auch diese Tabletten der Aggressionsdämpfung dienen sollen – Abwehrbereitschaft gemeint sein. Hinzu kommt, dass der Genuss von Bier, mit dem der Beschuldigte seine Angstgefühle dämpfen wollte, am Tattag „entgegen den sonst von dem Beschuldigten gemachten Erfahrungen“ nicht die gewünschte Wirkung hatte. Dass die von der Strafkammer angesprochenen zahlreichen anderen Fälle, in denen diese Therapie angewandt wurde, auch hinsichtlich der genannten Besonderheiten gleichgelagert gewesen seien, kann nicht angenommen werden.
Zu näherer Prüfung und Erörterung insoweit hatte das Gericht umso mehr Anlass, als der Sachverständige Dr. J__ in seinen das mündliche Gutachten vorbereitenden – dem Senat auf Grund der erhobenen Verfahrensrüge zugänglichen – Stellungnahmen noch mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass das Zusammenwirken von Psychopharmaka (Haloperidol und Tavor) einerseits sowie Alkohol andererseits die Bewusstseinslage des Beschuldigten „zusätzlich beeinträchtigt und im gewissen Sinne das Tatgeschehen beeinflusst hat“ (SA Bl. 146, siehe auch Bl. 158 R).
Damit lässt das Urteil die gebotene sachkundige Auseinandersetzung mit der Beweisbehauptung vermissen. Darin liegt ein Verfahrensfehler. Angesichts der Feststellungen über den Zustand des Beschuldigten in den letzten Tagen vor der Tat stellt die unterlassene Erörterung auch einen Sachmangel dar. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Zwar können je nach Sachlage die Voraussetzungen für eine Unterbringung auch dann vorliegen, wenn die verabreichten Medikamente für die Tat des Beschuldigten mitursachlich gewesen sein sollten. Die Feststellungen zur Entscheidung der maßgeblichen Fragen kann jedoch nur der Tatrichter treffen.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den Tatfolgen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben.
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| Maier | Niemöller |