Revisionen verworfen: Unterschlagung von Wehrmachtskabeln als strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/52
- Datum
- 22.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in den Grund eingelassener Gegenstand bleibt trotz Verbindung mit dem Boden eine selbständige bewegliche Sache (§ 95 BGB); öffentliches Eigentum an solchen Gegenständen erlischt nicht ohne willentliche Aufgabe (§ 959 BGB).
Unterschlagung kann vorliegen, wenn der Täter an einer bisher in niemandes Gewahrsam stehenden Sache eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet; ein vorausgehender Gewahrsam des Täters ist nicht erforderlich.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen über Zueignungsabsicht und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gebunden, sofern kein Rechtsirrtum erkennbar ist.
Eine Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie keine Angabe konkreter Tatsachen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. Januar 1952
Rubrum
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. April 1953
als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Groh, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter, ██████ als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Januar 1952 werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die wegen Unterschlagung verurteilten Angeklagten ████ ████ ███ ██ und ██ haben im Jahre 1951 ███████ eines in Vergessenheit geratenen Kabels, das im letzten Kriege von der Wehrmacht verlegt worden war, aus der Erde gerissen und als Altmetall veräußert; der Angeklagte ███ war ohne eigenes Interesse bei der Bergung des Kabels behilflich und ist wegen Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt worden. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist mangels Angabe von Tatsachen unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); ihre Sachbeschwerde ist unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum legt die Strafkammer dar, dass das ehemalige Wehrmachtskabel nicht herrenlos war, sondern im Eigentum – sei es der Besatzungsmacht, sei es der deutschen öffentlichen Hand – stand. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kabel trotz seiner Verbindung mit dem Grund und Boden gemäß § 95 BGB eine selbständige bewegliche Sache blieb (vgl. RGZ 109, 129; 158, 376; OGHZ 1, 170) und das öffentliche Eigentum an ihm nicht willentlich aufgegeben worden ist (vgl. § 959 BGB; RGSt 39, 28).
An die tatrichterliche Feststellung, die Angeklagten hätten mit der Möglichkeit, dass das Kabel fremdes Eigentum sei, gerechnet und auch für diesen Fall die Zueignung gewollt und gebilligt, ist das Revisionsgericht gebunden. Das Bewusstsein der Angeklagten, dass sie ohne Aneignungserlaubnis handelten und etwas taten, was Recht und Gesetz widersprach, stellt der Tatrichter ebenfalls ausdrücklich fest.
Dass die Erlangung des Gewahrsams der Zueignung nicht vorauszugehen braucht, Unterschlagung vielmehr auch dann vorliegt, wenn der Täter an Sachen, die in niemandes Gewahrsam stehen, eigenen Gewahrsam in Zueignungsabsicht begründet, steht in der neueren Rechtsprechung fest (vgl. RG JW 1934, 486 Nr. 15; RG DR 1938, [REDACTED]; OLG Bremen MDR 1948, 260 Nr. 110; BGH 5 StR 441/52 vom 29.5.1952). Im Übrigen hatten die Täter den Gewahrsam, als sie den in den Kabelstücken verkörperten Sachwert durch Verkauf ihrem Vermögen einverleibten.
Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keine den Angeklagten nachteilige Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.
| Groh | Krumme | Augustin | |||
| Engels | Hille |