Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Diebstahls: Zurückverweisung bzgl. Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 53/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen einfachen und schweren Diebstahls verurteilt; mehrere Revisionen wurden eingelegt. Der BGH verwirft die Revisionen in weiten Teilen, verweist jedoch die Sache hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei zwei Angeklagten an das Landgericht zurück. Zur Sache stellte der Senat klar, dass zurückgelassenes Material nicht herrenlos war und Eigentumsfragen der Besatzungsordnung gesondert zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Sachbeschwerde ohne nähere Begründung ist insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße Beschlagnahme durch Besatzungsmächte begründet nicht ohne weitere erkennbare Besitzergreifung einen Eigentumsübergang; hierfür ist eine nach außen erkennbare Sicherstellung erforderlich (vgl. Art. 53 HLo und Kontrollratsrecht).

3

Material, das von Angehörigen einer Organisation wie der Organisation Todt zurückgelassen wurde, wird nicht herrenlos; eine einzelne Person kann durch bloße Erklärung keine verbindliche Verzichterklärung i.S.v. § 959 BGB abgeben.

4

Fehlt die substantielle rechtliche Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durch das erstinstanzliche Gericht, ist die Sache zur neuen Entscheidung über die Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht, 29. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████ ██████████ BC aus HC, in He, geboren am ███ in HC,

2.) den ███████████████ ███████, geboren am █ in ████,

3.) den ███████████████, dort geboren am ███,

wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Senatspräsident Glanzmann, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Se, Bundesrichter Dr. H, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 1953 wird:

1.) Die Revision des Angeklagten HeC_ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten EC_ und ███ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.

Im Übrigen werden diese Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten entwendeten aus einem Stollen der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke altes Eisen, das zum größeren Teil den Kalkwerken gehörte, zum geringeren hatte es die frühere Organisation Todt zurückgelassen. Außerdem stahlen die Angeklagten Eisenteile aus einem Steinbruch, nachdem sie das Schloss eines Bunkers gewaltsam geöffnet hatten.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls verurteilt, und zwar den Angeklagten █████ unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls. Alle Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachbeschwerde. HO und HeC_ beanstanden auch das Verfahren, ohne die Rüge näher zu begründen; insoweit sind ihre Revisionen unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere bedurfte es zur Durchführung des Strafverfahrens nicht der Genehmigung des Hohen Kommissars für die britische Zone gemäß Art. I Abs. b I des Gesetzes Nr. 13 der AHK vom 25. November 1949. Die Besatzungsmächte hatten zwar durch das Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats vom 10. Oktober 1945 das gesamte Eigentum der Organisation Todt gemäß Art. II beschlagnahmt (ABl. Kontrollrat Nr. 1 S. 19 ff.). Damit trat aber nur ein Verstrickungszustand ein, jedoch noch kein Eigentumsübergang. Dieser hing vielmehr von der Ausübung des Beuterechts durch die im Art. II Satz 2 genannte Militärbefehlsstelle ab, d. h. der Besitzergreifung durch eine nach außen erkennbare Sicherstellung; das entspricht auch den Grundsätzen des Art. 53 der Haager Landkriegsordnung (vgl. Waltzog, Recht der Landkriegsführung § 99). Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass die Besatzungsmacht die Eisenteile, soweit sie die Organisation Todt zurückgelassen hatte, nicht für ihre Zwecke beansprucht hat. Das Gesetz Nr. 16 der AHK vom 16. Dezember 1949 hat inzwischen durch seinen Art. II den Art. II des Kontrollratsgesetzes und damit die Beschlagnahme für Westdeutschland aufgehoben (ABl. AHK Nr. 7 S. 72).

Das Material war nicht herrenlos geworden, vielmehr für die Täter eine fremde Sache geblieben, da der einzelne OT-Angehörige keine verbindliche Verzichterklärung im Sinne des § 959 BGB abgeben kann (BGH Urt. v. 23. April 1953 – 4 StR 177/52 und Urt. v. 29. Mai 1953 – 2 StR 162/53).

Die Angriffe der Revisionen auf den Schuldspruch, die über die allgemeine Sachbeschwerde hinausgehen, sind unbegründet.

Die Strafen entsprechen dem Gesetz, jedoch vermag der Senat nicht nachzuprüfen, ob das Landgericht nicht aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen die Strafaussetzung zur Bewährung bei den Beschwerdeführern ECD und HCD abgelehnt hat. Ein allzu großer Schaden ist nicht entstanden. ████████ ██ hat aus einer gewissen Not gehandelt und ist nicht vorbestraft. ███ ist nicht einschlägig vorbestraft und hat seinen Anteil am Verkaufserlös aus dem ersten Diebstahl zurückgegeben. Das Urteil beschränkt sich auf den unzureichenden Satz: „Dem Antrag der Verteidigung, hinsichtlich der Angeklagten EC_ und ██ Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, hat das Gericht nicht entsprochen, da es die in § 23 Abs. 2 StGB aufgeführten Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet.“

Insoweit kann den Rechtsrügen der Beschwerdeführer EC_ und HC_ der Erfolg nicht versagt werden. Dagegen ist die Revision des Angeklagten Heine unbegründet.

JustizangestellterGlanzmannSe
MantelGroßEngels

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