Revision: Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§330a StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/56
- Datum
- 12.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit feststellt, dass der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war.
Gewissheit im strafrechtlichen Beweismaß ist erreicht, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass gegen ihn lediglich ein Ermittlungsverfahren oder bloßer Verdacht besteht.
Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte Ausführungsakte vornimmt; es genügt, dass Beteiligte objektiv eine Bedingung für den Taterfolg gesetzt haben und in willensmäßiger Einheit handelten.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist ausreichend, wenn die vorgelesene Vorschrift die in Betracht kommende Strafbarkeit einschließlich relevanter Absatzvarianten enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Pa███████, 5. Januar 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████ Viktor i., geboren am █████ ██ █████████████████ in ████, Rußland, in dieser Sache Bauarbeiter, und Helmut █████████, geboren am █████ ██ 1924 in ████, wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Viktor ███ und Helmut █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Pa███████ vom 5. Januar 1956 werden mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Beschwerdeführers ███ in vollem Umfang, b) hinsichtlich des Beschwerdeführers █████████ im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers █████████ verworfen. Von Rechts wegen.
Der Angeklagte Viktor ███ ist wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugendgerichts in K███████ vom 5. Dezember 1955 (Js 87/55) erkannten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einer Woche Gefängnis, der Angeklagte █████████ wegen gefährlicher Körperverletzung und Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügen sie Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften, der Beschwerdeführer █████████ unter Beschränkung auf das Strafmaß, soweit er wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beleidigung verurteilt ist, im übrigen in vollem Umfang.
1. Revision des Angeklagten Viktor ███
Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) wird durch die Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten habe nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden können, daß er bei allen Taten, die er begangen habe, infolge des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 gewesen sei. Wenn im folgenden (UA S. 22, 23) von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten die Rede ist, so ist dies eindeutig in dem Sinne gemeint, daß das Gericht angesichts der Beweislage zu Gunsten des Angeklagten von der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist, dagegen diese nicht festgestellt hat. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf jedoch der Schuldspruch nur auf Tatsachen gegründet werden, von deren Vorliegen der Tatrichter sich überzeugt hat. Der den § 330a StGB kennzeichnende Vorwurf, daß der Täter sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt habe, ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn es nach der Überzeugung des Gerichts feststeht, daß der Täter zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 42; 75, 87), der sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat. Diese zur Verurteilung erforderliche Gewißheit hat sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht verschafft. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat, wenn auch in erheblich vermindertem Umfang, nicht nur einsichts-, sondern auch willensfähig war. Der Tatbestand des § 330a StGB ist dem Angeklagten somit bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil mußte daher wegen Verstoßes gegen das sachliche Recht aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Tatrichter wird durch lückenlose Auswertung der bereits benutzten Beweismittel, gegebenenfalls auch auf Grund weiterer Erhebungen alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten müssen, ehe er zu dem Ergebnis gelangen darf, daß sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht aufklären lasse. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß Gewißheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist.
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnahme zu den übrigen Revisionsrügen.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu den von der Revision erhobenen Bedenken Stellung zu nehmen, insbesondere die Möglichkeit eines Einflusses der Gehirnhautentzündung auf die Zurechnungsfähigkeit, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines neurologischpsychiatrischen Sachverständigen, erneut zu prüfen. Die Schläge mit der Bierflasche und dem Polizeistock könnten für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten hinsichtlich der nach ihnen liegenden Taten dann von Bedeutung sein, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Rausch selbst die Zurechnungsfähigkeit nur gemindert hat. Dann käme die Möglichkeit eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit durch die erlittenen Schläge allein oder in Verbindung mit dem Alkoholgenuß in Frage. Eine Bestrafung aus § 330a StGB entfällt jedoch schon dann, wenn zum Alkoholgenuß ein weiterer äußerer Umstand hinzutritt, der zusammen mit jenem die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt (RGSt 70, 85; 73, 132).
Im übrigen wird das Gericht noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe, die nach der Behauptung der Revision durch das Urteil des Amtsgerichts Erwitte vom 20. Januar 1956 verhängt worden ist, vorliegen. Bejahendenfalls ist das Landgericht verpflichtet, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen und darf ihre Bildung nicht dem Nachverfahren des § 460 StPO überlassen.
2. Revision des Angeklagten █████████
a) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 1956 wurden die Angeklagten darauf hingewiesen, daß die Beurteilung ihrer Taten auch aus dem Gesichtspunkt des § 125 StGB erfolgen könne. Der Wortlaut dieser Vorschrift wurde vorgelesen, mithin auch der Absatz 2. Die Revision meint, daß der Angeklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Bestrafung aus § 125 Abs. 2 StGB hätte hingewiesen und darüber belehrt werden müssen, daß es sich hierbei im Gegensatz zu § 125 Abs. 1 StGB um eine erschwerte Form des Landfriedensbruchs handelt, die mit Zuchthaus bedroht ist. In dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestrafung gemäß § 125 StGB in Verbindung mit der Verlesung der ganzen Vorschrift ist den Erfordernissen des § 265 StPO genügt. Ohne Verfahrensverstoß konnte daher eine Bestrafung nach Abs. 2 erfolgen.
b) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß seine Verurteilung als Mittäter wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen werde. Nach diesen komme nur eine Teilnahme in Frage. Allerdings könnten bestimmte Wendungen des Urteils, welche die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorgängen vor der Wirtschaft ███ betreffen, unstimmig erscheinen. Es ist nämlich bald davon die Rede, daß er sich „mit ausgebreiteten Armen vor den Gastwirt ████ gestellt“ habe (UA S. 8, 19), bald davon, daß er diesen „festgehalten“ habe (UA S. 22). Ersichtlich ist aber dieser Ausdruck in dem Sinne gemeint, daß der Beschwerdeführer den Zeugen ████ durch sein Verhalten an Ort und Stelle aufgehalten, also am Weitergehen gehindert habe. Ein Widerspruch liegt mithin nicht vor. Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, jedoch reichen sie aus, die Annahme der Mittäterschaft zu tragen. Für sie ist es nicht erforderlich, daß beide Täter Ausführungshandlungen vorgenommen haben. In objektiver Hinsicht genügt es, daß beide eine Bedingung für den Erfolg gesetzt haben. Dies ist hier der Fall. Im übrigen kommt es in erster Reihe auf die Willensrichtung der Beteiligten an. In dieser Beziehung hat das Gericht festgestellt, daß ███ und █████████ in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken handelten, daß █████████ den Zeugen festhielt und dadurch unter Billigung des Erfolges bewirkte, daß ███ ihn schlagen konnte (UA S. 22, 24). Hiermit hat das Gericht seine, auch im übrigen aus dem Urteilszusammenhang erkennbare, Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß nach dem Willen █████████ sein Tatbeitrag nicht eine bloße Förderung der Handlung des Angeklagten ███ sein sollte, sondern vielmehr eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils. Das enge Verhältnis, das die Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils ihrem Willen entsprechend mit der Tat verbanden, machte sie zu Mittätern (BGHSt 8, 393, 396; BGH 1 StR 536/55 vom 28. Februar 1956 /zur Veröffentlichung bestimmt/).
Hierfür spricht auch besonders, daß █████████ dadurch, daß er den Gastwirt ████ festhielt, den Geschehensablauf mitbeherrschte und die Durchführung der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhing (BGH JR 1955, 304, 305). Die hierin liegende Bejahung des Mittätervorsatzes liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Ein Widerspruch mit den übrigen Feststellungen ist dabei nicht erkennbar. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß der Wille, sich zu rächen, bei Viktor ███ nicht dagegen bei █████████ war und dieser deshalb den Erfolg nur in Kauf genommen und gebilligt hat (UA S. 24). Es ist nicht erforderlich, daß jeder Beteiligte eigene Interessen verfolgt (Kohlrausch-Lange, StGB 41. Aufl. 1956, § 47 I 2 S. 157).
c) Dagegen greift die Rüge zur Strafzumessung durch. Das Gericht führt aus, der Angeklagte sei zwar noch nicht vorbestraft, es schwebe aber ein Ermittlungsverfahren wegen Einbruchdiebstahls gegen ihn. Dies wäre auf jeden Fall fehlerhaft, wenn die jetzt zur Aburteilung stehende Tat vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens begangen war. Daß das Strafmaß durch die Berücksichtigung dieses Verfahrens beeinflußt worden ist, kann umso weniger ausgeschlossen werden, als es bei den Erwägungen zur Strafzumessung nochmals ausdrücklich erwähnt wird, nachdem bereits bei den Feststellungen zur Person auf dieses hingewiesen worden war. Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung – mehr ist aus den Ausführungen des Urteils nicht ersichtlich – kann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung erscheinen dagegen unbegründet. Der Sinn der von der Revision beanstandeten Ausführung ist der, daß nach Ansicht des Gerichts der im Vergleich zu den meisten anderen Beteiligten wesentlich härtere Angeklagte ███ sich besonders hätte verhalten müssen und daß er auch die bloße Bekanntschaft mit Viktor ███ aus einem Boxklub nicht zum Anlaß hatte nehmen sollen, zu dessen Gunsten schwere Ausschreitungen zu begehen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ob das Gericht den Umstand, daß █████████ nach seiner Einlassung dem Polizeibeamten ██████████ den Schlagstock zurückgegeben hat, strafmildernd berücksichtigen wollte oder nicht, lag in dessen Ermessen. Es war entgegen der Meinung der Revision hierzu nicht genötigt. Auch im übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Tatrichter wesentliche zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände außer acht gelassen hat. Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß █████████ im Gegensatz zu einem Teil der Menschenmenge über den Hergang der Ereignisse im wesentlichen Bescheid wußte und bei vernünftiger Überlegung nicht annehmen konnte, daß das Vorgehen der Polizeibeamten gegen Viktor ███ unberechtigt war.
| Dr. Krumme | Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Dr. Seibert |