BGH: Täterschaft/Beihilfe bei KZ-Massenmord – Tatherrschaft maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 359/55
- Datum
- 16.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfordert eine Gesamtwürdigung aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände; entscheidend kann insbesondere die Tatherrschaft sein, also ein bestimmender Einfluss darauf, ob, wann und wie die Tat begangen wird.
Eine ausschließlich an der inneren Willensrichtung ausgerichtete (rein subjektive) Teilnahmelehre genügt nicht, wenn sie das objektive Gewicht des Tatbeitrags und das äußere Bild der Tatbestandsverwirklichung außer Betracht lässt.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB (Ausführung eines als verbrecherisch erkannten Befehls) schließt eine Bestrafung als Täter nicht grundsätzlich aus.
Ein geheimgehaltener, formell nicht gesetzmäßiger Befehl mit Inhalt „absoluten Unrechts“ kann kein gültiges Recht begründen und vermag strafrechtliche Verantwortung nicht zu legitimieren.
Strafzumessungserwägungen müssen bei mehreren Angeklagten die Unterschiede in Tatbeitrag, Stellung und Persönlichkeit getrennt und nachvollziehbar würdigen; pauschale Gleichbehandlung ist rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 16. Dezember 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. ███ █████████ ████ Werner H., geboren am 1910 in █████, 2. █████████████ ████ Karl ███ ███, geboren am 910 in █████, wegen Beihilfe zum Mord
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 16. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ war von 1942 bis April 1945 Kommandant des Konzentrationslagers Stutthof bei Danzig. In derselben Zeit gehörte der Angeklagte ████ als Sanitäter und Desinfektor zu dem Kommandanturstab dieses Lagers, in dem wie in allen anderen Konzentrationslagern die von Hitler im Jahre 1943 befohlenen Vernichtungsmaßnahmen zur „Endlösung des Judenproblems“ durchgeführt wurden.
Im Jahre 1944 wurden viele tausend Juden, überwiegend weiblichen Geschlechts, die aus Ungarn und aus dem Reichsgebiet nach dem Osten zwangsverschickt worden waren, in das Lager Stutthof überführt. Ein großer Teil der Häftlinge wurde dort umgebracht, die Überlebenden wurden Anfang 1945 nach Pommern zurückgeführt und später von den alliierten Streitkräften befreit.
██ wurde durch den Leiter des gesamten Konzentrationslagerwesens, SS-Gruppenführer ███████, von dem Befehl Hitlers unterrichtet und erhielt nun selbst den Befehl, die im Lager Stutthof untergebrachten jüdischen Häftlinge bis zum 31. Dezember 1944 zu vernichten. Diese Massenvernichtungen sollten durch Vergasung in der Kleiderentlausungsanlage ausgeführt werden. █████ befahl daraufhin dem leitenden Lagerarzt Dr. He█ und dem Schutzhaftlagerführer ██, zunächst die alten, kranken und arbeitsunfähigen Juden beiderlei Geschlechts zu beseitigen.
Einzelanweisungen über die Ausführung der Vergasung erteilte der frühere Kommandant des Konzentrationslagers Auschwitz, der ebenfalls einen führenden Posten innerhalb der Leitung des Konzentrationslagerwesens bekleidete.
Die Vergasungen begannen im Herbst 1944. Die Todgeweihten wurden unter dem Vorwand, sie sollten in ein Krankenhaus gebracht oder in ein anderes Lager verlegt werden, in den Vergasungsraum geführt und dort eingeschlossen. Sodann wurde eine hochkonzentrierte flüssige Blausäure (Zyklon B) durch eine in dem Dach des Raumes angebrachte Öffnung hineingeschüttet. Infolge Einatmens der sich durch Verdunstung der Säure bildenden giftigen Gase wurde das Atmungszentrum der Unglücklichen gelähmt; sie starben nach einigen Minuten durch „innere Erstickung“. Ihre Leichen wurden in dem nahe gelegenen Krematorium verbrannt. Nach einiger Zeit wurden die Vergasungen in dem Entlausungsraum eingestellt und mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten ████ in einem besonders dafür hergerichteten Eisenbahnwagen fortgeführt, vermutlich deshalb, weil die Häftlinge inzwischen von dem Schicksal ihrer Leidensgenossen erfahren hatten und sich sträubten, den Entlausungsraum zu betreten, so dass sie nur noch mit Gewalt hineingetrieben werden konnten. Die Opfer wurden nunmehr unter Anwendung umfangreicher Täuschungsmaßnahmen in den Eisenbahnwagen geführt und dort in der gleichen Weise getötet.
Andere Häftlinge wurden im Rahmen der befohlenen Vernichtungsmaßnahmen ebenfalls mit Kenntnis und Billigung von ████ erschossen. Sie mussten sich zu dem ihnen vorgespiegelten Zweck einer gründlichen ärztlichen Untersuchung in einem Raum des Krematoriums vor einer in der Wand eingebrachten Messlatte aufstellen und wurden nach Einstellung des verschiebbaren Größenmessers durch einen hinter der Messlatte angebrachten Schlitz in der Wand zum Nebenraum von hinten durch Genickschuss getötet.
████ hat die Durchführung der Vergasungen und Erschießungen einige Male kontrolliert. Die Gesamtzahl der Getöteten konnte auch nicht annähernd genau festgestellt werden; nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren es „während der langwierigen Dauer der Vernichtungsaktion viele Hunderte“.
████ hat mindestens zweimal auf Befehl des leitenden Lagerarztes Dr. He█, dem er unterstellt war, den Inhalt von je 5 Büchsen Zyklon B zu je 1500 Gramm durch die dazu bestimmte Öffnung in das Innere des Vergasungsraums geschüttet und dadurch mindestens 50 Häftlinge getötet.
Beide Angeklagte sind wegen Beihilfe zum Mord ███ an mehreren hundert Menschen, ████ an mindestens 50 Menschen, verurteilt worden. ███ erhielt eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, ████ eine solche von drei Jahren und drei Monaten. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Angeklagten nicht als Mittäter des Massenmordes verurteilt worden sind, und greift die Strafzumessung an. Sie muss Erfolg haben. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet.
I. Revision des Angeklagten ███
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinen Tatbeitrag geleistet, weil die Vernichtungsmaßnahmen von ██ geleitet worden seien und dieser seine Befehle selbst unmittelbar an den Schutzhaftlagerführer ██ erteilt habe, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lässt. Dieses Vorbringen ist daher unverwertbar.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des § 47 MilStGB in Verbindung mit der in ihrem sachlich-rechtlichen Teil ebenfalls noch anwendbaren Verordnung über Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I, 2107; BGHSt 5, 239).
Die von der Revision vertretene Auffassung, der geheimgehaltene Führerbefehl über die Endlösung der Judenfrage von 1943 sei ein nach der damaligen Rechtslage gültiges Gesetz gewesen, ist unzutreffend; denn er hatte – wie das Schwurgericht richtig hervorhebt – „absolutes Unrecht“ zum Inhalt. Ein solcher Missbrauch staatlicher Machtmittel konnte niemals gültiges Recht schaffen (sog. despotische Normen), ganz abgesehen davon, dass dieser Führerbefehl auch der äußeren Gesetzesform entbehrte (BGHZ 5, 76 [90]; KdW 1952, 1139 Nr. 16; BGHSt 5, 230, 253).
Durch den dienstlichen Befehl seines Vorgesetzten wurde ███ ebenfalls nicht von der strafrechtlichen Verantwortung befreit; denn er erkannte nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters mit Sicherheit, dass die befohlene Massentötung verbrecherisch war (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB; BGHSt 5, 239 [264]).
Die Anwendung der §§ 52 und 54 StGB hat das Schwurgericht mit rechtsirrtumsfreier Begründung abgelehnt. Im Zusammenhang der Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte zu seinem Tatbeitrag nicht deshalb entschlossen, weil er ihm als der einzige Ausweg aus einer wirklichen, unvermeidbaren und unvermeidlich erscheinenden Todes- oder Lebensgefahr erschien. Er hat auch die verschiedenen naheliegenden Möglichkeiten, sich der Mitwirkung zu entziehen, die ihm nach der den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters bewusst waren (vgl. BGHSt 5, 375), nicht einmal erwogen (BGH NJW 1952, 111 Nr. 16; zur Anerkennung einer Notstandslage OGHSt 1, 310, 313; 2, 225, 228 f.; BGHSt 2, 252 [257]; 3, 271, 275). Außerdem war ███ nicht unverschuldet in eine solche Lage gekommen, wie § 54 StGB voraussetzt und auch im Rahmen des § 52 StGB nicht ohne Bedeutung ist (OGHSt 2, 225 [228]); denn er wusste schon bei Antritt seiner Stellung als Lagerkommandant, dass in den Konzentrationslagern Straftaten aller Art gegen die Häftlinge an der Tagesordnung waren, und er kannte den dadurch begründeten schlechten Ruf dieser Lager. Trotzdem hat er sich der neuen Aufgabe mit Eifer und Hingabe gewidmet, weil er als junger und strebsamer Offizier bei seinen Vorgesetzten nicht den Eindruck der Unfähigkeit erwecken wollte. Obwohl er voraussah, dass er als Lagerkommandant auch in die Lage kommen würde, „schmutzige Arbeit“ verrichten zu müssen, ließ er die Möglichkeit, seine peinigende Abhängigkeit – wie sein Vorgänger – durch mangelnden Eifer zu erleichtern, ungenutzt.
Durch die Annahme, dass die Zahl der Todesopfer „mehrere hundert“ betrug, ist der Angeklagte nicht beschwert, weil er nur wegen einer einheitlichen Straftat verurteilt ist. Eine genauere Feststellung ist nicht möglich; die eingehenden Darlegungen des Schwurgerichts zeigen, dass es den Umfang der Tötungen möglichst gering angenommen hat. Das Strafmaß ist hierdurch nicht zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden.
II. Revision des Angeklagten ████
Die im Urteil mit Recht angenommene heimtückische Begehungsweise der Massentötungen ist dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt worden, weil er sich dieses Tatumstandes möglicherweise nicht bewusst gewesen sei. Die Revisionsangriffe gehen insoweit ins Leere.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer weiter, dass ihm die Grausamkeit der Vergasungen nach § 50 Abs. 1 StGB nicht angerechnet werden könne, weil er sie zu verhindern gesucht habe, indem er aus Sicherheitsgründen und zur Beschleunigung 2 Büchsen Zyklon B mehr in den Vergasungsraum schüttete, als unbedingt erforderlich gewesen sei. Der Annahme der grausamen Tötung steht es nicht entgegen, wenn der Tod rasch herbeigeführt wird. Die Grausamkeit kann nämlich nicht nur in der Art der Ausführung und dem durch sie verursachten körperlichen Leiden, sondern auch in den Umständen liegen, unter denen sie vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; OGHSt 1, 95 [99]; 1, 389 [371]; 2, 173 [175]). In dieser Hinsicht hat das Schwurgericht zutreffend hervorgehoben, dass der gesamte Ausrottungsplan von abgründiger Unmenschlichkeit war und das Entsetzen jedes menschlich Fühlenden erregen musste, so dass die Massentötungen allgemein als grausam zu werten seien. Es hat sodann auf die erschütternden Szenen hingewiesen, die sich während der Führung der Häftlinge zur Vergasungsstätte abspielten, weil der Vernichtungszweck der vorangegangenen Ausmusterung einige Zeit nach dem Beginn der Vergasungen im Lager bekannt geworden war. Sie boten das Bild höchster Seelenqual, die durch das Bewusstsein, in völliger Unschuld in den Tod geschickt zu werden, besonders verstärkt wurde. Zu dieser qualvollen Erwartung des Todes, die noch durch die Unterbringung der Todgeweihten in der Aussonderungsbaracke bis zur Leichenbeseitigung der vor ihnen Getöteten verlängert wurde, trat die jedem Gefühl für menschliche Würde spottende Einpferchung der Opfer in den Vergasungsraum. In diesem mussten die Unglücklichen den Todeskampf ihrer Leidensgenossen in Angst und Schrecken mehrere Minuten lang miterleben, weil es auch bei größter Beschleunigung eine gewisse Zeit dauerte, bis sich die Gasschwaden von der Mitte des Raumes zu den entlegeneren Stellen ausgebreitet und die dort Stehenden dahingerafft hatten. Das war sogar von außen deutlich wahrnehmbar, weil nach dem Einschütten der Blausäure im Innern des Vergasungsraums minutenlanges Geschrei und Unruhe herrschten. Aller dieser Umstände, die den Massentötungen das Gepräge einer grausamen Tat gaben, war sich der Beschwerdeführer auch bewusst. Seine Mitwirkung beruhte daher, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen ist, auf einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung (OGHSt 3, 180).
Für die Nichtanwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 MilStGB und der §§ 52 bis 54 StGB gelten die Ausführungen zu I. entsprechend. Auch der Beschwerdeführer ████ erkannte, dass die ihm befohlene Tötung jüdischer Menschen verbrecherisches Unrecht war. Er hat sich nach seiner eigenen Einlassung nicht deshalb zu seiner Tat entschlossen, weil er dem Zwang der unmittelbaren Leibes- oder Lebensgefahr ausweichen wollte, sondern er hat gehandelt, weil „es eben befohlen war“. An die etwaigen Folgen einer Befehlsverweigerung hat er nicht einmal gedacht.
Auch der § 7 StGB ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Einlassung im Ausland nur wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SS und Polizei zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt, schon im April 1956 aber wieder begnadigt worden. Eine Anrechnung der teilweise vollzogenen Strafe wäre unzulässig, weil sie nicht wegen der hier abgeurteilten Tat verhängt wurde. Die allgemeinen Vorwürfe, die gegen die SS wegen der verbrecherischen Behandlung ihrer politischen und militärischen Gegner erhoben wurden, mögen zwar der Grund für die strafrechtliche Verfolgung ihrer Angehörigen im Ausland sein. Den Gegenstand der Verurteilung bildete aber nur die Zugehörigkeit zu diesem Verband als solche, nicht ein bestimmter strafbarer Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut, also nicht derselbe geschichtliche Vorgang, der im gegenwärtigen Verfahren der Aburteilung unterliegt (vgl. BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22).
Da die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, müssen ihre Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass das Landgericht das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft nicht rechtsirrtumsfrei gewürdigt habe.
Die Strafkammer geht von der sog. extensiv-subjektiven Teilnahmelehre aus. Nach ihr wird die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe durch die Willensrichtung der Beteiligten bestimmt. Das Landgericht sieht demgemäß als Täter an, „wer sich die Tat als sein eigenes Werk zurechnet und sich als ihren Urheber betrachtet“, als Gehilfen, „wer eine Handlung, die nach seiner Vorstellung und seinem Willen fremder Urheberschaft entspringt, bloß unterstützt, weil er die Tat eben nicht als seine eigene ansieht und will“. Dem Maß der Mitwirkung bei dem äußeren Tatgeschehen kommt nach ihrer Meinung dagegen keine Bedeutung zu. Diese auch vom Reichsgericht bis zuletzt vertretene Auffassung (RGSt 71, 350, 353, 364; 74, 21, 84; 77, 118) hat im Schrifttum und in der Rechtsprechung namentlich seit 1945 wachsenden Widerstand gefunden. Gegen ihre extreme Richtung spricht nicht nur die Erwägung, dass die rechtliche Wertung eines sich in der Außenwelt vollziehenden Angriffs gegen die Rechtsordnung nicht allein von der Selbsteinschätzung, dem Gefühl oder der inneren Einstellung des Rechtsbrechers abhängig sein kann. Sie muss vor allem daran scheitern, dass sie das für die Gestaltung des geltenden Täterstrafrechts nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen maßgebliche äußere Bild der Tatbestandsverwirklichung, das objektive Gewicht des Tatbeitrags, in dem die Richtung und die Stärke des verbrecherischen Angriffswillens zutage treten, unberücksichtigt lässt (vgl. u. a. Gallas, Rechtsgutachten zur Täterschaft und Teilnahme, Mat. 2, Strafrechtsreform, S. 121, 123 ff.; Maurach, Deutsches Strafrecht I, S. 497 ff., 523 ff.; Mezger, Strafrecht, 4. Aufl. I, S. 204 ff.; 7. Aufl. S. 222 f.; Welzel, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl. S. 87 f.).
Der Bundesgerichtshof hat der allgemeinen Kritik an der herrschenden Teilnahmelehre insofern Rechnung getragen, als er grundsätzlich ebenfalls von der subjektiven Theorie ausgehend zur Ermittlung des Tätervorsatzes die Wertung aller Umstände fordert, die von der Vorstellung der Beteiligten umfasst waren. Dabei hat er den auch im Schrifttum in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der Tatherrschaft für wesentlich erachtet: Als Mittäter kann danach derjenige behandelt werden, der auch ohne erkennbares eigenes Interesse an der Tat, sei es allein, sei es gemeinsam mit anderen, einen entscheidenden Einfluss auf die Tatausführung ausübte, also darauf, ob, wann und wie die Tat begangen wurde. In solchem Falle darf sein Tatbeitrag bei einer unvoreingenommenen richterlichen Wertung nicht bloß als Förderung fremden Tuns angesehen werden; denn er tritt unverkennbar als Teil der Tätigkeit aller zutage, während die Handlungen der anderen Mittäter dementsprechend eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils bilden (BGHSt 8, 393 und die dort angeführten Entscheidungen). Auch der erkennende Senat hat diese Auffassung schon in früheren Entscheidungen beiläufig gebilligt (vgl. 4 StR 174/56 vom 12. Juli 1956). Er tritt ihr nunmehr ausdrücklich bei.
Das angefochtene Urteil stellt es – vom Standpunkt seiner abweichenden Rechtsauffassung aus folgerichtig – ausschließlich darauf ab, ob die Angeklagten „sich in Abhängigkeit von dem Tatwillen ihrer Vorgesetzten fühlten und bei dessen Verwirklichung nur unterstützend mitwirken wollten“, während es ihren objektiven Tatbeitrag demgegenüber vernachlässigt. Das Schwurgericht wird deshalb den Sachverhalt noch unter den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebenden Gesichtspunkten prüfen müssen.
Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB, der dem Untergebenen die Strafe des „Teilnehmers“ androht, wenn er einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl seines Vorgesetzten ausführt, steht der Bestrafung als Täter nicht grundsätzlich entgegen (KGSt 6, 452, 441; BGH NJW 1951, 323 Nr. 22; vgl. BGHSt 8, 393).
Nach den obigen Darlegungen kommt es auf die persönliche Ablehnung des von der Staatsführung berufenen Massenmordes und das Fehlen einer ausgesprochenen judenfeindlichen Gesinnung bei ███ nicht an, wenn er gleichwohl den gesamten Umständen nach einen bestimmenden Einfluss auf die Durchführung des Vernichtungsplans in dem ihm unterstellten Konzentrationslager ausübte, die Herrschaft über das Tatgeschehen insoweit also in seinen Händen hielt.
Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat ███ nach anfänglichem Widerstreben, weil er für den Ruf seines Lagers in der Öffentlichkeit fürchtete, die Befehle zum Beginn der Vergasungen an den leitenden Lagerarzt und den Schutzhaftlagerführer erteilt. Auch die Erschießungen wurden als Teil der befohlenen Vernichtungsaktion mit seiner Billigung betrieben. Durch die Kontrollen der Vergasungen und Erschießungen gab er dem Lagerpersonal zu erkennen, dass er diese Maßnahmen mit dem Ansehen seiner Person als Lagerkommandant decke und ihre weitere Durchführung wünsche. Schon angesichts dieser Darlegungen ist die Meinung des Schwurgerichts rechtsirrig, dass sich „bisher keine Tatsachen oder Umstände ergeben“ hätten, aus denen bei ███ auf das Vorhandensein eines Täterwillens geschlossen werden könne. Wie es zudem selbst an anderer Stelle ausführt, hat er die Bestimmung über den Kreis der Mitwirkenden, die Art der Ausführung und den Einsatz der Vergasungsmittel in der Hand.
Für die Ausübung der Tatherrschaft durch ███ würde auch der Umstand sprechen, dass er nach seiner bisher unwiderlegt gebliebenen Einlassung entgegen der ihm selbst erteilten Anordnung, sämtliche Juden seines Lagers bis zum 31. Dezember 1944 zu vernichten, nur die alten, kranken und arbeitsunfähigen auswählen ließ, so dass bei Räumung des Lagers Anfang 1945 noch eine große Zahl von Häftlingen am Leben war. Wenn das Schwurgericht gerade aus dieser letzten Tatsache auf den mangelnden Täterwillen des Angeklagten schließen will, so hat es übrigens nicht erkannt, dass ███ – nach den Urteilsfeststellungen für den Bereich seines Lagers „Betriebsdirektor der deutschen Ausrüstungswerke“ war, die für Rechnung der SS in den Konzentrationslagern unter Ausnutzung der Arbeitskraft der Häftlinge Gebrauchsgegenstände für die kämpfende Truppe herstellen ließen, und als solcher auch eine besondere laufende Vergütung erhielt. Er konnte deshalb schon aus diesem Grunde daran interessiert sein, die arbeitsfähigen Lagerinsassen möglichst lange am Leben zu erhalten.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch noch darauf hin, dass die Auswahl der Opfer oberflächlich, ohne ärztliche Untersuchung, nur nach ihrem Aussehen oder ihrer Unfähigkeit, gewisse einige Körperkraft erforderliche Körperübungen (wie Laufen und Springen) auszuführen, getroffen worden ist. Wenn dem Angeklagten dies bekannt gewesen sein sollte – worüber Feststellungen im Urteil fehlen –, so könnte auch das gegen die Annahme des Tatrichters sprechen, dass er die Vernichtungsaktion möglichst einzuschränken suchte, weil er sie missbilligte.
2. Übrigens würden selbst dann, wenn man der vom Schwurgericht vertretenen rein subjektiven Teilnahmelehre folgen wollte, durchgreifende Bedenken gegen die Urteilsausführungen zu der inneren Einstellung des Angeklagten ███ bestehen.
Der Tatrichter lehnt es ab, aus der jahrelangen, freiwilligen und erst nach längerem Hochschulstudium begonnenen Mitgliedschaft des Angeklagten zur SS, das er dort im Laufe der Jahre zu inneren und einflussreicheren Stellungen bis zum SS-Sturmbannführer (Major) emporstieg, Schlüsse auf die Gründe seines Verhaltens zu ziehen (vgl. BGHSt 3, 271, 275), weil er selbst in den Reihen der getreuen oder gar fanatischen Nationalsozialisten Persönlichkeiten anführt, die das Vernichtungsprogramm gegen das Judentum aufs schärfste ablehnten. Dabei übersieht er, dass solche – wie gerade das von ihm angeführte Beispiel ████ zeigt – sich auch in ähnlicher Lage standhaft geweigert haben, verbrecherische Befehle auszuführen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wusste der Angeklagte schon bei Antritt seiner Stellung als Lagerkommandant, dass in den Konzentrationslagern Straftaten aller Art gegenüber den Häftlingen an der Tagesordnung waren. Gleichwohl versuchte er trotz seiner überdurchschnittlichen Entschlussfreudigkeit und Tatkraft nicht einmal, möglichst bald aus dem Konzentrationslagerdienst herauszukommen (vgl. BGHSt 5, 276), sondern ergab sich der neuen Aufgabe sogar mit Eifer und Hingabe, um bei seinen Vorgesetzten nicht den Eindruck der Unfähigkeit zu erwecken. Wenn sich der Tatrichter diesen besonders ehrgeizigen Charakter des Angeklagten auch bei der Würdigung seiner Willensrichtung vor Augen gehalten hätte, wäre er möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Das Schwurgericht hat es ferner nicht für widerlegt erachtet, dass ███ zunächst technische Schwierigkeiten bei der Leichenbeseitigung nur vorgeschützt habe, um seine grundsätzliche innere Ablehnung der ihm angesonnenen „schmutzigen Arbeit“ zu verbergen. Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft mit Recht auf die schon erwähnte Feststellung hin, dass er diese Bedenken nur deshalb erhob, weil er fürchtete, die „schmutzige Arbeit“ würde von der Öffentlichkeit, vor der er sie nicht hätte verbergen können, als unmoralisch kritisiert werden und den guten Ruf seines Lagers gefährden. Gegen die vom Tatrichter angenommenen Möglichkeiten der Geheimhaltung durch Verbrennung der Leichen auf Scheiterhaufen oder ihre Verscharrung in Massengräbern spricht, dass solche Maßnahmen in der Nähe der Stadt Danzig wahrscheinlich auf die Dauer ebenfalls nicht hätten verborgen bleiben können.
Zutreffend hebt die Revision der Staatsanwaltschaft auch hervor, dass ███ nach dem Abbrechen der Vergasung in der Entlausungsanlage die Fortführung der Vernichtungsmaßnahmen in dem Eisenbahnwagen zugelassen hat, obwohl diese Art der Tatausführung bei den Besprechungen mit seinem Vorgesetzten Glücks nicht in Aussicht genommen war. Insoweit hätte das Schwurgericht, um die Willensrichtung des Angeklagten zu erforschen, feststellen müssen, wer diesen Wechsel veranlasst und in welcher Weise ███ dabei mitgewirkt hat. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er als Lagerkommandant bei solchen grundsätzlichen Abweichungen in der Ausführung seines Befehls umgangen worden sei.
3. Der Angeklagte ████ hat zweimal auf Befehl des leitenden Lagerarztes Blausäure in das Innere des Vergasungsraums geschüttet. Er hat dadurch den vollen Verbrechenstatbestand unmittelbar verwirklicht. Dabei erkannte er, dass der Befehl verbrecherisches Unrecht war. Die im § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB vorgesehene Strafe des Teilnehmers hindert seine Verurteilung als Mittäter – wie oben erwähnt – grundsätzlich nicht.
Das Schwurgericht hat ████ nur zu seiner Gehilfenrolle verurteilt, weil er dem Tatwillen der nationalsozialistischen Machthaber zumindest innerlich ohne jede Anteilnahme gegenübergestanden habe. Seinen Tatbeitrag habe er nur deshalb geleistet, weil es eben so befohlen war. Er sei geistig wenig beweglich und ohne Interesse für weltanschauliche und politische Dinge, habe mit der nationalsozialistischen Ideologie zur Judenfrage sich kaum befasst und zu der Gewaltpolitik des Dritten Reiches gegen das Judentum niemals innere Stellung genommen. Er mache den Eindruck eines Mannes, der es gewohnt sei, in untergeordneter Stellung Befehle, auch wenn sie ihm nicht zusagten, widerspruchslos auszuführen.
Mit diesem Bild eines stumpfen, gleichgültigen Befehlsempfängers sind die weiteren Urteilsfeststellungen allerdings nicht ohne weiteres vereinbar. Nach diesen hat sich der Angeklagte immer ein gesundes natürliches Gefühl für Recht und Unrecht bewahrt. Er hat die Tötung der unschuldigen jüdischen Häftlinge als „Schweinerei“ empfunden und sich deshalb „innerlich von dem Tatwillen der Letztverantwortlichen distanziert“. Auf diese innere Missbilligung des Tatgeschehens kommt es jedoch nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr, ob der Angeklagte den Geschehensablauf mit beherrschte, so dass Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGH JR 1955, 304 f.; MDR 1954, 529; BGHSt 8, 393). Auch für den Empfänger eines von ihm als verbrecherisch erkannten militärischen Befehls gilt nichts grundsätzlich anderes.
In Anbetracht der untergeordneten Stellung, die ████ als Sanitäter im Kommandanturstab des Konzentrationslagers bekleidete, liegt allerdings die Annahme nahe, dass er trotz der eigenhändigen Verwirklichung des Mordtatbestandes nur als Gehilfe tätig wurde, weil er seinen Willen dem der Lagerleitung so vollständig unterordnete, dass er selbst keinen beherrschenden Einfluss auf das Tatgeschehen ausübte. Über die Rolle, die ████ bei den ihm nachgewiesenen einzelnen Tötungen spielte, geben die Urteilsfeststellungen indessen keinen ausreichenden Aufschluss. Da ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt worden war, könnte schon daraus entnommen werden, dass er nach seiner eigenen Einlassung „aus Sicherheitsgründen und zur Beschleunigung“ jedesmal 2 Büchsen Zyklon B mehr verwandte, als unbedingt erforderlich war. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es indes noch der Klärung des Gesamtverlaufs, insbesondere der Frage, ob ████ als Sanitäter etwa auch bei der Auswahl der Todgeweihten, ihrer Verbringung in die Absonderungsbaracke und zur Todesstätte maßgeblich beteiligt war und wie er sich bei und nach der Vollbringung der Tathandlungen verhielt. Von Bedeutung wäre es auch, wenn er für die Vornahme der Vergasung besondere Vergünstigungen bekommen haben sollte (BGHSt 8, 393 [398]). Die hiernach noch erforderlichen Feststellungen wird das Schwurgericht in einer neuen Verhandlung nachholen müssen.
4. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft auch die Strafzumessungsgründe. Sie leiden schon an dem Mangel, dass die Strafen trotz der grundlegenden Verschiedenheit der Tatbeiträge, des Werdegangs und der Persönlichkeit der Angeklagten nicht getrennt behandelt worden sind. Darauf mag es zurückzuführen sein, dass beide unterschiedslos als „Treueergebene und Verführte“, als „kleine Figuren“ in einem System bezeichnet werden, dessen sich die Staatsführung zur Erreichung ihres verbrecherischen Ziels bediente, und dass ihre Verfehlungen in gleicher Weise „als verhältnismäßig gering gegenüber der ungeheuren Schuld der Letztverantwortlichen“ gewertet werden. Diese Wertungen werden weder dem ausgezeichneten Bildungsgang des Angeklagten ███ noch seiner Stellung gerecht, die er als Kommandant eines Konzentrationslagers, Kommandeur eines SS-Bataillons, Standortältester und Betriebsdirektor der Deutschen Ausrüstungswerke innerhalb der SS-Führung innehatte. Sie lassen auch das gänzlich verschiedene Persönlichkeitsbild der beiden Angeklagten außer acht, das in anderem Zusammenhang in anschaulicher Weise beschrieben wird. Nach diesem ist ███ ausgesprochen intelligent, überdurchschnittlich entschlussfreudig und tatkräftig und hat als Frontoffizier hohe Tapferkeitsauszeichnungen erhalten; während ████ auf einem bestenfalls geringen Intelligenz- und Bildungsniveau steht und geistig wenig beweglich ist. Damit lässt sich die Annahme, dass ███ durch eine innere Entscheidungsschwäche daran gehindert worden sei, sich entsprechend dem rechtlichen und sittlichen Gebot dem fremden verbrecherischen Willen zu entziehen und jeden Beitrag zu dessen Verwirklichung standhaft zu versagen, nicht vereinbaren.
Unverständlich ist auch die Ablehnung des Ehrverlusts; denn es handelte sich hier um einen heimtückischen, grausamen Massenmord, der an zahlreichen schuldlosen, entrechteten und wehrlosen, noch dazu alten, kranken und gebrechlichen Menschen begangen wurde. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte setzt übrigens die Feststellung einer ehrlosen Gesinnung nicht voraus (BGHSt 5, 198).
Nach alledem muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
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