Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB: Zäsurwirkung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/88
- Datum
- 23.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§55 Abs.1 StGB bestimmt materiellrechtlich, dass Strafen für vor Erlass eines früheren Urteils begangene Taten einer Gesamtstrafe zuzuordnen sind, wenn der Verurteilte zuvor rechtskräftig verurteilt wurde, bevor die erstinstanzliche Strafe vollstreckt ist.
Der Tatrichter hat sich in die Lage des früheren Richters zu versetzen; entfiele bei dessen Entscheidung die Anwendung des §55 StGB nicht, so tritt keine Zäsurwirkung ein, andernfalls sind alle vor diesem Urteil begangenen Taten einer Gesamtstrafe zuzurechnen.
Wurden nach einem früheren Urteil weitere Taten begangen, sind hierfür Einzelstrafen oder weitere Gesamtstrafen zu bilden; auf die Bildung weiterer Gesamtstrafen sind dieselben Grundsätze wie bei der ersten Gesamtstrafenbildung anzuwenden.
Unterbleibt die gebotene Prüfung der Zäsurwirkung und der zeitlichen Zuordnung von Taten zu Vorverurteilungen, sind die Entscheidungen über die Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft und im entsprechenden Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 164/88 in der Strafsache gegen ████ aus D___, dort geboren am 01.1947, zur Zeit in Haft, Hendrik SC___ aus SC___, dort geboren am 1963, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Brining, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ als Verteidiger für den Angeklagten ████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1987, soweit es die Angeklagten ████ und SC___ betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten ████ wegen dreißig vollendeter und zweier versuchter Diebstahlstaten, die er im Zeitraum zwischen dem 9. Januar 1984 und 17. Juli 1986 begangen hat, zu vier Gesamtstrafen verurteilt, welche es unter jeweiliger Einbeziehung früherer, anderweit rechtskräftig erkannter Strafen gebildet hat.
Den Angeklagten SC___ hat das Landgericht wegen fünfzehn vollendeter und fünf versuchter Diebstähle, die er zwischen Mitte Januar 1984 und dem 2. Juli 1986 verübt hat, unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Art der Gesamtstrafenbildung und rügt mit ihrer darauf beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach § 55 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese materiellrechtliche Regelung, nicht die verfahrensrechtliche Situation entscheidet auch darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Angeklagte zuvor mehrfach verurteilt wurde und er die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Taten teils vor und teils zwischen diesen Vorverurteilungen begangen hat (BGHSt 32, 190, 192). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Hätte dieser § 55 StGB anwenden und eine Gesamtstrafe bilden müssen, so geht von dessen Urteil eine Zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit Einzelstrafen oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368); für die weitere gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung.
Dies hat das Landgericht bei den Angeklagten ████ und SC___ nicht ausreichend beachtet.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte ████ am 23. November 1983 und erneut am 6. September 1984 verurteilt worden. Die am 6. September 1984 abgeurteilten Taten hat er vor der Verurteilung begangen. Das Landgericht hätte die mit untereinander zu bildenden Gesamtstrafen mit der Strafe vom 23. November 1983 zusammenfassen müssen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten (I 2–4 der Anklage) sind vor dem 31. Januar 1984 begangen worden. Sie standen daher unter der Zäsurwirkung des Urteils vom 9. bzw. 17. Februar 1984. Die für die abgeurteilten Taten verhängten Strafen waren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die Taten jedoch, die ████ nach seiner Verurteilung vom 12. Februar 1985 bis zum 26. Februar 1986 begangen hat, sind vom Amtsgericht Kaiserslautern am 17. Februar 1986 abgeurteilt worden. Die Taten zu I 6–20 der Strafiste sind nach dem 26. Februar 1985 begangen worden. Sie liegen aber vor dem 17. Februar 1986. Alle in den vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten waren daher auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die übrigen Strafen, die nach dem 26. Februar 1985 verhängt worden sind, waren auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen.
Der Angeklagte SC___ ist am 22. Oktober 1985 vom Amtsgericht Saarbrücken und am 29. Mai 1985 vom Amtsgericht Neunkirchen verurteilt worden. Wann die zuletzt abgeurteilten Taten begangen sind, ist nicht mitgeteilt. Da die Strafen aus beiden Urteilen aber nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden sind, ist davon auszugehen, dass sie vor dem ersten Urteil verübt waren. Hiernach entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 1985 die dargelegte Zäsurwirkung; alle Strafen für die vor seinem Erlass begangenen Taten waren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Dies sind die Strafen für die Taten II 1, 2 des vorliegenden Verfahrens und – entgegen der Ansicht des Landgerichts – diejenigen aus den Urteilen der Amtsgerichte Saarbrücken und Neunkirchen. Aus den Strafen für die übrigen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten kam eine weitere Gesamtstrafenbildung in Betracht.
Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils im erkannten Umfang. Da das weitere Verfahren nur noch Erwachsene betrifft, verweist der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
| Jahnke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Brining |