Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen und Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/88
Datum
23.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Schuldsprüche und die Einzelstrafen, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf. Eine Beanstandung wegen angeblicher Verlesung der Anklage wird als offensichtliches Niederschriftserfordernis zurückgewiesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgerichtshof kann den Ausspruch über die Bildung oder Festsetzung der Gesamtstrafe aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen, wenn die Gesamtstrafen rechtliche Mängel aufweisen.

2

Die Bestätigung von Schuldsprüchen und Einzelstrafen schließt nicht aus, dass die Revision insoweit erfolgreich ist, als die Gesamtstrafen fehlerhaft sind.

3

Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler in der Niederschrift begründen keine erfolgreiche Rüge, soweit sie keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung darstellen.

4

Bei Aufhebung der Gesamtstrafen gehört die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ebenfalls zu dem an die Vorinstanz zurückzuweisenden Umfang.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 12. Juni 1987

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 164/88 in der Strafsache gegen ███ aus █████, dort geboren am Karl Herbert Co, 1947, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Rüge, statt des Anklagesatzes sei die Anklageschrift verlesen worden, ist unbegründet; insoweit liegt ein offensichtliches Fassungsversehen der Niederschrift vor.

Jedoch haben die verhängten Gesamtstrafen keinen Bestand. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil vom heutigen Tage in gleicher Sache.

KnoblochJahnkeBruning
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert von (1)